Reglement über die Pädagogische Hochschule Freiburg (433.11)
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Reglement über die Pädagogische Hochschule Freiburg

Reglement über die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFR) vom 14.01.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG); gestützt auf die Verordnung vom 28. Mai 2015 des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG); gestützt auf das Reglement vom 10. Juni 1999 der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe; gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement beinhaltet die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFG) und bestimmt die Orga - nisation und den Betrieb der Pädagogischen Hochschule Freiburg (HEP-PH FR).

Art. 2 Ausführungsbestimmungen

1 Die Ausführungsbestimmungen umfassen nebst dem vorliegenden Regle - ment spezifische Reglemente zu den Studien und Prüfungen, zum Finanz- und Rechnungswesen und zum Personal.
2 Die Umsetzung der Ausführungsbestimmung wird in den von der Kommis - sion der HEP-PH FR genehmigten Richtlinien sowie den Weisungen des Di - rektionsrats genauer geregelt.

Art. 3 Gleichgewicht der Sprachen und Förderung der Zweisprachigkeit

(Art. 3 Abs. 1 Bst. e und Art. 5 PHFG)
1 Französisch und Deutsch sind die beiden offiziellen Sprachen der HEP-PH FR.
2 Die HEP-PH FR bietet eine gleichwertige Ausbildung in beiden Sprachen an.
3 Die HEP-PH FR sorgt für das Gleichgewicht der Sprachen und fördert die Verständigung zwischen den beiden Sprachgemeinschaften, namentlich durch die Förderung des sprachlichen und kulturellen Austausches innerhalb der Hochschule.

Art. 4 Sprachliche Mobilität

1 Die sprachliche Mobilität wird gefördert.
2 Die interne Mobilität ist ein besonderes Angebot zur sprachlichen Mobilität.
3 Der Direktionsrat erlässt entsprechende Weisungen.

Art. 5 Chancengleichheit und Vielfalt (Art. 3 Abs. 3 Bst. a PHFG)

1 Die HEP-PH FR setzt sich für die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ein.
2 Sie schützt ihr Personal, ihre Studierenden und die Gaststudierenden sowie die Personen in Ausbildung vor jeglicher Diskriminierung aufgrund ihres Ge - schlechts, ihres Glaubens, ihrer sozialen, ethnischen und religiösen Herkunft und ihrer persönlichen Bedürfnisse.

Art. 6 Wissenschaftlicher Nachwuchs

1 Die HEP-PH FR beteiligt sich in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen an der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses für Forschungs- und Lehrtätigkeiten.

Art. 7 Akademisches Studienjahr

1 Das akademische Studienjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

Art. 8 Tätigkeitsbericht (Art. 31 Abs. 2 Bst. b PHFG)

1 Im nach Abteilung und Tätigkeitsbereich gegliederten Tätigkeitsbericht wird Bilanz über das vergangene Jahr gezogen.
2 Im Tätigkeitsbericht wird über den Stand der Umsetzung der Mehrjahres - planung informiert.
1.2 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Art. 9 Allgemeines (Art. 4 PHFG)

1 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung werden als partizipativer Pro - zess konzipiert, realisiert und gesteuert, in den alle Beteiligten der HEP-PH FR eingebunden sind und der die individuelle und kollektive Mitwirkung der Mitglieder der HEP-PH bedingt.
2 Die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung basieren auf dem Quali - tätsmanagementsystem.
3 Das Qualitätsmanagementsystem entspricht den eidgenössischen und den interkantonalen Anforderungen und namentlich den für die institutionelle Ak - kreditierung geltenden Qualitätsstandards.
4 Das Qualitätsmanagementsystem wird in den entsprechenden Richtlinien beschrieben.

Art. 10 Rollen und Zuständigkeiten – Kommission der HEP-PH FR

(Art. 35 Abs. 1 Bst. g PHFG)
1 Die Kommission der HEP-PH FR:
a) genehmigt die Richtlinien über die Qualitätssicherung und Qualitätsent - wicklung der HEP-PH FR (Art. 9 Abs. 4);
b) fordert, falls sie dies als nötig erachtet, zusätzliche Beurteilungen zu den geplanten regelmässigen Beurteilungen an.

Art. 11 Rollen und Zuständigkeiten – Direktionsrat der HEP-PH FR

(Art. 37 Abs. 1 Bst. c PHFG)
1 Der Direktionsrat de HEP-PH FR:
a) legt das Qualitätsmanagementsystem fest und ist für dessen Umsetzung verantwortlich;
b) analysiert regelmässig die Zweckmässigkeit des Qualitätsmanagement - systems und stellt sicher, dass es der Entwicklung seiner Aufgaben und seinem Umfeld angemessen ist, und ergreift nötigenfalls geeignete Massnahmen.

Art. 12 Rollen und Zuständigkeiten – Qualitätsdienst

1 Die Einheit für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (der Qualitäts - dienst) der HEP-PH FR:
a) sorgt für die Umsetzung und Begleitung des Qualitätsmanagementsys - tems und koordiniert dessen Weiterentwicklung;
b) organisiert die Qualitätsbeurteilung der Leistungen der HEP-PH FR, unterstützt die verschiedenen beteiligten Akteurinnen und Akteure und fördert die Entwicklung einer Qualitätskultur.
2 Der Qualitätsdienst untersteht direkt der Rektorin oder dem Rektor und arbeitet unabhängig und neutral.
1.3 Zusammenarbeit und Partnerschaften mit Dritten (Art. 7 und 8 PHFG)

Art. 13

1 Der Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen fällt in die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors.
2 Ein Mitglied der HEP-PH FR, das eine Zusammenarbeit aufnehmen oder eine Partnerschaft in die Wege leiten möchte, stellt dem Direktionsrat einen begründeten Antrag. Dieser nimmt dazu Stellung.
3 Besondere Aktivitäten oder Projekte können von Dritten unterstützt werden, unter der Bedingung, dass diese Unterstützung dem Ansehen der HEP-PH FR sowie der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele nicht entgegensteht und ihren Betrieb nicht beeinträchtigt.
4 Die Freiheit von Lehre und Forschung muss gewährleistet sein.
1.4 Geistiges Eigentum

Art. 14 Geistiges Eigentum

1 Die HEP-PH FR besitzt die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die von Personen, die mit der Schu - le in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden.
2 Die Bestimmungen von Artikel 15 dieses Reglements bleiben vorbehalten.

