Verordnung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung
                            Verordnung  über die Arbeitsvermittlung und die  Arbeitslosenversicherung  vom 27. April 1998 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  41  Abs.  2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über  die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih  1  )  , auf Art.  113  Abs.  1 des  Bundesgesetzes vom 25.  Juni  1982 über die obligatorische Arbeitslosenver  -  sicherung und die Insolvenzentschädigung  2  )   und Art.  74  Abs.  2 der Verfas  -  sung des Kantons Appenzell A.Rh.  3  )  ,  verordnet:  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung in den Bereichen  Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössi  -  schen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die  Arbeitslosenversicherung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AVG (SR  823.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AVIG (SR  837.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  KV (bGS  111.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Departement Bau und Volkswirtschaft *
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die unmittelbare Aufsicht  über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über  die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  leitet  und  koordiniert   die  Massnahmen,  die  zur   Verbesserung  des  Arbeitsmarktes getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzugsorgane
                            1  Vollzugsorgane im Bereiche der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosen  -  versicherung sind  a)  *  auf kantonaler Ebene das Amt für Wirtschaft und Arbeit, die kantona  -  le Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung, das regionale Arbeitsver  -  mittlungszentrum, die Arbeitslosenkasse und die tripartite Kommissi  -  on sowie  b)  auf kommunaler Ebene die Gemeindearbeitsämter.  II. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungsverfahren
                            1  Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsver  -  mittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder  vom Gesuchsteller schriftlich dem  Amt für Wirtschaft und Arbeit  einzurei  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Be  -  willigung. Es kann die Bewilligungen unter Auflagen und Bedingungen ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kaution und Bewilligungsgebühr
                            1  Ist eine Kaution erforderlich, ist sie beim  Amt für Wirtschaft und Arbeit  zu  hinterlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit setzt die Bewilligungsgebühr und die  Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungs  -  gesetz  1  )   fest.  *  III. Öffentliche Arbeitsvermittlung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zweck
                            1  Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereinglie  -  derung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt sowie eine rasche Beset  -  zung von offenen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung
                            1  Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der  eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung  und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere in  den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind:  a)  das regionale Arbeitsvermittlungszentrum;  b)  *  die kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung;  c)  die Gemeindearbeitsämter;  d)  die tripartite Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
                            1  Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum steht den Stellensuchenden und  Arbeitslosen sowie jenen Unternehmen, welche Personal suchen, zur Verfü  -  gung. Es berät die Stellensuchenden, gewährleistet den ständigen Kontakt  mit den Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den  betroffenen Kreisen, insbesondere den privaten Stellenvermittlern (Art.  119c  der Arbeitslosenversicherungsverordnung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  823.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AVIV (SR  837.02  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegen namentlich die folgenden Aufgaben:  a)  Beratung, Arbeitsvermittlung und Abklärung der Wiedereinstiegsmög  -  lichkeiten (Art.  85  Abs.  1  lit.  a  AVIG),  b)  Bereitstellung und Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahmen  (Art.  59–75  AVIG),  c)  Durchführung der Kontrollvorschriften des Bundes  (Art.  85  Abs.  1  lit.  f  AVIG), insbesondere Vornahme der Beratungs-  und Kontrollgespräche (Art.  21  AVIV),  d)  *  Erlass von Verfügungen gemäss Art.  30  Abs.  2  AVIG,  e)  Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit, Zuweisung zumutbarer  Arbeit und Erteilung von Weisungen (Art.  85  Abs.  1  lit.  c und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 AVIG),
                            f)  *  ...  g)  Zuweisung zu einer Fachberatung im Sinne von Art.  17  Abs.  5  AVIG,  h)  *  ...  i)  *  öffentliche Arbeitsvermittlung nach Art. 24–29 AVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonale Amtsstelle *
                            1  Die  kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung  vollzieht die Bestim  -  mungen über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung  (Art.  31–58  AVIG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr   obliegen   ferner   alle   Aufgaben,   welche   gemäss  AVIG   und   AVIV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  der  kantonalen Amtsstelle zugewiesen sind und nicht gemäss Art.  9 dem re  -  gionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gemeindearbeitsamt
                            1  Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Gemeindearbeitsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindearbeitsamt ist zuständig für die Anmeldung zur Arbeitsver  -  mittlung   von   Arbeitslosen   im   Sinne   von   Art.  17  Abs.  2  AVIG   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 AVIV 2 ) . Es informiert die Arbeitslosen über das weitere Vorgehen und
