Vertrag zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. über die Aufnahme p... (812.26)
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Vertrag zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. über die Aufnahme psychisch Kranker aus dem Kanton Appenzell I.Rh. in die Kantonale Psychiatrische Klinik in Herisau

Vertrag zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. über die Aufnahme psychisch Kranker aus dem Kanton Appenzell I.Rh. in die Kantonale Psychiatrische Klinik in Herisau Änderung vom 23. August/13. September 1988 I. Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. vereinba- ren folgende Änderung des Vertrages vom 19. Mai 1976:

Art. 1 Der Kanton Appenzell A.Rh. verpflichtet sich, im Rahmen der vorhandenen

Kapazität psychisch Kranke und psychiatrische Alterspatienten mit Wohn- sitz im Kanton Appenzell I.Rh. in die Kantonale Psychiatrische Klinik aufzu- nehmen. Dabei haben Patienten aus dem Kanton Appenzell I.Rh. Vorrang vor Patienten aus Nicht-Vertragskantonen. II. Die geänderten Bestimmungen treten sofort in Kraft.
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