Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (958.6)
CH - FR

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) vom 20.05.2019 Die Kantone gestützt auf Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) , gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR
935.51; Geldspielgesetz, BGS) vereinbaren:
1. KAPITEL Allgemeine Bes timmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Konkordat regelt a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Ge ld- spielgericht); b. die interkantonale Aufsichts - und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA); c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS); d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchfüh- rung von Grosslotterien und grossen Sportwetten; e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
2. KAPITEL Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
1. ABSCHNITT Aufgaben und Organisation a) Allgemeines

Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft

Die Trägerschaft a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele u nd setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor; b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus; c. stellt das Geldspielgericht; d. gewährleistet die tran sparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus; e. ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe

1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich -rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind: a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG); b. der Vorstand; c. das Geldspielgericht; d. die Revisionsstelle. b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

Art. 4 Zusammensetzung

Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.

Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG

Die FDKG:
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kan- tone im Bereich der Geldspielpolitik; b. wählt
i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrich- ter sowie die a. o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts so- wie dessen Präsidium; v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff . BGS; c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenös- sischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS; d. erlässt das Organisationsreglement; e. beschliesst
i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre; v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das S tiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfah- ren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f. genehmigt
i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsi chtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsr ats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS; g. nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS; h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG

1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die M ehrheit ihrer Mitglieder anwe- send ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. c) Der Vorstand

Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands

1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindes- tens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsi- diums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement s concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französi- schen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 8 Zuständigkeiten

Der Vorstand a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Be- schlüsse der FDKG um; b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat

Art. 9 Entscheidverfahren

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an- wesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10 Sekret ariat

1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich -rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreg- lement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, s oweit die beson- deren Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. d) Das Geldspielgericht

Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französi- schen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrich- terinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amts- dauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgericht s ausser- ordentliche Richterinnen oder Richter ernennen, a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse er- forderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder - richter nicht verfügen; diesfalls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über die entsprechenden Fach- kenntnisse verfügen.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat

Art. 12 Zuständigkeit

Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterli- che Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts - und Rechtsfragen Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Kon- kordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

Art. 13 Unabhängigkeit

Das Geldspielgericht i st in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 14 Organisation und Berichterstattung

1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Geneh- migung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisa- tion, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kom- munikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich -rechtlich , das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsregle- ment kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies er- fordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwal- tungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Son- derrechnung des Geldspielgerichts. e) Die Revisionsstelle

Art. 15 Wahl und Berichterstattung

1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein k antonales Rechnungsprüfungsor- gan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von
4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Z ivilgesetzbuches vom
30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrech- nung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtge- nehmigung der jeweiligen Rechnung.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat f) Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen

1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen ein- setzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommis- sion oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Ge- schäfte und stellen ihren Antrag.
2. ABSCHNITT Finanzen

Art. 17 Finanzierung

Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

Art. 18 Rechnungswesen

1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung ge- mäss Abs. 1.
3. KAPITEL Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
1. ABSCHNITT Aufgaben und Organisation a) Allgemeines

Art. 19 Aufgaben und Befugnisse

1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts - und Voll- zugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundes- rechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vere inbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hin- sichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere unterg eordnete Aufgaben übertragen.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen er- bringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.

Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe

1 Die GESP A ist eine interkantonale öffentlich -rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe: a. den Aufsichtsrat; b. die Geschäftsstelle; c. die Revisionsstelle.

Art. 21 Unabhängigkeit

1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.

Art. 22 Organisation und Berichterstattung

1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Ken ntnis- nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht. b) Der Aufsichtsrat

Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitglie- dern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deut- sche n Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt we rden.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat

Art. 24 Zuständigkeiten

1 Der Aufsichtsrat a. erlässt
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Geneh- migung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter V orbehalt der Genehmi- gung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal; b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben; c. bes chliesst
i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre; d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedire ktor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeiten- den der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Kon- kordat und mit dem Leist ungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufga- ben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter - und Spielbewilli- gungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Or ganisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einver- nehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen. c) Die Geschäftsstelle

Art. 25 Geschäftsstelle und Personal

1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder e ines Di- rektors.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Auf- sichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich zie- hen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und er lässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantona- len Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Überein- stimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantona- len Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich -rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann da von abweichende Rege- lungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. d) Die Revisionsstelle

Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung

1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü- fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Rev isionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revi- sion durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
2. ABSCHNITT Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht

Art. 27 Reserven

1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50 % und höchstens 150 % des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jähr- lichen Gesamtaufwands aufweisen.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat

Art. 28 Finanzierung

Die GESPA deckt ihren Aufwand über A bgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

Art. 29 Rechnungslegung

1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berech net werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30 Verteilung eines Aufwand - oder Ertragsüberschusses bei Auflö-

sung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand - oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Fi- nanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.

Art. 31 Verfahrensrecht

Das Verfahren r ichtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
4. KAPITEL Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32 Errichtung und Zweck

1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss A bs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich -rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vor- gab en der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Des- tinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfül- len.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat

Art. 33 Stiftungsvermögen

1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jähr- lich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
2 Das a us Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäuf- nete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus - und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stif- tung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Ver- hältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur För- derung des kantonalen Sports.

Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des na-

tionalen Sports
1 Der S tiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bz w. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tes- sin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen ge- tragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten An- gaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung er- mittelt.

