Notenaustausch vom 13. März 1946 über den Verzicht auf die Exterritorialitätsrechte in China
In Kraft getreten am 13. März 1946 ¹ BS 11 605
Das Eidgenössische Politische Departement und die Gesandtschaft Chinas in Bern haben am 13. März 1946 Noten ausgetauscht über den Verzicht der Exterritorialitätsrechte der Schweiz in China. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der chinesischen übereinstimmt, folgt hiernach.
Schweizerische Note
Übersetzung des französischen Originaltextes ²
Herr Minister!
Wir beehren uns, Euer Exzellenz mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat, vom Wunsche getragen, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik China so glücklich bestehenden traditionellen Freundschaftsbande zu verstärken, beschlossen hat, auf seine Rechte, die Konsulargerichtsbarkeit und die damit zusammenhängenden besonderen Rechte in China auszuüben, zu verzichten. Er schlägt vor, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschliessen folgenden Inhalts:
I. Die Erklärung, die dem am 13. Juni 1918³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik China abgeschlossenen Freundschaftsvertrag beigegeben wurde, wird mit dem heutigen Tag aufgehoben und jedes Recht, das der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Staatsangehörigen durch diese Erklärung eingeräumt wurde, ist erloschen.
Die schweizerische Staatsangehörigen (inbegriffen Gesellschaften und Vereinigungen) auf chinesischem Gebiet werden der Jurisdiktion der chinesischen Gerichte unterstellt gemäss den Grundsätzen des Völkerrechtes und unter den folgenden Bedingungen:
1. Die Verordnungen, Verfügungen, Entscheide und Urteile sowie alle andern Akte, die von den schweizerischen Konsularvertretern in China auf Grund der Konsulargerichtsbarkeit erlassen wurden, besitzen und bewahren formelle und materielle Rechtskraft und werden gegebenenfalls von den chinesischen Behörden vollstreckt werden. Die zur Zeit vor dem schweizerischen Konsulargericht in China hängigen Fälle werden auf Ersuchen des Straf- oder Zivilklägers den chinesischen Gerichtsbehörden übergeben, die sie raschmöglichst einer Lösung entgegenführen werden, wobei sie, soweit irgendmöglich, die Vorschriften des schweizerischen Rechts anwenden werden.
2. Hinsichtlich der von Schweizer Bürgern (inbegriffen Gesellschaften und Vereinigungen) und der schweizerischen Regierung auf chinesichen Gebiet erworbenen Immobiliarrechte gilt als vereinbart, dass die Inhaber dieser Rechte und der damit verbundenen Titel in China die gleiche Behandlung geniessen und den gleichen Bestimmungen unterworfen sein werden, wie die Angehörigen, Gesellschaften und Vereinigungen der anderen Staaten, die dem 11. Januar 1943 mit der Regierung der Republik China einen Vertrag abgeschlossen haben, der die Abschaffung der Exterritorialität vorsieht.
II. Bis zum Abschluss eines Niederlassungs- und Handelsvertrages zwischen den beiden Ländern werden die Angehörigen (inbegriffen Gesellschaften und Vereinigungen) jeder vertragschliessenden Partei auf dem ganzen Gebiet der andern die gleichen Rechte und Privilegien geniessen, die den Angehörigen der meistbegünstigten Nationen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, insbesondere was das Recht, zu reisen, Aufenthalt zu nehmen, Handel zu treiben, vor Gerichten zu klagen und aufzutreten betrifft; ebenso in Steuerangelegenheiten. Die Gewährung dieser Behandlung geschieht unter der Bedingung der gegenseitigen Einräumung der gleichen Rechte und Privilegien durch beide vertragschliessenden Länder. Hinsichtlich Chinas gilt als diese Behandlung diejenigen, die sich aus den Verträgen ergibt, die die Regierung der Republik China mit andern Regierungen seit dem 11. Januar 1943 abgeschlossen hat.
Sobald Sie uns bestätigt haben werden, dass Ihre Regierung die obenstehenden Vorschläge annimmt, wird der Bundesrat dieses Übereinkommen als abgeschlossen und vom Tage des Austausches der vorliegenden Noten an als in Kraft stehend betrachten.
Wir benutzen die Gelegenheit, Euer Exzellenz die Versicherung unerer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Max Petitpierre |
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
³ SR 0.142.112.491
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