Vertrag zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. über die Aufnahme psychisch Kranker aus dem Kanton Appenzell I.Rh. in die Kantonale Psychiatrische Klinik in Herisau
                            Vertrag zwischen den Kantonen  Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh.  über die Aufnahme psychisch Kranker aus  dem Kanton Appenzell I.Rh. in die  Kantonale Psychiatrische Klinik in Herisau  Änderung vom 23. August/13. September 1988  I.  Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. vereinba-  ren folgende Änderung des Vertrages vom 19. Mai 1976:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Appenzell A.Rh. verpflichtet sich, im Rahmen der vorhandenen
                            Kapazität psychisch Kranke und psychiatrische Alterspatienten mit Wohn-  sitz im Kanton Appenzell I.Rh. in die Kantonale Psychiatrische Klinik aufzu-  nehmen. Dabei haben Patienten aus dem Kanton Appenzell I.Rh. Vorrang  vor Patienten aus Nicht-Vertragskantonen.  II.  Die geänderten Bestimmungen treten sofort in Kraft.