Verordnung über die Entschädigung für ungedeckte Kosten von verpflichteten Personen und Unternehmungen durch Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität
                            vom 18. August 1998 (Stand am 20. Oktober 1998) ¹  AS 1998 2295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 124 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994²,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 814.501
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            ¹ Diese Verordnung regelt die Entschädigung von verpflichteten Personen und Unternehmungen, denen aus ihrem Einsatz bei erhöhter Radioaktivität ungedeckte Kosten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Nicht Gegenstand dieser Verordnung ist die Regelung der Kostentragung für Ausrüstung, Ausbildung und Übungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruchsberechtigung
                            Anspruchsberechtigt sind Personen und Unternehmungen, die gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991³ sowie Artikel 120 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994⁴ verpflichtet sind, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ SR 814.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ SR 814.501
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ungedeckte Kosten
                            ¹ Kosten, die verpflichteten Personen und Unternehmungen aus ihrem Einsatz bei erhöhter Radioaktivität entstehen, sind ungedeckt, falls sie nicht durch Versicherungsansprüche nach Artikel 124 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994⁵, andere Leistungen des Bundes oder durch Entschädigungen von Kantonen und Gemeinden abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Entschädigungen an Personen und Unternehmungen, die im Auftrag von Kantonen und Gemeinden Einsätze leisten, können als ungedeckte Kosten anerkannt werden, falls deren Tragung dem betroffenen Gemeinwesen nicht zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Kosten von Kantonen und Gemeinden für ihre eigenen Einsatz- und Notfallorganisationen gelten in keinem Fall als ungedeckte Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ SR 814.501
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anrechenbare Kosten
                            Als anrechenbare Kosten gelten insbesondere Erwerbsausfall, Transporte, Verpflegung, Aufwendungen für Lagerung und Unterhalt von Material und Ausrüstung während des Einsatzes sowie Instandstellungskosten und der Ersatz von Minderwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Umfang der Entschädigung
                            ¹ Die Entschädigung entspricht den Kosten, die den Verpflichteten aus dem Einsatz erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie kann angemessen gekürzt werden, falls die Leistung nicht wirkungsvoll und kostenbewusst erbracht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geltendmachung des Entschädigungsanspruches
                            ¹ Entschädigungsansprüche sind vorweg beim Auftraggeber (Bund, Kantone, Gemeinden) geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Gesuche um Entschädigung für ungedeckte Kosten nach Artikel 3 sind nach Abschluss der geleisteten Tätigkeit ohne Verzug beim Generalsekretariat des VBS einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Jedes Gesuch ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abtretung von Haftpflichtansprüchen
                            Soweit Personen und Unternehmungen vom Bund entschädigt werden, müssen sie ihm ihre zivilrechtlichen Ansprüche abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kostenauflage
                            Das VBS verpflichtet die Verursacher, dem Bund die Beiträge zu bezahlen, die er nach dieser Verordnung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.