Art. 15 Urheberrechte

1 Personen, die mit der HEP-PH FR in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, und die an der HEP-PH FR eingeschriebenen Studierenden sind Inha - ber der geistigen Eigentumsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an der HEP-PH FR entstehen.
2 Das Personal der HEP-PH FR behält das Urheberrecht für die Kursunterla - gen, das didaktische Material und die Instrumente, die es selber erarbeitet hat, ausser es wurde ein Vertrag mit anderslautenden Bestimmungen abgeschlos - sen. Die HEP-PH FR verfügt über ein nicht ausschliessliches Benutzungs - recht für diese Unterlagen.
3 Die HEP-PH FR kann mit den Rechtsinhabern Regelungen für die Übertra - gung von Urheberrechten treffen.
4 Haben Mitglieder des Personals der HEP-PH FR bei der Schaffung ihrer Werke die Infrastruktur oder das Personal der Universität beansprucht und werden aus der Nutzung dieser Werke erhebliche Gewinne erzielt, so müssen sie der Hochschule eine Gebühr bezahlen.
1.5 Behandlung von Personendaten

Art. 16 Schutz der Privatsphäre

1 Allen Mitgliedern des Personals ist es untersagt, Informationen zur Privat - sphäre der Studierenden, Gaststudierenden, der anderen Personen in Ausbil - dung und des Personals der HEP-PH FR sowie deren Angehörigen, die sie in der Ausübung ihrer Funktionen erhalten haben, nicht ermächtigten Drittper - sonen weiterzugeben.
2 Die Rektorin oder der Rektor achtet auf die Einhaltung der Datenschutzge - setzgebung.

Art. 17 Datenbanken und Personendateien

1 Das Anlegen von Datenbanken oder persönlicher Dateien über Studierende, Gaststudierende, übrige Personen in Ausbildung oder das Personal HEP-PH FR oder dessen Angehörige ist nur gestattet, um die Verfolgung ihrer Stu - dienlaufbahn sicherzustellen, die Steuerung des Ausbildungssystems und des - sen Verwaltung zu erleichtern, Statistiken zu erstellen und wissenschaftliche Zwecke zu verfolgen.
2 Das Anlegen von Datenbanken oder Personendossiers zu den Mitgliedern des Personals ist nur gestattet, wenn es dazu dient, die Steuerung des Ausbil - dungssystems und dessen Verwaltung zu erleichtern oder Statistiken zu er - stellen.
3 Die Verwendung der AHV-Nummer bleibt der Identifizierung von Personen und der Übermittlung der Daten, die vom Schweizerischen System der statis - tischen Information verlangt werden, vorbehalten.

Art. 18 Datenbearbeitung durch den Qualitätsdienst

1 Der Qualitätsdienst führt das Beurteilungsverfahren unter Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen und unter Einhaltung berufsethischer Regeln durch, namentlich derjenigen der freien und aufgeklärten Einwilli - gung, der Wahrung der Anonymität, der Vertraulichkeit von Meinungen und von Primärdaten.
2 Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Beurteilungsverfahrens erho - ben wurden, werden zur Verbesserung der Dienstleistungen und Aktivitäten der Hochschule verwendet und nicht weitergegeben.
3 Die vom Qualitätsdienst gesammelten Primärdaten werden innerhalb von zehn Jahren vernichtet.
4 Der Qualitätsdienst kommuniziert anonymisierte Ergebnisse entsprechend der Ziele, die zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit allen Beteiligten festgelegt wurden.

Art. 19 Verantwortliche für die Datenbearbeitung

1 Die Rektorin oder der Rektor ist für die Bearbeitung der Daten innerhalb der HEP-PH FR verantwortlich.
2 Das Lehrpersonal, das Verwaltungspersonal und der Direktionsrat der HEP- PH FR dürfen ausschliesslich die Daten bearbeiten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 20 Zugangsmodalitäten

1 Der Zugang zu den Datenbanken ist innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten strikte auf das Personal der HEP-PH FR und auf das Personal der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die BKAD) beschränkt.

