Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (414.411)
CH - ZG

Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug

Verordnung zum Gesetz ü ber die P ä dagogische Hochschule Zug (PHV) Vom 9. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 , beschliesst: 1. Grundauftrag

§ 1 Allgemeines

1 Die P ä dagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungs ­ bereichen wissenschafts­ und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus.
2 Sie orientiert sich insbesondere auch an den kantonalen Entwicklungen und Zielsetzungen im Bildungsbereich und setzt Impulse f ü r deren Weiter ­ entwicklung. Dazu arbeitet sie mit den gemeindlichen Schulen zusammen.
3 Sie richtet ihre Angebote auf Nachfrage und Bedarf aus.

§ 2 Leistungsbereich Ausbildung

1 Der Leistungsbereich Ausbildung vermittelt die f ü r den Lehrberuf notwen ­ digen p ä dagogischen, fachlichen, didaktischen und fachdidaktischen Kom ­ petenzen.
2 Die P ä dagogische Hochschule Zug bietet einen Studiengang f ü r Kinder ­ garten / 1. bis 3. Primarklasse sowie f ü r die 1. bis 6. Primarklasse an. *
3 Die Studieng ä nge weisen stufenspezifische Schwerpunkte auf und umfas ­ sen die Bildungsinhalte, welche f ü r die Lehrt ä tigkeit am Kindergarten und in den Primarklassen erforderlich sind. 1) BGS 111.1
4 Die P ä dagogische Hochschule Zug kann Studienprogramme zur Stufen­ und Facherweiterung sowie Kurse f ü r Quereinsteigende zur Vorbereitung auf die Aufnahmepr ü fung anbieten.

§ 3 Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen

1 Der Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen sorgt allein oder in Kooperation mit anderen Hochschulen f ü r ein qualitativ hochstehen ­ des Angebot an Weiter­ und Zusatzausbildungen f ü r im Schulbereich t ä tige Personen.
2 Das Angebot f ö rdert insbesondere die Selbst­, Sach­ und Sozialkompetenz der Lehrpersonen und unterst ü tzen die Weiterentwicklung der Schule.

§ 4 Leistungsbereich Forschung und Entwicklung

1 Der Leistungsbereich Forschung und Entwicklung vermehrt und vertieft p ä dagogische Erkenntnisse im Bereich Schule und Bildung.
2 Er ü bernimmt Forschungs­ und Entwicklungsauftr ä ge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt f ü r einen Transfer der Forschungserkenntnisse in Wissenschaft, Lehre und Praxis.

§ 5 Leistungsbereich Dienstleistungen

1 Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote f ü r Schulen, Beh ö rden, Institutionen sowie weitere Personen im Bereich Schule und Bildung an. 2. Hochschulpersonal 2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 6 Grundsatz

1 F ü r das Hochschulpersonal kommen die Bestimmungen der Personalge ­ setzgebung zur Anwendung, soweit diese Verordnung keine anderen Be ­ stimmungen enth ä lt.

§ 7 Zusammensetzung

1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern der Hochschulleitung;
b) den Dozierenden;
c) den Lehrbeauftragten;
d) den wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
e) den besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden;
f) den wissenschaftlichen Assistierenden;
g) dem administrativen und technischen Personal.

§ 8 Hochschulleitung

1 Die Rektorin oder der Rektor tr ä gt die operative F ü hrungsverantwortung.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor ist Mitglied der Hochschulleitung und Leiterin oder Leiter des Leistungsbereichs Ausbildung.
3 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Mitglied der Hoch ­ schulleitung und leitet die Verwaltung und die zentralen Dienste.
4 Die Mitglieder der Hochschulleitung verf ü gen ü ber die f ü r die Position er ­ forderlichen Qualifikationen.

§ 9 Dozierende

1 Dozierende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt.
2 Dozierende verf ü gen in der Regel ü ber einen schweizerisch anerkannten Hochschulabschluss in einer Fachdisziplin, die an der P ä dagogischen Hoch ­ schule Zug gelehrt bzw. zu der an der P ä dagogischen Hochschule Zug ge ­ forscht wird, ü ber ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung sowie ü ber hochschuldidaktische Qualifikationen.
3 Vom Nachweis eines Hochschul­ oder gleichwertigen Abschlusses kann abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Weise, insbe ­ sondere durch mehrj ä hrige erfolgreiche Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet, nachgewiesen wird.
4 Der Dozierendenstatus ist Voraussetzung f ü r folgende Funktionen:
a) Rektorin oder Rektor;
b) Prorektorin oder Prorektor;
c) Leiterin oder Leiter eines Leistungsbereichs.

§ 10 Lehrbeauftragte

1 Lehrbeauftragte sind befristet angestellt. Sie sind insbesondere in den Leistungsbereichen Ausbildung sowie Weiter­ und Zusatzausbildung t ä tig.
2 Sie verf ü gen ü ber die zur Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderliche fachliche und p ä dagogische Qualifikation.

