Verordnung über die Eichung der Binnenschiffe
vom 20. August 1975 (Stand am 1. Juli 1994)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung des Übereinkommens vom 15. Februar 1966¹ über die Eichung von Binnenschiffen (Übereinkommen), gestützt auf Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923² über das Schiffsregister,
verordnet:
¹ SR 0.747.203 ² SR 747.11 . Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 56 des BG vom 3. Okt. 1975 über die Binnenschifffahrt ( SR 747.201 ).
Art. 1 Anwendbare Vorschriften
Für die Eichung der auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen unterhalb Rheinfelden verwendeten Binnenschiffe finden die Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anlage und Anhänge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Art. 2 Zuständige Behörden
¹ Der Vollzug der Vorschriften über die Eichung von Binnenschiffen obliegt den Kantonen.
² Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau bezeichnen für die Eichung der in Artikel 1 genannten Schiffe je ein Schiffseichamt. Das baselstädtische Schiffseichamt wird mit den Buchstaben BS-CH, das basellandschaftliche mit den Buchstaben BL-CH und das aargauische mit den Buchstaben AG-CH gekennzeichnet.
³ Schweizerische Zentralstelle für Angelegenheiten der Schiffseichung ist das Bundesamt für Verkehr³.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 3 Aufgaben der Schiffseichämter
¹ Die Schiffseichämter der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau haben jedes Schiff für das sie zuständig sind, auf Ersuchen des Schiffseigners oder seines Vertreters zu eichen oder nachzueichen, die Eichmarken am Schiff anzubringen, die Eichscheine auszustellen, zu ändern oder zu verlängern, das Eichregister zu führen und die ihnen obliegenden Mitteilungen zu erstatten.
² Die Schiffseichämter können für die Eichung und Nacheichung Sachverständige beiziehen.
³ Die schweizerische Zentralstelle erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen an die Schiffseichämter und überwacht ihre Geschäftsführung. Sie erstattet die ihr obliegenden Mitteilungen an die Behörden für Angelegenheiten der Schiffseichung in andern Vertragsstaaten und übermittelt den schweizerischen Schiffseichämtern Mitteilungen ausländischer Zentralstellen.
Art. 4 Eichscheine
¹ Die Ergebnisse der Eichung werden durch die Ausstellung eines Eichscheines beurkundet, der dem Muster in Anhang 1 zum Übereinkommen zu entsprechen hat.
² Wird ein Binnenschiff zerstört, abgewrackt oder endgültig fahruntüchtig, so ist der Eichschein dem Schiffseichamt, das ihn ausgestellt hat, unverzüglich zurückzusenden. Ist der Eichschein im Ausland ausgestellt worden, so ist er der schweizerischen Zentralstelle zu übermitteln.
³ Die Schiffseichämter stellen auf Verlangen des Schiffseigners oder eines schweizerischen Schiffsregisteramtes Doppel eines Eichscheins aus.
Art. 5 Verlust eines Eichscheins
¹ Der Verlust des Eichscheins ist dem Schiffseichamt unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen.
² Erachtet das Schiffseichamt den Verlust als glaubhaft, so stellt es dem Eigner einen Ersatzeichschein aus.
Art. 6 Gebühren und Kosten
¹ Die Schiffseichämter erheben eine Gebühr:
1. von 600 Franken für die Eichung und Nacheichung nach Artikel 4 der Anlage zum Übereinkommen;
2. von 300 Franken für die Eichung und Nacheichung nach Artikel 5 der Anlage zum Übereinkommen;
3. von 200 Franken für die Überprüfung der Angaben in einem Eichschein;
4. von 150 Franken für die Ausstellung eines Eichscheins, Ersatzeichscheins oder Doppels;
5. von 50 Franken für jede Änderung einer Angabe in einem Eichschein;
6. von 100 Franken für die Verlängerung eines Eichscheins;
7. von 150 Franken für das Anbringen oder Ändern einer Eichmarke und von 30 Franken für das Anbringen oder Ändern jeder weiteren Eichmarke;
8. von 50 Franken für jede Mitteilung an ein anderes Schiffseichamt oder eine Zentralstelle.⁴
² Werden für die Eichung oder Nacheichung eines Schiffes Sachverständige beigezogen, so trägt der Schiffseigner die dadurch entstandenen Kosten, die sich nach berufsüblichen Tarifen berechnen.
³ Der Schiffseigner hat dem Schiffseichamt die Portoauslagen und die Kosten der Bekanntmachungen und Mitteilungen zu ersetzen.
⁴ Für eine angesetzte oder angefangene Eichung, Nacheichung oder Überprüfung der Angaben in einem Eichschein, die aus Gründen, für die der Schiffseigner verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden kann, sind die Kosten nach den Absätzen 2 und 3 zu ersetzen.
⁵ Der Schiffseigner kann zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für Gebühren, Auslagen und Kosten verpflichtet werden.
⁶ Die von den Schiffseichämtern erhobenen Gebühren fallen den Kantonen zu.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 1994, in Kraft seit 1. Juli 1994 ( AS 1994 1327 ).
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
¹ Die Verordnung vom 1. Juli 1927⁵ über die Eichung der Binnenschiffe wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 7. Februar 1976 in Kraft.
⁵ [BS 7 329]
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