Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an di... (640.212)
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Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS)

Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS) Vom 15. Mai 2007 (Stand 20. März 2020) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung,
1 ) gestützt auf § 62 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 2004
2 ) über Beurtei - lung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ),
3 ) beschliesst:

§ 1 Allgemeines

1 Dieses Reglement regelt die Aufnahme und den Übertritt an die Berufsmaturi - tätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS).
2 Zuständig ist die Schulleitung der Berufsmaturitätsschule, an der die lernende Person den Berufsmaturitätsunterricht besucht, oder die Schulleitung der Wirtschaftsmittelschule.

§ 2 Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen

1 Für die Aufnahme aus staatlichen Schulen anderer Kantone und aus Privat - schulen, mit denen eine Vereinbarung besteht, gelten die Bestimmungen der entsprechenden Vereinbarung.
2 In den übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung. Sie kann ihren Entscheid von einer Leistungsabklärung abhängig machen.
3 In der Regel erfolgt die Aufnahme aus Privatschulen provisorisch, aus staatli - chen Schulen entsprechend dem Promotionsentscheid.

§ 3 Prüfungsfreie Aufnahme aus dem Niveau E der Sekundarschu -

le
1 Die prüfungsfreie Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule oder in die Wirtschaftsmittelschule richtet sich nach den Vorschriften der VO BBZ § 41.
1) Heute: Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
2) GS 35.273
3) Heute: Verordnung über die schulische Laufbahn, GS 38.0147, SGS 640.21 . * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0257

§ 4 Prüfungsfreie Aufnahme aus dem Niveau P der Sekundarschu -

le
1 Die prüfungsfreie Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule oder in die Wirtschaftsmittelschule richtet sich nach den Vorschriften der VO BBZ § 42.

§ 5 Aufnahme mit Prüfung in die lehrbegleitende Berufsmaturitäts -

schule kaufmännischer Richtung (BM I)
1 Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E der Sekundarschule Baselland.
2 Geprüft werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch. Die Prüfungsarbeiten werden mit halben oder ganzen Noten bewertet. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Englisch und Französisch ergibt die auf
1 Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen.
3 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der auf 1 Dezimalstelle gerundete Durchschnitt der Fachnoten (Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen) mindes - tens 4.0 beträgt und höchstens 1 Fachnote unter 4.0 liegt.

§ 6 Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule kaufmännischer Rich -

tung für gelernte Berufsleute (BM II)
1 Die Aufnahme in die BM II kann nur erfolgen, wenn ein eidgenössisches Fä - higkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Ausweis mit mindestens 3-jähriger Aus - bildungszeit vorliegt.
2 Die Aufnahme in die BM II erfolgt prüfungsfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. Das Fähigkeitszeugnis Kauffrau oder Kaufmann Erweiterte Grundbildung (E-Profil) oder ein gleichwertiger Ausweis weist eine Gesamtnote von mindestens 4.8 auf und enthält die Fachnote Englisch.
b. Wenn die Gesamtnote mindestens 4.8 beträgt, die Fachnote Englisch aber fehlt, hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis guter Englischkenntnisse auf dem Niveau der kaufmännischen Lehrabschluss - prüfung zu erbringen.
c. Weist das Fähigkeitszeugnis eine Gesamtnote zwischen 4.5 und 4.7 auf, wird prüfungsfrei aufgenommen, wer in den Fächern Rechnungswesen, Französisch, Englisch und Deutsch einen Schnitt der Fachnoten von min - destens 4.5. und dabei keine Note unter 4.0 erreicht hat.
d. Der Durchschnitt der Promotionsnoten im Notenausweis zum Handelsdi - plom der Wirtschaftsmittelschule beträgt mindestens 4.0.
3 Aufnahme in die BM II mit Aufnahmeprüfung:
a. Kaufmännische Angestellte, welche die Bedingungen für eine prüfungs - freie Aufnahme nicht erfüllen, und die übrigen gelernten Berufsleute legen in den Fächern Deutsch, Rechnungswesen, Französisch und Englisch eine Prüfung ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0257
b. Die Prüfungsarbeiten werden mit halben und ganzen Noten bewertet. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Französisch und Englisch ergibt die auf 1 Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen.
c. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der drei Fachnoten Deutsch, Rechnungswesen und Fremdsprachen mindestens
4.0 beträgt und nicht mehr als 1 Fachnote unter 4.0 liegt.
d. Detailhandelsangestellte, deren Fähigkeitszeugnis eine Gesamtnote von
4.5 aufweist, sind von den Aufnahmeprüfungen Deutsch, Französisch und Rechnungswesen befreit. Sie legen die Aufnahmeprüfung Englisch ab. Sie werden in den 2-jährigen Lehrgang der BM II aufgenommen, wenn der Durchschnitt aus der Aufnahmeprüfung Englisch und der Noten Deutsch, Französisch und Rechnungswesen aus dem Fähigkeitszeugnis mindestens 4.5 beträgt.
4 Im Hinblick auf das Schuljahr 2020/2021 erfolgt die Aufnahme in die BM 2 kaufmännische Richtung gemäss Abs. 3 nicht mit Aufnahmeprüfung. Es gelten folgende Aufnahmebedingungen: *
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein gleichwertiges Fä - higkeitszeugnis einer mindestens 3-jährigen Lehre sowie
b. ein Notendurchschnitt in den promotionsrelevanten Fächern von 4.5 im Leistungszug E oder 4.0 im Leistungszug P am Ende der Sekundarstufe I oder
c. wenn die Bedingungen gemäss Bst. b nicht erreicht worden sind, der Ausweis ausreichender Qualifizierung während der Berufstätigkeit.