Art. 35 Organisation

1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Re- visionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammenset- zung ist auf eine angemess ene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Ti- tels OR.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü- fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Re- vision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die F DKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt nament- lich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliess- lich Rechnungswesen und Berichterstattung, d ie Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwen- dung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.

Art. 36 Berichterstattung

1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis- nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe

1 Die SFS gewährt Beiträge a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic); b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eis- hockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsat zes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38 Transparenz

1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
5. KAPITEL Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 Unvereinbarkeit

1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunter- nehmen oder von Fabrikations - und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Man- dat für eine solche Unternehmung ausüben.

Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen

1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.

Art. 41 Ausstandspflicht

1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei des- sen Behandlung ausstandspflichtig.
2 Ausstands pflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein- schaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertrag- lich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenle- gen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende

Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhäng ig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.

Art. 43 Finanzaufsicht

Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Fi- nanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat

Art. 44 Haftung

1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsg esetz des Bundes vom 14. März
1958 (VG; SR 170.32).
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzu- führen sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen wel- che ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbe- völkerung.

Art. 45 Datenschutz

1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bun- des über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organi sationen be- zeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutz- aufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln
27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.

Art. 46 Akteneinsicht

1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgen- den Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffent- lichkeitsprinzip der Verwaltung (S R 152.3 und Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs - und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öf- fentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Ver- fügung.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem a n- wendbaren Verfahrensrecht.

Art. 47 Publikationen

1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzen- den Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Web - site.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der ge- meinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentli- che Beschaffungen.

Art. 48 Anwendbares Recht

Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reg- lemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinnge- mäss zur Anwendung.
6. KAPITEL Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslot-

terien und grossen Sport wetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei geg ebenen Bewilligungsvoraus- setzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kan- ton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer recht- setzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs.
2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewil- ligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veran- stalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs-

rechte Als Gegenleistung für die Gew ährung der ausschliesslichen Veranstaltungs- rechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige so- wie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
7. KAPITEL Abgaben
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand

Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzie- rende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht; b. Aufwand der GESPA; c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsor- gans gemäss Art. 114 BGS.

Art. 52 Finanzierung

1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzel- fall (Art. 54 ff.); b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebüh- ren gemäss Abs. 1 lit. a u nd b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen o- der Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zure- chenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wieder- kehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungs- rechte, An teil «Aufsicht», finanziert.

Art. 53 Gebührenreglement der GESPA

1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizieren- den Gebührenreglement.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
2 Sie regelt insbesondere die Abgr enzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und
3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebühren- vero rdnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.
2. ABSCHNITT Gebühren für Einzelakte der GESPA Art. 54 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung ge- geben hat.

Art. 55 Bemessung

1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Quali- fikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100. -- und CHF 350. -- pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebüh- renreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festle- gen.

Art. 56 Gebührenzuschlag

Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.

Art. 57 Auslagen

1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die e inzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat a. Kosten für beigezogene Sachverständige; b. Reise - und Transportkosten; c. Übernachtungs - und Verpflegungskosten; d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Art. 58 Vorschüsse

Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussicht- lichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vor- schuss verlangen.
3. ABSCHNITT Gebühren des Geldspielgerichts

Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts

gemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht.
4. ABSCHNITT Aufsichtsabgabe

Art. 60 Abgabepflicht

Die GE SPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalter- bewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61 Bemessung der Abgabe

1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Verans tal- tern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) einge- halten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70 % des jährlichen Gesamtaufw ands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewi nnen.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat

Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 63 Erhebung der Abgabe

1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstal- tern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrech- nung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvor- schuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträg t 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veran- stalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
5. ABSCHNITT Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veran-

staltungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach In- krafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberin- nen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).

Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher

Veranstaltungsrechte Die jährl ich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».

Art. 66 Anteil «Prävention»

1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0.5 % des m it den Lotterien und Sportwet- ten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
2 Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Mass- nahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

Art. 67 Anteil «Aufsicht»

1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Mass- gabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ih- res Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.

Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Ver-

anstaltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Träger- schaft durch die GESPA.
2

Art. 63 gilt sinn gemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.

8. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 69 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat t ritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von inter- kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonf erenz Lotteriemarkt und Lotte- riegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgeho ben.

Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung

1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die T rägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

Art. 71 Änderung des Konkordats

1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarung skantone zuge- stimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfach- ten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlus- ses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten

Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV
1) , der C -LoRo
2) sowie deren Nachfolgekonkordat e vor.
1) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchfüh- rung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welche r die Deutschschweizer- kantone und der Kanton Tessin beigetreten sind).
2)
9 ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November
2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind).

Art. 73 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz ge- mäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie - und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie - und Wettkommission kön- Unter Geltung der IVLW geleistete volle Am tsdauern werden für die Berech- nung der maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie - und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtie- renden Richterinnen, R ichter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Re- kurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterin- nen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berech- nung der maximalen Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
8 Die GESP A ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewil- ligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Be- willigungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss

Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende

2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Ver- teilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwen- den.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern ge- stützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art. 58. Beitritt durch Gesetz vom 17.9.2020 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2021
Geldspiele – Gesamtschweizerisches Konkordat Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.05.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_119 – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.05.2019 01.01.2021 2020_ 119
Markierungen
Leseansicht