Verordnung über die Geltendmachung der Entschädigungen an Versicherer und Gemeinden (362.13)
Verordnung über die Geltendmachung der Entschädigungen an Versicherer und Gemeinden (362.13)
Verordnung über die Geltendmachung der Entschädigungen an Versicherer und Gemeinden
1 GS 32.474, SGS 362
2 GS 34.598, SGS 362
3 GS 32.474, SGS 362
71 - 1.9.2003 Vom 26. August 2003 GS 34.1163 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 17a des Ein- führungsgesetzes vom 25. März 1996
1 zum Bundesgesetz über die Kranken- versicherung (EG KVG), beschliesst:
§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Geltendmachung der Entschädigungen an die Versich erer und an die Gemeinden gemäss § 17a in der Fassung vom 6. Juni
2002 2 des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996 3 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG).
§ 2 Separate Verordnung
1 Der Regierungsrat wird in einer separaten Verordnung die Höhe und die Aus- richtung der Entschädigungen gemäss § 1 regeln.
2 Er wird darin insbesondere
a. regeln, dass diejenigen Forderungen entschädigt werden, die zwischen dem
1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 entstanden sind und durch Verlustschein belegt sind;
b. den Prozentsatz der Entschädigung der Forderungen festlegen.
§ 3 Geltendmachung
1 Die Finanz- und Kirchendirektion stellt unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Versicherern und den Gemeinden eine individuelle Aufstellung der bis dahin angemeldeten Forderungen zu.
2 Die Versicherer und die Gemeinden machen ihre Entschädigungsforderungen bis zum 31. Oktober 2003 bei der Finanz- und Kirchendirektion geltend
a. durch Einreichung ihrer gegebenenfalls ergänzten sowie unterzeichneten Aufstellung,
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.