§ 7 Aufnahme mit Prüfung in die lehrbegleitende Berufsmaturitäts -

schule technischer Richtung (BM I)
1 Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E der Sekundarschule Baselland.
2 Geprüft werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch. Die Prüfungsarbeiten werden mit halben oder ganzen Noten bewertet. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Französisch und Englisch ergibt die auf
1 Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen.
3 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der auf 1 Dezimalstelle gerundete Durchschnitt der Fachnoten (Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen) mindes - tens 4.0 beträgt und höchstens 1 Fachnote unter 4.0 liegt.

§ 8 Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule technischer Richtung

für gelernte Berufsleute (BM II)
1 Die Aufnahme in die BM II kann nur erfolgen, wenn ein Fähigkeitszeugnis ei - ner mindestens 3-jährigen Lehre vorliegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0257
2 Die Aufnahme in die BM II erfolgt prüfungsfrei, wenn eine der folgenden Zu - satzbedingungen erfüllt ist:
a. Am Schluss der obligatorischen Schulzeit wurden die Bedingungen für den prüfungsfreien Übertritt in die Berufsmaturitätsschule erfüllt.
b. Das Fähigkeitszeugnis weist eine Gesamtnote von mindestens 5.3 auf.
c. Der Ausbildungsgang der Berufsmaturität wurde von der Bewerberin oder dem Bewerber besucht, aber nicht abgeschlossen.
3 Aufnahme in die BM II mit Aufnahmeprüfung:
a. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Bedingungen gemäss § 8 Abs. 2 für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen, legen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch eine Prüfung ab.
b. Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E der Sekundarschule Baselland.
c. Die Prüfungsarbeiten werden mit halben und ganzen Noten bewertet. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Englisch und Französisch ergibt die auf 1 Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen. Die Mathemati - knote wird doppelt gezählt.
4 Die Aufnahme erfolgt, wenn der Schnitt der Prüfungsnoten mindestens 4.0 er - reicht und höchstens 1 Teilnote unter 4.0 liegt.
5 Im Hinblick auf das Schuljahr 2020/2021 erfolgt die Aufnahme in die BM 2 technische Richtung gemäss Abs. 3 und 4 nicht mit Aufnahmeprüfung. Es gel - ten folgende Aufnahmebedingungen: *
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein gleichwertiges Fä - higkeitszeugnis einer mindestens 3-jährigen Lehre sowie
b. ein Notendurchschnitt in den promotionsrelevanten Fächern von 4.5 im Leistungszug E oder 4.0 im Leistungszug P am Ende der Sekundarstufe I oder
c. wenn die Bedingungen gemäss Bst. b nicht erreicht worden sind, der Ausweis ausreichender Qualifizierung während der Berufstätigkeit.

§ 9 Aufnahme mit Prüfung in die lehrbegleitende Berufsmaturitäts -

schule gesundheitlicher und sozialer Richtung (BM I)
1 Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E der Sekundarschule Baselland.
2 Geprüft werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch. Die Prüfungsarbeiten werden mit halben oder ganzen Noten bewertet. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Französisch und Englisch ergibt die auf
1 Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen.
3 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der auf 1 Dezimalstelle gerundete Durchschnitt der Fachnoten (Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen) mindes - tens 4.0 beträgt und höchstens 1 Fachnote unter 4.0 liegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0257

§ 10 Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule gesundheitlicher und