§ 11 Wissenschaftliche Mitarbeitende

1 Wissenschaftliche Mitarbeitende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt.
2 Sie verf ü gen ü ber ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

§ 12 Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende

1 Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende sind befristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt und unterst ü tzen die Dozie ­ renden in ihren Aufgaben.
2 Sie verf ü gen ü ber einen Masterabschluss in einer Fachdisziplin, die an der P ä dagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der P ä dagogischen Hochschule Zug geforscht wird.
3 Die Anstellungsinstanz kann besonderen wissenschaftlichen Mitarbeiten ­ den die M ö glichkeit gew ä hren, w ä hrend eines Teilpensums eine wissen ­ schaftliche Qualifikationsarbeit zu schreiben.

§ 13 Wissenschaftliche Assistierende

1 Wissenschaftliche Assistierende sind befristet angestellt. Sie werden in al ­ len Leistungsbereichen eingesetzt und unterst ü tzen die Dozierenden in ihren Aufgaben.
2 Sie verf ü gen mindestens ü ber einen Bachelorabschluss oder absolvieren einen Masterstudiengang in einer Fachdisziplin, die an der P ä dagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der P ä dagogischen Hochschule Zug geforscht wird.
3 Die Anstellungsinstanz kann wissenschaftlichen Assistierenden die M ö g ­ lichkeit gew ä hren, w ä hrend eines Teilpensums eine wissenschaftliche Qua ­ lifikationsarbeit zu schreiben.

§ 14 Administratives und technisches Personal

1 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der Hoch ­ schule sicher.

§ 15 Lehr­ und Forschungsfreiheit

1 Die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung ist gew ä hrleistet.

§ 16 Titel

1 Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
2 Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren f ü r die Erlangung, den Entzug und das Erl ö schen des Titels.

§ 17 Einreihung Hochschulleitung und Dozierende

1 Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt eingereiht:
a) Die Rektorin oder der Rektor in die Gehaltsklasse 23 oder 24;
b) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung in die Gehaltsklasse 22 oder 23.
2 Die Dozierenden werden wie folgt eingereiht:
a) Dozierende mit F ü hrungsverantwortung in die Gehaltsklassen 20 bis 22;
b) Dozierende mit umfassendem Aufgabenbereich in die Gehaltsklassen 19 bis 21;
c) Dozierende mit begrenztem Aufgabenbereich und Dozierende mit Spezialfach in die Gehaltsklassen 18 bis 20.
3 Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht vollst ä ndig erf ü llt, k ö nnen die Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Dozierenden eine bis drei Gehaltsklassen tiefer eingereiht werden.
4 Die Hochschulleitung kann f ü r die Einreihung der Dozierenden gem ä ss Abs. 2 erg ä nzende Richtlinien erlassen.

§ 18 Bef

ö rderungen
1 Bei guter Leistung, F ä higkeit und Eignung werden die Gehaltsklassen­ und Stufenanstiege von Dozierenden, besonderen wissenschaftlichen Mitar ­ beitenden und wissenschaftlichen Assistierenden wie folgt vollzogen:
a) Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklassen erfolgt in einj ä hrigen Stu ­ fen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres.
b) F ä llt ein Gehaltsanstieg mit einem Gehaltsklassenwechsel zusammen, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine Stufe redu ­ ziert.
2.2. Besondere Bestimmungen

§ 19 Anstellungsverfahren Hochschulleitung

1 Das Anstellungsverfahren wird wie folgt durchgef ü hrt:
a) Die Direktion f ü r Bildung und Kultur setzt f ü r die Anstellung der Mit ­ glieder der Hochschulleitung eine Vorbereitungskommission ein.
b) Die Vorbereitungskommission setzt sich parit ä tisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschullei ­ tung einerseits, aus Mitgliedern des Hochschulrats sowie der Direkti ­ on f ü r Bildung und Kultur andererseits zusammen.
c) Die Vorbereitungskommission trifft im Falle der Rektorin oder des Rektors eine Vorauswahl zuhanden des Hochschulrats, im Falle der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung zuhanden der Direktion f ü r Bildung und Kultur.

§ 20 Studienurlaub

1 F ü r die Mitglieder der Hochschulleitung, die Dozierenden und die wissen ­ schaftlichen Mitarbeitenden kommen die Bestimmungen zum Studienurlaub zur Anwendung 1 ) .

§ 21 Arbeitszeit

1 Die Arbeitserbringung erfolgt auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit.
2 Die j ä hrliche Bruttoarbeitszeit betr ä gt auf der Basis von 42 Stunden pro Woche und bei einem Besch ä ftigungsgrad von 100 % 2184 Stunden. Die Festlegung der j ä hrlichen Sollarbeitszeit erfolgt gem ä ss den Berechnungen des Personalamts.
3 Bei Teilzeitbesch ä ftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Besch ä ftigungsgrad.
4 Die Hochschulleitung ist befugt, f ü r die Mitarbeitenden Pr ä senzzeiten fest ­ zulegen.