                            ihre wichtigsten Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  che für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  837.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  837.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   regionale  Arbeitsvermittlungszentrum,  die   kantonale   Amtsstelle  der  Arbeitslosenversicherung  sowie die kantonale Arbeitslosenkasse sorgen für  eine regelmässige und ausreichende Information der Gemeindearbeitsäm  -  ter. Sie können Weisungen und Richtlinien erlassen, soweit sie für den  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum übt die fachliche Aufsicht über  die Gemeindearbeitsämter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Tripartite Kommission
                            1  Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum  und erteilt die Zustimmung gemäss Art.  16  Abs.  2  lit.  i  AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission gemäss den Vorgaben  des Bundes  1  )   und erlässt für sie ein Geschäftsreglement  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kosten
                            1  Die nach Abzug der Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verbleibenden  Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie den Betrieb des regio  -  nalen Arbeitsvermittlungszentrums gehen zulasten des Kantons.  IV. Arbeitslosenversicherung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Öffentliche Arbeitslosenkasse
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 AVIG. Sie trägt die Bezeichnung «Kantonale Arbeitslosenkasse Aus -
                            serrhoden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Kassenreglement ge  -  mäss Art.  79  Abs.  1  AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art.  85  c  AVIG (SR  837.0  ) und Art.  119b  AVIV (SR  837.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  834.11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entschädigungsanspruch an Feiertagen
                            1  Als weitere Feiertage im Sinne von Art.  19  AVIG  1  )   gelten: Karfreitag, Oster  -  montag, Pfingstmontag, 1.  August sowie Stephanstag, falls der 1. Weih  -  nachtstag nicht auf einen Montag fällt  2  )  .  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anpassung an veränderte Voraussetzungen
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt,  a)  die Bestimmungen dieser Verordnung allfälligen Revisionen des Bun  -  desrechts anzupassen und  b)  die Aufgabenteilung zwischen den einzelnen Vollzugsorganen neu  vorzunehmen, falls dies sachlich zweckmässig und zeitlich dringlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtspflege
                            1  Entscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gemäss Art.  5 und 6 kön  -  nen innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft mittels Be  -  schwerde angefochten werden (Art.  38  Abs.  3  AVG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstelle der Arbeitslosenversiche  -  rung und der kantonalen Arbeitslosenkasse kann innerhalb von 30  Tagen bei  der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen  des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums kann innerhalb von 30  Tagen  bei der kantonalen Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung Einsprache er  -  hoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende  Verfügungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Einspracheentscheide gemäss Abs.  1 und 2 oder Verfügungen, ge  -  gen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30  Ta  -  gen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gegenstandslos geworden  durch Änderung des AVIG vom 22.  März 2002 (AS 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1728)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  7 der V zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie,  Gewerbe und Handel (bGS  822.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Verordnung vom 29. Mai 1952 zum Bundesgesetz vom 22.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951 über die Arbeitsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Einführungsverordnung vom 11. März 1985 zum Bundesgesetz  vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung  und die Insolvenzentschädigung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Genehmigung und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 824.11 (aGS  II/153)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 834.1 (lf. Nr. 170) mit Änderung vom 24. Oktober 1994 (lf. Nr. 536)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art.  113  Abs.  1  AVIG; vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 22.  Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  1. Januar 1999 (RRB vom 17. November 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2002  01.01.2003  Art. 17 Abs. 2  geändert  809 / 2002, S. 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2002  01.01.2003  Art. 17 Abs. 3  geändert  809 / 2002, S. 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 6 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 8 Abs. 2, b)  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 9 Abs. 2, d)  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 9 Abs. 2, f)  aufgehoben  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 9 Abs. 2, h)  aufgehoben  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 9 Abs. 2, i)  eingefügt  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 10  Titel geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 10 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 10 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 11 Abs. 4  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 17 Abs. 1  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 17 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.