Art. 21 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Mit Ausnahme von Daten zu Ausbildungsabschlüssen und akademischen Graden (Diplome und Titel), die während 50 Jahren aufbewahrt werden müs - sen, vernichtet die HEP-PH FR alle persönlichen Daten, wenn die Studentin oder der Student, die Gaststudentin oder der Gaststudent oder die Person in Ausbildung die Hochschule verlässt.
2 Nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten ge - mäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten.
3 Das Dossier eines Mitglieds des Personals, das die Hochschule verlässt, wird 10 Jahre lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden diese aufbe - wahrten Daten gemäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Ar - chivierung angeboten.
4 Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wieder - herstellung nicht mehr möglich ist.
2 Studierende, Gaststudierende, andere Personen in Ausbildung, Hörerinnen und Hörer
2.1 Studierende
2.1.1 Aufnahme (Art. 10 PHFG)

Art. 22 Aufnahmebedingungen

1 Zusätzlich zu den Personen, welche die Bedingungen von Artikel 24 HFKG erfüllen, wird prüfungsfrei zur Grundausbildung zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt:
a) ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom;
b) einen Berufsmaturitätsausweis oder einen Fachmaturitätsausweis aus - serhalb des Berufsfelds Pädagogik mit bestandener Ergänzungsprüfung der Schweizerischen Maturitätskommission (Passerellenreglement);
c) einen ausländischen Ausweis über eine allgemeinbildende Ausbildung der Sekundarstufe, der aufgrund der Beurteilung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse von swissuniversities zur Aufnahme an die Schweizer Universitäten berechtigt; grundsätzlich gelten für jedes Land die spezifischen Bedingungen, die von der Universität Freiburg ange - wendet werden;
d) ein Diplom einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstu - fe II mit mehrjähriger Berufserfahrung; die betreffende Person muss mindestens 30 Jahre alt und zuvor in einem Aufnahmeverfahren auf ihre Studieneignung geprüft worden sein («Admission sur Dossier»).
2 Zur Grundausbildung wird ausserdem zugelassen, wer über eine der folgen - den Vorbildungen verfügt, sofern sie oder er die Prüfung, welche die Zulas - sung zum Aufnahmeverfahren in die Grundausbildung der HEP-PH FR re - gelt, bestanden hat:
a) ein vor dem 31. Dezember 2009 erlangtes Diplom einer von der EDK anerkannten Fachmittelschule (FMS);
b) ein Diplom einer dreijährigen, von der EDK anerkannten Diplommittel - schule (DMS);
c) ein Diplom einer von der EDK anerkannten Handelsmittelschule (HMS);
d) einen eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsausweis;
e) ein Diplom einer anerkannten mindestens dreijährigen Berufsausbil - dung mit mehrjähriger Berufserfahrung;
f) einen ausländischen Vorbildungsausweis in Allgemeinbildung, der un - ter Vorbehalt des Bestehens einer Ergänzungsprüfung der Schweizer Hochschulen (EPSU) aufgrund der Beurteilung der ausländischen Aus - bildungsabschlüsse von swissuniversities zur Aufnahme an den Schwei - zer Universitäten berechtigt; grundsätzlich gelten für jedes Land die spezifischen Bedingungen, die von der Universität Freiburg angewen - det werden.
3 Die Prüfung, die zum Zugang zum Aufnahmeverfahren in die Grundausbil - dung der HEP-PH FR berechtigt, dient der Feststellung der Allgemeinbil - dung, wie sie üblicherweise auf der Stufe Fachmaturität im Berufsfeld Päda - gogik erworben wird.
4 Die BKAD regelt die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere die je nach Vorbildung der Kandidatin und des Kandidaten zu prüfenden Fächer. Prüfun - gen, die in anderen Schweizer Kantonen bestanden worden sind, können an - erkannt werden.
5 Die Bestimmungen von Artikel 23 dieses Reglements bleiben vorbehalten.

Art. 23 Nichtzulassung und Wartefrist

1 Wer an einer Hochschule infolge Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang der Lehrerin - nen- und Lehrerbildung ausgeschlossen worden ist, kann nicht zur Grundaus - bildung zugelassen werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Hat die kandidierende Person einen endgültigen Misserfolg nach Absatz 1 erlitten, so kann sie nach einer fünfjährigen Wartefrist zu einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung zugelassen werden.

Art. 24 Aufnahmeverfahren

1 Kandidierende Personen reichen in den vorgeschriebenen Fristen mit dem offiziellen Formular für die Aufnahme in die Grundausbildung an der HEP- PH FR und seinen Beilagen ein Aufnahmegesuch ein. Die Einzelheiten wer - den in den entsprechenden Weisungen festgelegt.
2 Das Aufnahmeverfahren für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors in Erziehungswissenschaften der Universität Freiburg wird in der entsprechen - den Sondervereinbarung geregelt.
3 Die Verfahren zu den Gesuchen einer «Admission sur Dossier» (Art. 22 Abs. 1 Bst. d) werden in gemeinsamen Richtlinien der Westschweizer pädagogischen Hochschulen festgelegt.
4 Mit der Einreichung des Aufnahmegesuchs wird eine nicht erstattungsfähi - ge Einschreibegebühr fällig, mit der die Verwaltungskosten in Zusam - menhang mit der Aufnahme gedeckt werden. Die Höhe der Gebühr wird vom Staatsrat festgelegt.

Art. 25 Inhalt des Aufnahmegesuchs

1 Das Aufnahmegesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
a) das ordnungsgemäss ausgefüllte offizielle Aufnahmeformular;
b) die Vorbildungsausweise und Diplome;
c) einen Auszug aus dem Strafregister;
d) den Beleg für die Zahlung der Einschreibegebühr.

