Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
                            Verordnung zum Bundesgesetz  über die Hilfe an Opfer von Straftaten  (Opferhilfeverordnung)  Änderung vom 24. Oktober 1994  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:  I.  Die Verordnung vom 26. Oktober 1992 zum Bundesgesetz über die  Hilfe an  Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Rechtsmittel
                            1  Entscheide der Gemeindedirektion können innert 30 Tagen an das Verwal-  tungsgericht weitergezogen werden.  Abs. 2, aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            a) Änderung der Strafprozessordnung  Das  Gesetz  vom  30.  April  1978  über  den  Strafprozess  (Strafprozessord-  nung) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Endgültigkeit
                            2  Der  Rekursentscheid  einer  Strafverfolgungsbehörde  betref-  fend die Einstellung des Strafverfahrens kann durch das Opfer  an  die  Justizaufsichtskommission  des  Obergerichtes  weiterge-  zogen werden.  II.  Die geänderten Bestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.