Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh.
                            1  Zivilprozessordnung  für den Kanton Appenzell A. Rh.  Änderung vom 20. August 2007  1)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1010  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1  I.  Die Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt:
                            (Ziff. 1– 5 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  bis    in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 Abs. 1    Unbefristete Ungültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 Amtliche Klage für Ungültigerklärung einer eingetragenen
                            Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft
                            durch einen Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemein-
                            sames Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
                            nach jähriger Trennung  (Ziff.  6 – 8  unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. lf. Nr. 1006 und Abl. 2007, S. 837 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1  Partnerschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Ap-
                            pellation an den Einzelrichter des Obergerichtes über:  (Ziff. 1 – 5 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  bis  Begehren in folgenden Fällen des Partnerschaftsgesetzes (SR 211.231):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 Abs. 2    Verweigerung der Zustimmung bei Entmündigten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Festsetzen von Unterhaltsbeiträgen
Art. 14 Abs. 2 Kündigung, Veräusserung oder eingeschränkte Nutzung
                            der gemeinsamen Wohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft
Art. 16 Abs. 2 Auskunftspflicht betreffend Einkommen, Vermögen und
                            Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
Art. 20 Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Inventaraufnahme
Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis
Art. 23 Einräumung von Zahlungsfristen bei Schulden unter Part-
                            nerinnen oder Partnern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
Art. 29 Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit umfas-
                            sender Einigung  (Ziff. 6 – 10 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Vermittler,  Richter,  Schiedsrichter  oder  Gerichtsschreiber  ist  von  der  Ausübung amtlicher Verrichtungen ausgeschlossen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn er selbst, seine Ehefrau, sein Partner oder seine Partnerin einer ein-  ne  Verlobte,  seine  Verwandten  oder  Verschwägerten  bis  und  mit  dem  vierten Grad, seine Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern bzw. -kinder als Partei  an der Rechtssache beteiligt oder mit Rückgriffsklage bedroht sind;  (Ziff.  2 – 6  unverändert)  (Abs. 2 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1010  Partnerschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 In Streitigkeiten zwischen nahen Verwandten, in Ehescheidungsprozessen
                            und der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann das  Gericht die Kosten ohne Rücksicht auf den Prozessausgang verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Die Vorschriften über die Sicherheitsleistungen finden keine Anwendung,
                            (Ziff. 1 und 2, 4 – 6 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  auf  Ehe-  und  Vaterschaftsstreitigkeiten  sowie  Streitigkeiten  bei  eingetra-  genen Partnerschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 (Abs. 1 unverändert)
                            2    Widerklage  muss  schon  am  Vermittlungsvorstand  und,  wenn  ein  solcher  nicht  vorgesehen  ist,  mit  der  Klageantwort  erhoben  werden.  In  Eheschei-  dungssachen und bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Part-  nerschaft ist sie in jedem Stadium des Verfahrens zulässig.  (Abs. 3 und 4 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Das Zeugnis dürfen verweigern:
                            1.  Der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner einer eingetragenen Partner-  schaft, die Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandten in auf- und absteigender  Linie, die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin einer Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Besteht  die  das  Verwandtschaftsverhältnis  begründende  Ehe  oder  ein-  getragene Partnerschaft nicht mehr, so gilt das Recht zur Zeugnisverwei-  gerung  für  Tatsachen,  die  sich  vor  der  Auflösung  der  Ehe  oder  der  ein-  getragenen Partnerschaft zugetragen haben.  (Ziff. 2 unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wer für die Ehegatten oder die Partnerinnen oder Partner einer eingetra-  genen Partnerschaft bei einer Ehe-, Partner- oder Familienberatung oder  bei einer Mediation in Scheidungssachen tätig gewesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1  Partnerschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Das Untersuchungsverfahren findet in folgenden Fällen statt:
                            (Ziff.  1 – 3  unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  in  den  vom  Richter  zu  beurteilenden  Sachen  des  Ehe-  und  Verwandt-  schaftsrechtes  (Art.  96  –  358  ZGB;  SR  210)  sowie  des  Partnerschafts-  gesetzes (SR 211.231);  (Ziff.  5 – 12  unverändert)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 quinquies
                            Streitsachen bei einer eingetragenen Partnerschaft  (SR 211.231)  Bei  Streitsachen  in  einer  eingetragenen  Partnerschaft  gelangen  die  Verfah-  rensvorschriften bei Ehestreitsachen analog zur Anwendung.  II.  Die Änderung tritt am 30. Oktober 2007 in Kraft.