Art. 26 Aufnahmebestätigung

1 Die Aufnahmebestätigung wird den kandidierenden Personen ausgestellt, welche die Aufnahmebedingungen (Art. 22) erfüllen, wobei die Aufnahme - gesuche in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Dossiers berück - sichtigt werden. Dossiers von Personen, die bis zum Ende des laufenden Schuljahres ihren Abschluss erwerben werden, gelten als vollständig.
2 Die Aufnahmebestätigung gilt für das akademische Studienjahr, für das sie erlassen wurde, und für das nachfolgende Studienjahr.
3 Der Ausbildungsbeginn von kandidierenden Personen, für welche die Auf - nahmekapazität der HEP-PH FR nicht ausreicht, wird um ein Jahr verscho - ben.
4 Die Bestimmungen über die «Admission sur Dossier» bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 1 Bst. d).
5 Die Aufnahme kann aufgrund des Strafregisterauszugs abgelehnt werden. Diese Ablehnung muss begründet werden.
2.1.2 Immatrikulation

Art. 27

1 Immatrikuliert sind Studierende, die aufgenommen wurden und die mit der Einschreibung verbundenen Gebühren und Beiträge bezahlt haben.
2 An der HEP-PH FR immatrikulierte Personen können an den von der HEP- PH FR angebotenen Lehrveranstaltungen teilnehmen und die Infrastruktur und alle anderen Leistungen der HEP-PH FR nutzen.
2.1.3 Beurlaubung oder Studienabbruch

Art. 28 Beurlaubung

1 Unter Beurlaubung wird jeder Unterbruch des Studiums verstanden, der eine Verlängerung der Studienzeit auf über sechs Semester nach sich zieht.
2 Personen, die ihr Studienjahr nicht validiert haben und die aufgrund wichti - ger Gründe wie Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Vaterschaft, Militärdienst oder Zivildienst an der Weiterführung ihres Studiums verhindert sind oder einen entsprechenden Antrag stellen, können sich beurlauben lassen.
3 Beurlaubte Studierende bleiben an der HEP-PH FR immatrikuliert.
4 Die Beurlaubungssemester gelten für die Berechnung der Studiendauer als ordentliche Studiensemester. Der Direktionsrat kann in besonderen Fällen ge - gebenenfalls Ausnahmen bewilligen.
5 Beurlaubten Studierenden wird eine ermässigte Studiengebühr (Beurlau - bungsgebühr) in Rechnung gestellt. Ausgenommen davon sind Studienunter - brüche im Zusammenhang mit dem Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, für welche die volle Semestergebühr erhoben wird.
6 Die genauen Einzelheiten werden in internen Weisungen festgelegt.

Art. 29 Studienabbruch

1 Wer das Studium abbrechen möchte, teilt dies der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Abteilung schriftlich mit.
2 Wird der Studienabbruch vor dem 30. September für das Herbstsemester oder vor dem 15. März für das Frühjahrsemester mitgeteilt, so wird das Se - mester nicht in die Studiendauer mit eingerechnet. Nach diesen Fristen wird das Semester mitgezählt und die Studentin oder der Student erhält für die Lehrveranstaltungen des Semesters die Note F oder das Ergebnis «nicht er - reicht».
3 Wenn eine Studentin oder ein Student trotz einer an die letzte bekannte Adresse verschickten Mahnung den Studienveranstaltungen und Prüfungen dauerhaft unentschuldigt fernbleibt, wird davon ausgegangen, dass sie oder er das Studium abgebrochen hat.
4 Ausnahmesituationen bleiben vorbehalten.

Art. 30 Exmatrikulation

1 Die Exmatrikulation ist die Folge eines Studienabbruchs (Art. 29), eines endgültigen Nichtbestehens, eines Ausschlusses nach einer Disziplinarmass - nahme oder des Abschlusses des Studiums. Wer die Gebühren und Beiträge (Art. 31) nicht bezahlt, wird ebenfalls exmatrikuliert.
2 Es wird eine Exmatrikulationsbestätigung an die letzte bekannte Adresse gesandt.
2.1.4 Gebühren und Beiträge (Art. 12 PHFG)

Art. 31 Grundsätze

1 Die Studierenden entrichten folgende Gebühren und Beiträge:
a) die Studiengebühr pro Semester;
b) die Prüfungsgebühr pro Semester für die Zwischen- und Schlussprüfun - gen;
c) den Semesterbeitrag an die Ausbildungskosten, die namentlich die Kosten für spezielle Unterrichtsmittel, für Verbrauchsmaterial sowie für die Nutzung der Infrastruktur umfassen;
d) den Beitrag an die tatsächlichen Kosten der Projektwochen für die teil - nehmenden Studierenden.
2 Die Höhe der Beträge wird vom Staatsrat festgelegt.
3 Für die Erhebung der Gebühren und Beiträge ist die Verwaltung der HEP- PH FR zuständig.
4 Die Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten gehen zulasten der Studierenden, auch während der praktischen Ausbildung.
5 Der Direktionsrat kann entsprechende Weisungen erlassen.

Art. 32 Rückerstattung, Fristen und Nichtzahlung

1 Die Gebühren und Beiträge werden nicht zurückerstattet.
2 Eine Person, die wegen Nichtzahlung der Gebühren und Beiträge exmatri - kuliert wurde, muss den geschuldeten Betrag begleichen, bevor sie eine neues Zulassungsgesuch stellt.
2.2 Gaststudierende
2.2.1 Stellung der Gaststudierenden

Art. 33

1 Als Gaststudierende gelten:
a) Mobilitätsstudierende;
b) Gastnebenfachstudierende;
c) Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen.
2.2.2 Aufnahme (Art. 10 PHFG)

Art. 34 Aufnahmebedingungen für Mobilitätsstudierende (Art. 33 Abs. 1

Bst. a)
1 Als Mobilitätsstudentin oder Mobilitätsstudent kann zugelassen werden, wer seit mindestens zwei Semestern an einer anderen Hochschule immatriku - liert ist und an einem von der HEP-PH FR anerkannten Mobilitätsprogramm oder an einem Austausch von Studierenden im Rahmen eines von der HEP- PH FR unterzeichneten Abkommens oder einer von ihr unterzeichneten Ver - einbarung teilnimmt.
2 In besonderen Fällen können die Mobilitätsverantwortlichen der HEP-PH FR von dieser Bestimmung abweichen.

