Vertrag zwischen den Kantonen Glarus und Appenzell A.Rh. über die Aufnahme psychisch Kranker aus dem Kanton Glarus in die Kantonale Psychiatrische Klinik in Herisau
                            Vertrag  zwischen den Kantonen Glarus  und Appenzell A.Rh. über die Aufnahme  psychisch Kranker aus dem Kanton Glarus  in die Kantonale Psychiatrische Klinik  in Herisau  Änderung vom 23. August/29. August 1988  I.  Die Regierungen der Kantone Glarus und Appenzell A.Rh. vereinbaren fol-  gende Änderung des Vertrages vom 25. März 1976:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Appenzell A.Rh. verpflichtet sich, im Rahmen der vorhandenen
                            Kapazität  psychisch  Kranke  und  psychiatrische  Alterspatienten  mit  Wohn-  sitz im Kanton Glarus in die Kantonale Psychiatrische Klinik aufzunehmen.  Dabei  haben  Patienten  aus  dem  Kanton  Glarus  Vorrang  vor  Patienten  aus  Nicht-Vertragskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Psychischkranke Patienten aus dem Kanton Glarus entrichten eine Tages-  taxe, die gegenüber der Taxe für Patienten aus Nicht-Vertragskantonen um  fünf Prozent reduziert wird. Der sich nach Abzug der fünf Prozent ergeben-  de Betrag ist auf den nächsten ganzen Franken abzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Psychiatrische  Alterspatienten,  die  im  geronto-psychiatrischen  Pflege-  heim  untergebracht  sind,  bezahlen  die  gleiche  Taxe  wie  Patienten  aus  Nicht-Vertragskantonen.  II.  Die geänderten Bestimmungen treten sofort in Kraft.