Notenaustausch vom 31. Juli 2003/ 9. März 2004 (0.142.117.432)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 31. Juli 2003/ 9. März 2004

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht In Kraft getreten am 23. Dezember 2004 (Stand am 18. Januar 2005)
Originaltext
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Bern, den 9. März 2004
Bern
Botschaft der
Tschechischen Republik
Bern
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Tschechischen Republik in Bern den Empfang ihrer Note Nr. 6263/2003 vom 31. Juli 2003 anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Die Botschaft der Tschechischen Republik in Bern entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtigen Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, im Auftrag der Regierung der Tschechischen Republik dem Schweizerischen Bundesrat zum Zwecke der gegenseitigen Anerkennung der tschechischen Personalausweise mit maschinenlesbarer Zone und der schweizerischen Identitätskarten als Reisedokumente die Vereinbarung eines neuen Abkommens zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht mit folgendem Wortlaut vorzuschlagen:
Die Regierung der Tschechischen Republik und der Schweizerische Bundesrat (nachstehend Vertragsparteien genannt) – in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten zu stärken und den Reiseverkehr zwischen ihnen zu erleichtern, – haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Angehörige des einen Staats, die einen gültigen Pass (gewöhnlicher Reisepass, Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass) besitzen und die nicht beabsichtigen, sich länger als 3 Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet des anderen Staats einreisen und sich dort aufhalten.
2.  Die Berechtigung nach Absatz 1 erstreckt sich ebenfalls auf Angehörige der Tschechischen Republik, die älter als 18 Jahre sind und einen gültigen Personalausweis mit maschinenlesbarer Zone besitzen sowie auf Angehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die eine gültige Identitätskarte besitzen.
3.  Angehörige der Tschechischen Republik, die ein gültiges Ersatzreisedokument (cestovni průkaz) besitzen, und die nicht beabsichtigen, sich länger als 3 Monate in der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen und sich dort aufhalten. Die Dauer des Aufenthalts ist in diesem Falle auf die Gültigkeitsdauer des Ersatzreisedokuments beschränkt, beträgt jedoch längstens 3 Monate.
4.  Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen sich länger als 3 Monate auf dem Gebiet des anderen Staats aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, müssen vor ihrer Abreise ein Visum des anderen Staats einholen.
5.  Angehörige des einen Staates, die im anderen Staat eine gültige ordentliche Anwesenheitsbewilligung besitzen, können ohne Visum dorthin zurückkehren.
Art. 2
1.  Angehörige des einen Staats, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder Vertreter einer internationalen gouvernementalen Organisation zum Postenantritt in das Gebiet des anderen Staats begeben, können während der Dauer ihrer Funktion ohne Visum in das Gebiet des anderen Staats einreisen und sich dort aufhalten.
2.  Die gleichen Erleichterungen gelten für die Familienangehörigen der nach Absatz 1 berechtigten Personen, welche mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei und einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen.
Art. 3
1.  Die Angehörigen des einen Staats sind beim Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Staats zur Einhaltung dessen Rechtsvorschriften verpflichtet.
2.  Die Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich auf diplomatischem Wege über Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend Einreise, Aufenthalt und Ausreise.
Art. 4
Dieses Abkommen schränkt das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht ein, Personen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
Art. 5
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Staatsangehörigen, die im Hoheits­gebiet des anderen Staats die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, jederzeit formlos zu übernehmen.
Art. 6
1.  Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder aus anderen wesentlichen Gründen die Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme von Artikel 5 vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren.
2.  Die Suspendierung und deren Aufhebung werden der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitgeteilt und am Tag der Zustellung dieser Mitteilung wirksam.
Art. 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger, die einen gültigen liechtensteinischen Pass (gewöhnlicher Reisepass, Diplomaten- oder Dienstpass) oder eine gültige liechtensteinische Identitätskarte besitzen.
Art. 8
Die Vertragsparteien werden sich Muster von neuen oder geänderten tschechischen, schweizerischen und liechtensteinischen Pässen (gewöhnliche Reisepässe, Diplomaten-, Dienst- und Sonderpässe), schweizerischen und liechtensteinischen Identitätskarten, tschechischen Personalausweisen mit maschinenlesbarer Zone und tschechischen Ersatzreisedokumenten (cestovni průkaz), zusammen mit Angaben über die Ausgabe und Verwendung, spätestens 30 Tage vor ihrer Einführung auf diplomatischem Weg überreichen.
Art. 9
Dieses Abkommen ist in tschechischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind.
Art. 10
1.  Dieses Abkommen wird für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Gültigkeit des Abkommens erlischt 90 Tage nach der Zustellung der schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei.
2.  Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erlischt in den Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gültigkeit der am 31. Juli 1990¹ geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht, die in den Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mittels Notenwechsel vom 24. Februar 1994 bestätigt wurde.
Die Botschaft der Tschechischen Republik in Bern schlägt im Auftrag der Regierung der Tschechischen Republik vor, dass diese Note und die Antwortnote des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die das Einverständnis des schweizerischen Bundesrats bestätigt, ein Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und dem schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht bilden, das nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu genehmigen ist und 30 Tage nach Zustellung der späteren Verbalnote über diese Genehmigung in Kraft tritt.
Die Botschaft der Tschechischen Republik in Bern benützt diesen Anlass, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, das Einverständnis des schweizerischen Bundesrats mit den vorstehenden Bestimmungen bekanntzugeben.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, die Botschaft der Tschechischen Republik seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
¹ [ AS 1990 1857 , 1993 1150 , 2002 1146 ]
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