Art. 35 Aufnahmebedingungen für Gastnebenfachstudierende (Art. 33

Abs. 1 Bst. b)
1 Als Gastnebenfachstudierende können Studierende aufgenommen werden, die an der Universität Freiburg immatrikuliert sind und eine Ausbildung zum Erwerb des Lehrdiploms für die Sekundarstufe I absolvieren.

Art. 36 Aufnahmebedingungen für Gaststudierende für ergänzende Lehr -

veranstaltungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c)
1 Als Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen können Personen aufgenommen werden, die an einer anderen Schweizerischen Hochschule im - matrikuliert sind und die eine eingeschränkte Zahl von Lehrveranstaltungen als Ergänzung zu denjenigen ihrer Herkunftshochschule besuchen wollen.
2 Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegten Bedingungen, na - mentlich mit der Universität Freiburg, bleiben vorbehalten.

Art. 37 Aufnahmeverfahren für Gaststudierende

1 Die Formulare für die Aufnahmegesuche von Mobilitätsstudierenden müs - sen von der zuständigen Dienststelle der Herkunftshochschule visiert und bei den Mobilitätsverantwortlichen der HEP-PH FR eingereicht werden.
2 Die Aufnahmegesuche von Gastnebenfachstudierenden und von Gaststudie - renden für ergänzende Lehrveranstaltungen müssen beim Sekretariat der Grundausbildung eingereicht werden.
3 Die zuständige Person der Herkunftshochschule und die Leiterin oder der Leiter der betreffenden Abteilung der HEP-PH FR müssen ihr Einverständnis geben.

Art. 38 Immatrikulation der Gaststudierenden

1 Die Gaststudierenden bleiben an ihrer Herkunftshochschule immatrikuliert.
2 Sobald sie an der HEP-PH FR eingeschrieben sind, können sie an den angebotenen Lehrveranstaltungen teilnehmen und die Infrastruktur sowie alle anderen Leistungen der HEP-PH FR nutzen.
3 Gaststudierende werden grundsätzlich für eine Dauer von höchstens zwei Semestern aufgenommen. Der Gastaufenthalt kann ausnahmsweise verlän - gert werden, sofern die HEP-PH FR und die Herkunftshochschule sich damit einverstanden erklären. Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen festge - legten Bedingungen, namentlich mit der Universität Freiburg, bleiben vorbe - halten.

Art. 39 Gebühren und Beiträge

1 Mit Ausnahme der Studiengebühr pro Semester (Art. 31 Abs. 1 Bst. a), die sie an ihre Herkunftshochschule zahlen, entrichten die Gaststudierenden die gleichen Gebühren und Beiträge wie die übrigen Studierenden (Art. 31).
2 Werden die Gebühren und Beiträge nicht bezahlt, so können Massnahmen bis hin zum Ausschluss von der an der HEP-PH FR besuchten Ausbildung er - griffen werden.
2.3 Andere Personen in Ausbildung

Art. 40 Aufnahmebedingungen und Verfahren

1 Bei den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen gibt es für jedes Angebot spezifische Aufnahmebedingungen, die in den Ausbildungsbeschrieben fest - gehalten werden.

Art. 41 Ausbildungskosten (Art. 12 PHFG)

1 Die anderen Personen in Ausbildung entrichten die in den Ausbildungsbe - schrieben festgelegten Gebühren und Kosten der Weiterbildung oder der Zu - satzausbildung.
2.4 Hörerinnen und Hörer

Art. 42 Stellung der Hörerinnen und Hörer

1 Die zugelassenen Hörerinnen und Hörer können an gewissen Lehrveranstal - tungen, die von der HEP-PH FR in der Grundausbildung angeboten werden, teilnehmen und die Infrastruktur und alle anderen Leistungen der HEP-PH FR nutzen. Ausgenommen davon ist die berufspraktische Ausbildung ein - schliesslich integrativer Lehrveranstaltungen.
2 Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen.
3 Eine Hörerin oder ein Hörer, die oder der die Lehre oder den Betrieb der HEP-PH FR stört oder gegen die an der HEP-PH FR geltenden gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen verstösst, kann ohne weiteres Diszi - plinarverfahren ausgeschlossen werden.

Art. 43 Aufnahme

1 Personen, die über 18 Jahre alt sind, können als Hörerinnen und Hörer auf - genommen werden.
2 Die Aufnahme von Hörerinnen und Hörern hängt namentlich von der Auf - nahmekapazität der betreffenden Lehrveranstaltungen ab.
3 Hörerinnen und Hörer besuchen eine Lehrveranstaltung ohne die Absicht, ein Diplom zu erlangen.
4 Die Einzelheiten werden in den entsprechenden Weisungen festgelegt.

Art. 44 Gebühren und Beiträge

1 Die Hörerinnen und Hörer zahlen jedes Semester die vollen Studiengebüh - ren pro Semester (Art. 31 Abs. 1 Bst. a) und den vollen Semesterbeitrag (Art.
31 Abs. 1 Bst. c).
2 Je nach besuchten Lehrveranstaltungen kann ein Beitrag an die tatsächli - chen Kosten der Projektwochen (Art. 31 Abs. 1 Bst. d) in Rechnung gestellt werden.
2.5 Rechte und Pflichten
2.5.1 Rechte und Pflichten (Art. 13 PHFG)

Art. 45 Rechte

1 Alle Studierenden, Gaststudierenden und anderen Personen in Ausbildung haben das Recht auf Achtung ihrer Person und den Schutz ihrer Privatsphäre.
2 Alle Studierenden, Gaststudierenden und anderen Personen in Ausbildung haben das Recht, bei allen wichtigen Entscheiden, die sie direkt betreffen, angehört zu werden.
3 Alle Studierenden, Gaststudierenden und anderen Personen in Ausbildung können ihre Meinung äussern und Vorschläge machen.
4 Die Bereiche und die Einzelheiten zur Mitwirkung am Schulleben werden im Organisationsreglement der Studierendenversammlung festgehalten.