sozialer Richtung für gelernte Berufsleute (BM II)
1 Die Aufnahme in die BM II kann nur erfolgen, wenn ein Fähigkeitszeugnis ei - ner mindestens 3-jährigen Lehre vorliegt.
2 Die Aufnahme in die BM II erfolgt prüfungsfrei, wenn eine der folgenden Zu - satzbedingungen erfüllt ist:
a. Am Schluss der obligatorischen Schulzeit wurden die Bedingungen für den prüfungsfreien Übertritt in die Berufsmaturitätsschule erfüllt.
b. Das Fähigkeitszeugnis weist eine Gesamtnote von mindestens 5.3 auf.
c. Der Ausbildungsgang der Berufsmaturität wurde von der Bewerberin / dem Bewerber besucht, aber nicht abgeschlossen.
3 Aufnahme in die BM II mit Aufnahmeprüfung:
a. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Bedingungen gemäss § 8 Abs. 2 für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen, legen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch eine Prüfung ab.
b. Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E der Sekundarschule Baselland.
c. Die Prüfungsarbeiten werden mit halben und ganzen Noten bewertet. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten in Französisch und Englisch ergibt die auf 1 Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen. Die Deutschno - te wird doppelt gezählt.
4 Die Aufnahme erfolgt, wenn der Schnitt der Prüfungsnoten mindestens 4.0 er - reicht und höchstens 1 Teilnote unter 4.0 liegt.
5 Im Hinblick auf das Schuljahr 2020/2021 erfolgt die Aufnahme in die BM II ge - sundheitliche Richtung gemäss Abs. 3 und 4 nicht mit Aufnahmeprüfung. Es gelten folgende Aufnahmebedingungen: *
a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein gleichwertiges Fä - higkeitszeugnis einer mindestens 3-jährigen Lehre sowie
b. ein Notendurchschnitt in den promotionsrelevanten Fächern von 4.5 im Leistungszug E oder 4.0 im Leistungszug P am Ende der Sekundarstufe I oder
c. wenn die Bedingungen gemäss Bst. b nicht erreicht worden sind, der Ausweis ausreichender Qualifizierung während der Berufstätigkeit.

§ 11 Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die

lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule (BM I)
1 Über den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die lehrbe - gleitende Berufsmaturitätsschule entscheidet die Schulleitung der BM.
2 Für den Besuch der Berufsmaturitätsschule ist ein Lehrvertrag Vorausset - zung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0257

§ 12 Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die

Wirtschaftsmittelschule (WMS)
1 Für den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums an die WMS gelten folgende Bedingungen:
a. Der Übertritt ist ohne Rückversetzung in der Regel nur auf Beginn des 2. Semesters möglich.
b. Über einen späteren Übertritt entscheidet die Schulleitung der WMS.
c. Wenn die Beförderung am Gymnasium definitiv ist, erfolgt eine Aufnahme ohne Rückversetzung definitiv, bei provisorischer Beförderung oder Nicht - beförderung provisorisch.
d. Eine Aufnahme mit Rückversetzung erfolgt immer definitiv.

§ 13 Übertritt aus der Fachmaturitätsschule (FMS) oder der

Wirtschaftsmittelschule (WMS) in die lehrbegleitende Berufs - maturitätsschule (BM I)
1 Für den Übertritt aus der Fachmaturitätsschule oder der Wirtschaftsmittel - schule in die Berufsmaturitätsschule sind erforderlich:
a. ein Zeugnisdurchschnitt von mindestens 4.8 in den Fächern Deutsch, Ma - thematik, Französisch und Englisch, wobei die Noten der beiden Fremd - sprachen als 1 Note gerechnet werden;
b. eine Empfehlung des Klassenkonvents für den Übertritt, die sich auf einen Antrag stützt, aus dem die Motive für den Wechsel hervorgehen, und die das Leistungspotential in Bezug auf die Anforderungen der Berufsmaturität berücksichtigt;
c. ein Lehrvertrag.
2 Bis Ende des 4. Semesters der Fachmaturitätsschule erfolgt der Übertritt mit Repetition, bei einem Übertritt nach erfolgreichem Erwerb des Fachmittelschul- Ausweises auf Beginn des 3. Semesters.

§ 14 Übertritt aus der Fachmaturitätsschule (FMS) in die

Wirtschaftsmittelschule (WMS)
1 Der Übertritt aus der FMS in die Wirtschaftsmittelschule ist ohne Rückverset - zung in der Regel auf Beginn des 2. Semesters möglich, wenn die Beförderung an der FMS im 1. Zeugnis definitiv ist.
2 Über einen späteren Übertritt aus der FMS in die Wirtschaftsmittelschule ent - scheidet die Schulleitung.
3 Die Aufnahme ist in jedem Fall provisorisch.

§ 15 Nicht geregelte Aufnahmen und Übertritte

1 Über Aufnahmen und Übertritte, die in diesem Reglement nicht geregelt sind, entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0257

§ 16 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0257
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.05.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0257
19.03.2020 20.03.2020 § 10 Abs. 5 eingefügt GS 2020.024
07.04.2020 20.03.2020 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2020.034
07.04.2020 20.03.2020 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 2020.034 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0257
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.05.2007 01.08.2007 Erstfassung GS 36.0257

§ 6 Abs. 4 07.04.2020 20.03.2020 eingefügt GS 2020.034

§ 8 Abs. 5 07.04.2020 20.03.2020 eingefügt GS 2020.034

§ 10 Abs. 5 19.03.2020 20.03.2020 eingefügt GS 2020.024

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0257
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