§ 22 Anrechenbare Arbeitszeit

1 Die Direktion f ü r Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Hoch ­ schulleitung zur Anrechnung der Arbeitszeit erg ä nzende Richtlinien erlas ­ sen.
2 In den Richtlinien k ö nnen pauschale Zeitgutschriften festgelegt werden. 1) BGS 154.215
3. Weitere Bestimmungen *

§ 23 Austausch

1 Die P ä dagogische Hochschule Zug organisiert und f ö rdert den Austausch der Studierenden, der Dozierenden und des wissenschaftlichen Personals mit Hochschulen und weiteren Institutionen.

§ 24 Infrastruktur

1 Die Hochschulleitung regelt die Ben ü tzung der Infrastruktur durch Ange ­ h ö rige der P ä dagogischen Hochschule Zug und Dritte .
2 Neben den immatrikulierten Studierenden k ö nnen bei ausreichenden Platz ­ verh ä ltnissen H ö rerinnen und H ö rer an einzelnen Lehrveranstaltungen teil ­ nehmen.
3 Die Hochschulleitung erl ä sst eine Hausordnung.

§ 25 Kostendeckungsgrad

1 Durch die Ertr ä ge gem ä ss § 16 Abs. 2 PHG ist ü ber alle Leistungsbereiche hinweg ein Kostendeckungsgrad von mindestens 45 % zu erreichen.

§ 25a * Verfahren zur Zulassungsbeschr

ä nkung
1 Die Hochschulleitung legt j ä hrlich f ü r das jeweils folgende Studienjahr die maximale Anzahl der zur Verf ü gung stehenden Studienpl ä tze fest.
2 Die Festlegung der Maximalzahl erfolgt anhand der Kriterien, dass
a) ein ordnungsgem ä sses Studium sichergestellt werden kann;
b) die maximale Aufnahmekapazit ä t der Hochschule nicht ü berschritten wird.
3 Die Aufnahme der Studienanw ä rterinnen und ­anw ä rter erfolgt in der Rei ­ henfolge der Anmeldung. Nachdem 90% der Studienpl ä tze vergeben sind und sich abzeichnet, dass die Maximalzahl ü berschritten wird, erfolgt die Aufnahme der ü brigen Studienanw ä rterinnen und Studienanw ä rter proviso ­ risch.
4 Auf Ersuchen der Hochschulleitung beantragt die Direktion f ü r Bildung und Kultur daraufhin beim Regierungsrat, eine befristete Zulassungsbe ­ schr ä nkung zu beschliessen.

§ 25b * Auswahlverfahren bei einer Zulassungsbeschr

ä nkung
1 Ist der Beschluss des Regierungsrats zu einer Zulassungsbeschr ä nkung er ­ folgt, so w ä hlt die Hochschulleitung aus den provisorisch aufgenommenen Studienanw ä rterinnen und ­anw ä rtern anhand eines Assessments die Best ­ geeigneten f ü r die noch zur Verf ü gung stehenden Studienpl ä tze aus. 4. Ü bergangs­ und Schlussbestimmung

§ 26 Studienurlaub

1 Dienstjahre im Rahmen der Anstellung an der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug werden f ü r die Gew ä hrung des Studienur ­ laubs vollumf ä nglich angerechnet.

§ 26a * Studienabschluss Studiengang f

ü r Kindergarten / 1. und 2. Primarklasse
1 Studierende, die den Studiengang f ü r Kindergarten / 1. und 2. Primarklas ­ se absolvieren, k ö nnen diesen bis drei Jahre nach dem regul ä ren Abschluss ­ zeitpunkt gem ä ss bisherigem Recht abschliessen. Ü ber Ausnahmen ent ­ scheidet die Hochschulleitung. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 09.07.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/039 01.03.2016 01.08.2016 § 2 Abs. 2 ge ä ndert GS 2016/009 01.03.2016 01.08.2016 § 26a eingef ü gt GS 2016/009 06.12.2016 01.01.2017 Titel 3. ge ä ndert GS 2016/049 06.12.2016 01.01.2017 § 25a eingef ü gt GS 2016/049 06.12.2016 01.01.2017 § 25b eingef ü gt GS 2016/049
Ä nderungstabelle ­ Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 09.07.2013 01.08.2013 Erstfassung GS 2013/039

§ 2 Abs. 2 01.03.2016

01.08.2016 ge ä ndert GS 2016/009 Titel 3. 06.12.2016 01.01.2017 ge ä ndert GS 2016/049

§ 25a 06.12.2016

01.01.2017 eingef ü gt GS 2016/049

§ 25b 06.12.2016

01.01.2017 eingef ü gt GS 2016/049

§ 26a 01.03.2016

01.08.2016 eingef ü gt GS 2016/009
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