Vereinbarung (0.631.252.913.692.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die schweizerische und deutsche Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bahnhof Basel SBB–Lörrach Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011 (Stand am 30. Mai 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961¹ zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­kehrsmitteln während der Fahrt,
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.631.252.913.690
Art. 1
1.  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung kann in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Bahnhof Basel SBB–Lörrach durchgeführt wer­den. Bei besonderen Umständen in Verbindung mit der Grenzkontrolle kann über die genannte Strecke hinaus ein anderer Bahnhof der Regio-S-Bahn benutzt werden.
2.  Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf alle grenzüberschreitenden Personen in den nach Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Zügen einschliesslich des mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.
Art. 2
1.  Die gemäss Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Züge bilden auf dem jeweils im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates im Sinne des Abkommens vom 1. Juni 1961.
2.  In den Bahnhöfen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, ist jeweils Zone.
3.  Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
4.  Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken festgenommenen Personen und sichergestellten Waren oder Beweismittel auch auf der jeweils kürzesten Strassenverbindung in den Nachbarstaat zurückbringen.
Art. 3
1.  Die Zollkreisdirektion Basel und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart andererseits bestimmen im Einvernehmen mit den zuständigen Bahnbetrei­bern nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird, und regeln die Einzelheiten.
2.  Die diensthabenden ranghöchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
Art. 4
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 9. Oktober 1968² über die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Basel Bad. Bahnhof–Lörrach ausser Kraft.
² [ AS 1969 360 ]
Art. 5
1.  Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2.  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:

Rudolf Dietrich

Hans-Joachim Stähr

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