Art. 46 Studierendenversammlung – Organisation und Arbeitsweise

1 Die Studierendenversammlung besteht aus allen in der Grundausbildung der HEP-PH FR immatrikulierten Studierenden.
2 Die Studierendenversammlung erstellt ein Organisationsreglement (Art. 45 Abs. 4), zu dem der Direktionsrat Stellung nimmt und das von der Kommissi - on der HEP-PH FR genehmigt wird. Darin werden die Zahl der Vorstands - mitglieder und die Art ihrer Ernennung, allgemeine Regeln zur Organisation und zur Arbeitsweise der Versammlung sowie die Bereiche und die Modali - täten der Mitwirkung am Schulleben festgehalten.
3 Der Direktionsrat gewährt der Studierendenversammlung ein Budget und stellt ihr die nötigen Räume für ihre Arbeit zur Verfügung.
4 Die Vorstandsmitglieder der Versammlung und die Vertreterinnen und Ver - treter des Vorstands in den Arbeitsgruppen werden nicht entlöhnt.
5 Die Kommission der HEP-PH FR erlässt entsprechende Weisungen.

Art. 47 Studierendenversammlung – Aufgaben

1 Der Vorstand der Studierendenversammlung pflegt regelmässigen Kontakt mit dem Direktionsrat und den übrigen Versammlungen der HEP-PH FR.
2 Die Studierendenversammlung hat die Pflicht, in den verschiedenen Arbeitsgruppen der Hochschule mitzuwirken, um die Studierenden zu vertre - ten.
3 Die Studierendenversammlung nimmt Gesuche, Vorschläge und Anträge der Studierenden aufmerksam entgegen. Sie prüft und bespricht sie mit den Beteiligten und informiert sie darüber, wie gegebenenfalls in ihrer Sache ent - schieden wurde.
4 Die Studierendenversammlung befasst sich nicht mit persönlichen Einzel - fällen.

Art. 48 Pflichten

1 Die Studierenden, Gaststudierenden und anderen Personen in Ausbildung besuchen die Lehrveranstaltungen zu den festgesetzten Zeiten.
2 Sie begegnen den Lehrpersonen, dem Personal der HEP-PH FR und ihren Mitstudierenden mit Respekt.
3 Sie halten sich an die von der Hochschule erlassenen Regeln.
2.5.2 Disziplinarstrafen (Art. 14 PHFG)

Art. 49 Allgemeines

1 Disziplinarmassnahmen werden der oder dem Studierenden, der oder dem Gaststudierenden und jeder anderen Person in Ausbildung auferlegt, die oder der schuldhaft:
a) die Sicherheit und die öffentliche Ordnung an der HEP-PH FR oder an den Praktikumsplätzen stört;
b) den Unterricht und den Betrieb der HEP-PH FR oder des Praktikums - platzes stört;
c) die an der HEP-PH FR oder an den Praktikumsplätzen geltenden ge - setzlichen oder reglementarischen Bestimmungen verletzt;
d) einen Betrug oder ein Plagiat oder einen entsprechenden Versuch be - geht;
e) ein des Lehrberufs unwürdiges Verhalten an den Tag legt;
f) dem Ansehen der HEP-PH FR schadet.

Art. 50 Disziplinarmassnahmen

1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter kann folgende Massnahmen ergreifen:
a) schriftliche Verwarnung;
b) Suspendierung für höchstens ein Semester.
2 Der Direktionsrat kann folgende Massnahmen ergreifen:
a) Suspendierung für mehr als ein Semester;
b) Ausschluss;
c) Annullierung des Abschlussdiploms im Falle eines im Nachhinein fest - gestellten Betrugs oder Plagiats.
3 Andere Disziplinarmassnahmen als diejenigen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht ergriffen werden.
4 Disziplinarmassnahmen können ausnahmsweise kumuliert werden.
5 Im Allgemeinen können die Suspendierung und der Ausschluss erst nach ei - ner schriftlichen Verwarnung ausgesprochen werden. Bei schweren Verfeh - lungen können jedoch Studierende, Gaststudierende und andere Personen in Ausbildung ohne vorherige Verwarnung suspendiert oder ausgeschlossen werden.
6 Die Bestimmungen des Strafrechts bleiben vorbehalten.

Art. 51 Verfahren

1 Bevor eine Massnahme ausgesprochen wird, muss die oder der Studierende, die oder der Gaststudierende oder die Person in Ausbildung von der Person, die den Entscheid fällen muss, angehört werden.
2 Der Entscheid wird der oder dem Studierenden, der oder dem Gaststudie - renden oder der Person in Ausbildung schriftlich mitgeteilt.
3 Bei der Festlegung von Art und Ausmass der Sanktion werden die Umstän - de und das Verhalten der oder des Studierenden, der oder des Gaststudieren - den oder der Person in Ausbildung, die begangene Verfehlung und die Aus - wirkung auf den Betrieb der Schule berücksichtigt.
3 Gliederung
3.1 Grundausbildung (Art. 25 PHFG)

Art. 52 Abteilung Grundausbildung

1 Der Unterricht wird anhand eines Studienplans organisiert. Dieser umfasst Module und Lehrveranstaltungen, die kohärent und mit den Bestimmungen der EDK und des Hochschulrates vereinbar sind.

