Abkommen (0.192.122.451)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN) zur Regelung der rechtlichen Stellung der Union in der Schweiz Abgeschlossen am 17. Dezember 1986 In Kraft getreten am 1. Januar 1987 (Stand am 1. Januar 2017) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und die Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN), im folgenden die Union genannt, anderseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des fiskalischen Statuts der Union und ihres Personals in der Schweiz zu schliessen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1
1.  Die Union ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
2.  Der Union darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.
Art. 2
Die Union ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Union erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug fünfhundert Schweizerfranken übersteigt.
Art. 3
Die Union ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
Art. 4
Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit sie Eigentum der Union sind und von deren Dienststellen benützt werden.
Art. 5
Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Union im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der Union und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 6
1.  Die Mitglieder des Personals der Union, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind während der Dauer ihrer dienstlichen Tätigkeiten von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Union ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit.
2.  Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens- und Einkommenssteuern befreit. Dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die als Entschädigung für Krankheit, Unfall, Invalidität und dergleichen zufallen können. Dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen ebenso wie die an ehemalige Mitglieder des Personals der Union ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht.
3.  Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandtelle den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens der Mitglieder des Personals Rechnung zu tragen.
Art. 6 a ²
Die Mitglieder des Personals der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume, welche nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen befreit.
² Eingefügt durch Briefwechsel vom 21. Okt./8. Nov. 2016, in Kraft seit am 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4999 ).
Art. 7 ³
³ Aufgehoben durch Briefwechsel vom 14./20. Juni 2000, mit Wirkung seit 20. Juni 2000 ( AS 2002 3053 ).
Art. 8
Die in diesem Abkommen vorgesehenen fiskalischen Vorrechte werden nicht eingeräumt, um den Mitgliedern des Personals der Union persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Union unter allen Umständen zu gewährleisten.
Art. 9
Die Union und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte zu verhindern.
Art. 10
1.  Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.
2.  Der Bundesrat und die Union bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts. Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bezeichnet.
Art. 11
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 12
1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.
2.  In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.
Art. 13
Dieses Abkommen kann jederzeit von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Art. 14
Dieses Abkommen tritt in Kraft am 1. Januar 1987.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 17. Dezember 1986, in doppelter Ausfertigung.


Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Internationale Union
zur Erhaltung der Natur
und der natürlichen Lebensräume:

Direktor der Direktion
für internationale Organisationen:


Präsident der Union:

Franz Muheim

Kenton R. Miller

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