Art. 53 Institutioneller Bildungsrat

1 Der Institutionelle Bildungsrat ist eine beratende Instanz des Direktionsrats und hat die Aufgabe, an den Überlegungen zur Bestimmung der Ausrichtung der Grundausbildung mitzuwirken.
2 Die Kommission der HEP-PH FR erarbeitet entsprechende Weisungen.

Art. 54 Aufnahmekommission

1 Die Aufnahmekommission besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter der Abteilung Grundausbildung und einem Mitglied des Lehrpersonals sowie ei - ner externen Person, die vom Direktionsrat ernannt wird.
2 Die Arbeitsweise wird in den einschlägigen Weisungen geregelt.

Art. 55 Zusammenarbeit im Rahmen von Bildungsgängen auf Tertiärstu -

fe (Art. 26 PHFG)
1 Die HEP-PH FR kann im Rahmen von Bildungsgängen auf Tertiärstufe mit anderen Hochschulen zusammenarbeiten.
2 Die HEP-PH FR kann bei Doktoratsprogrammen mit universitären Hoch - schulen zusammenarbeiten.
3 Die Bedingungen für das Studium und die Verleihung der Diplome werden in institutionsübergreifenden Reglementen festgehalten.

Art. 56 Bachelor-Abschluss und Lehrbefähigung für die Primarstufe

(Art. 26 PHFG)
1 Der Diplomausweis verleiht den Bachelorgrad und die Lehrbefähigung.
2 Der Diplomausweis enthält:
a) die Bezeichnung der Hochschule und des Kantons oder der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen;
b) die Personendaten der oder des Diplomierten;
c) den Vermerk «Lehrdiplom für die Primarstufe»;
d) die Schuljahre, für die das Diplom gültig ist;
e) die Fächer, welche die oder der Diplomierte unterrichten darf;
f) die Unterschrift der zuständigen Instanz;
g) Ort und Datum.
3 Das Diplom trägt ausserdem den Vermerk: «Das Diplom wird in der Schweiz anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren vom 10. Juni 2005).»
3.2 Weiterbildung (Art. 28 PHFG)

Art. 57

1 Die Abteilung Weiterbildung ist im Bereich der Schulentwicklung sowie der Entwicklung des Unterrichts und des Lehrberufs tätig. Ihre Tätigkeiten orientieren sich hauptsächlich an den in der Praxis erkannten Bedürfnissen, den Ergebnissen der Bildungsforschung und an bildungspolitischen Fragen.
2 Für die von der BKAD subventionierten Fort- und Weiterbildungsangebote wird die Zusammenarbeit zwischen der HEP-PH FR und der Direktion in ei - nem Leistungsauftrag geregelt.
3 Die HEP-PH FR kann alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Partnern weitere Weiterbildungsangebote anbieten.
4 Die Abteilung Weiterbildung engagiert sich in den kantonalen und nationa - len Netzwerken. Sie berücksichtigt die Entscheide und Empfehlungen der verschiedenen interkantonalen und nationalen Instanzen.
3.3 Forschung und Dienstleistungen für Dritte (Art. 29 PHFG)
3.3.1 Grundsätze

Art. 58

1 Die HEP-PH FR integriert die Ergebnisse der Forschungs- und Entwick - lungstätigkeit in ihre Lehre und sorgt dafür, dass diese in die Berufspraxis übertragen werden. Bei ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nutzt und fördert sie Innovationen.
2 Die HEP-PH FR trägt mit ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und den Dienstleistungen für Dritte zur nachhaltigen Entwicklung des Kantons bei.
3 Sie erleichtert mit den Dienstleistungen für Dritte allen interessierten Krei - sen den Zugang zu wissenschaftlichen Arbeitsverfahren.
3.3.2 Forschung und Entwicklung

Art. 59 Forschungsfreiheit

1 Innerhalb der Forschungsstrategie der HEP-PH FR ist die Forschungsfrei - heit gewährleistet.
2 Die Forschung achtet die Richtlinien der Forschungsethik.

Art. 60 Organisation

1 Die Forschung und Entwicklung an der HEP-PH FR ist in der Regel in For - schungseinheiten organisiert und wird von qualifizierten Mitgliedern des Lehrkörpers durchgeführt, die jeweils einer Forschungsgruppe angehören.
2 Die Mitglieder des Mittelbaus unterstützen die Mitglieder des Lehrkörpers in ihren Forschungsarbeiten und in der Lehre. Je nach Forschungsprojekt können weitere Personalkategorien einbezogen werden.
3 Eine Forschungsmanagerin oder ein Forschungsmanager ist mit der Unter - stützung und Verwertung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der HEP-PH FR beauftragt.

Art. 61 Forschungsrat

1 Der Forschungsrat ist eine beratende Instanz des Direktionsrats und hat die Aufgabe, bei der Planung der Forschungsstrategie der HEP-PH FR mitzuwir - ken.
2 Ihm gehören die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung Forschung und Dienstleistungen für Dritte, die Forschungsmanagerin oder der Forschungsmanager, die Verantwortlichen der Forschungseinheiten und ein Mitglied der Direktion des Instituts für Mehrsprachigkeit an.
3 Die Kommission der HEP-PH FR verabschiedet entsprechende Richtlinien.

Art. 62 Forschungseinheiten

1 Den Forschungseinheiten gehören mindestens drei Mitglieder des Lehrper - sonals an, die an Forschungsschwerpunkten im Rahmen ein- und desselben Forschungsprogramms arbeiten.
2 Die Forschungseinheiten führen die Forschungsarbeiten gemäss dem vom Direktionsrat validierten Forschungsprogramm durch. Sie stellen die Verbin - dung mit der Grundausbildung und der Weiterbildung in ihrem jeweiligen Forschungsbereich sicher und können Dritten Dienstleistungen anbieten.
3 Die Forschungseinheiten sind direkt dem Direktionsrat angegliedert.
4 Der Direktionsrat ernennt für einen Zeitraum von vier Jahren eine für die Leitung der Forschungseinheit verantwortliche Person; diese Ernennung ist erneuerbar.
5 Die Kommission der HEP-PH FR verabschiedet entsprechende Richtlinien.
3.3.3 Medien- und Informationsdienst

Art. 63

1 Der Medien- und Informationsdienst stellt Dokumentationsmaterial, Multi - media-Ressourcen und damit verbundene Dienste pädagogischer, didakti - scher oder wissenschaftlicher Natur zur Verfügung. Die Dienste richten sich insbesondere an Personen, die im obligatorischen Unterricht, in der Lehre oder in der Forschung arbeiten.
2 Der Dienst ist der Abteilung Forschung und Dienstleistungen für Dritte angegliedert.
3 Die Nutzung von Dokumentationsmaterial und Multimedia-Ressourcen so - wie damit verbundener Dienstleistungen wird in entsprechenden Richtlinien geregelt.
3.3.4 Beiträge für die Dienstleistungen für Dritte (Art. 42 Abs. 2 PHFG)

Art. 64

1 Die HEP-PH FR kann ihre Dienstleistungen für Dritte diesen in Rechnung stellen.
4 Rechtsmittel

Art. 65 Einspracheverfahren (Art. 46 und 48 PHFG)

1 Studierende, Gaststudierende und Kandidierende können innert 10 Tagen gegen Entscheide, die sich auf ihre Stellung auswirken, Einsprache erheben. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen zu den Abschlussprüfungen.
2 Die Einsprache muss schriftlich abgefasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden; sie muss eine kurze Erläuterung des Sachverhalts und der Gründe sowie die Anträge enthalten. Sie muss an den Direktionsrat gerichtet werden.
3 Der Direktionsrat verlangt von den betroffenen Personen innert kurzer Frist zur Einsprache Stellung zu nehmen.
4 Der Direktionsrat führt das Verfahren unverzüglich durch. Er ermittelt den Sachverhalt, ohne an den Inhalt der Einsprache gebunden zu sein.
5 Der Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt und kurz begründet.

Art. 66 Aufsichtsbeschwerde, Verfahren (Art. 51 PHFG)

1 Beschwerdebehörde ist:
a) die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter oder die Leiterin bzw. der Leiter der Verwaltung, der oder dem die von der Beschwerde betroffene Person unterstellt ist, wenn sich die Aufsichtsbeschwerde ge - gen Handlungen oder Unterlassungen eines Mitglieds des Lehrperso - nals, des Mittelbaus, des administrativen und technischen Personals oder einer Praktikumslehrperson richtet;
b) die Rektorin oder der Rektor, wenn sich die Aufsichtsbeschwerde ge - gen Handlungen oder Unterlassungen einer Abteilungsleiterin bzw. ei - nes Abteilungsleiters, der Leiterin bzw. des Leiters der Verwaltung oder eines Mitglieds des administrativen und technischen Personals, das ihr oder ihm direkt unterstellt ist, richtet;
c) die BKAD, wenn sich die Aufsichtsbeschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen der Rektorin oder des Rektors richtet.
2 Die Aufsichtsbeschwerde muss schriftlich abgefasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden; sie muss eine kurze Erläuterung des Sachver - halts und der Gründe sowie die Anträge enthalten.
3 Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie hört die von der Be - schwerde betroffene Person und die Beschwerdeführerin oder den Beschwer - deführer an.
4 Sie entscheidet darüber, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist. Der Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt und kurz begründet. Die Be - schwerdebehörde entscheidet zudem über die Verfahrenskosten bei leichtfer - tiger oder missbräuchlicher Aufsichtsbeschwerde.
5 Die Rektorin oder der Rektor ist Beschwerdebehörde gegen den Entscheid der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters oder der Leiterin bzw. des Leiters der Verwaltung, die oder der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig erklärt oder abweist oder Verfahrenskosten auferlegt.
6 Bei Beschwerden gegen den Entscheid der Rektorin oder des Rektors, die oder der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig erklärt oder abweist oder Verfahrenskosten auferlegt, ist die Beschwerdebehörde die BKAD.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.01.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2020_008
12.10.2021 Art. 26 Titel geändert 12.10.2021 2021_124
12.10.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 12.10.2021 2021_124
12.10.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert 12.10.2021 2021_124
12.10.2021 Art. 26 Abs. 3 geändert 12.10.2021 2021_124
12.10.2021 Art. 26 Abs. 4 geändert 12.10.2021 2021_124
12.10.2021 Art. 26 Abs. 5 eingefügt 12.10.2021 2021_124
04.03.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 22 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 57 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 66 Abs. 1, c) geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 66 Abs. 6 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.01.2020 01.01.2020 2020_008

Art. 20 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 22 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 26 Titel geändert 12.10.2021 12.10.2021 2021_124

Art. 26 Abs. 1 geändert 12.10.2021 12.10.2021 2021_124

Art. 26 Abs. 2 geändert 12.10.2021 12.10.2021 2021_124

Art. 26 Abs. 3 geändert 12.10.2021 12.10.2021 2021_124

Art. 26 Abs. 4 geändert 12.10.2021 12.10.2021 2021_124

Art. 26 Abs. 5 eingefügt 12.10.2021 12.10.2021 2021_124

Art. 57 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 66 Abs. 1, c) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 66 Abs. 6 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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