Briefwechsel vom 26. Februar/30. Oktober 1973 zwischen der Schweiz und Kenia über die Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen
In Kraft getreten am 30. Oktober 1973 (Stand am 30. Oktober 1973)
Übersetzung des englischen Originaltextes
Republik Kenia | Nairobi, den 30. Oktober 1973 |
Finanz‑ und Planungsministerium | |
Seiner Exzellenz | |
Herrn Richard Pestalozzi | |
Schweizerischer Botschafter | |
Nairobi |
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, auf Ihre Note bezug zu nehmen, die Sie am 26. Februar 1973 dem Finanz‑ und Planungsministerium der Republik Kenia zugestellt haben und die die Erklärung des schweizerischen Bundesrats über die Steuerbefreiung, unter Vorbehalt des Gegenrechts, von kenianischen und schweizerischen Unternehmen betrifft, die Lufttransporte zwischen Kenia und der Schweiz und andern Ländern betreiben.
In Beantwortung Ihrer erwähnten Note erkläre ich hiermit im Namen und im Auftrag der Regierung der Republik Kenia, dass schweizerische Unternehmen, die einen Betrieb der Luftfahrt unterhalten, in Kenia, unter Vorbehalt des Gegenrechts, von allen kenianischen Steuern auf den Einkünften aus dem Betrieb der Luftfahrt zwischen Kenia und andern Ländern befreit sind.
In diesem Zusammenhang wird hiermit folgendes erklärt und vereinbart:
1. Die Befreiung ist auch auf Einkünfte anzuwenden, die ein schweizerisches Unternehmen aus der Beteiligung an einem «Pool», an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft bezieht.
2. Unter «Betrieb der Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung in der Luft von Personen, Tieren, Gütern oder Post durch den Eigentümer, Mieter oder Charterer von Luftfahrzeugen zu verstehen.
3. Unter «schweizerischen Unternehmungen» versteht man den Schweizerischen Bundesrat, in der Schweiz und nicht in Kenia wohnhafte natürliche Personen und Kapital‑ und Personengesellschaften, die in der Schweiz errichtet worden sind und deren Leitung und Kontrolle in der Schweiz erfolgen, einschliesslich solcher Kapitalgesellschaften, an denen der Schweizerische Bundesrat beteiligt ist.
4. Die Befreiung findet auf alle kenianischen Steuern von Einkünften Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 1973 anfallen.
5. Die Regierung von Kenia behält sich das Recht vor, diese Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche sechs Monate im voraus abzugebende Notifizierung zurückzuziehen.
6. Wenn Kenia die hiemit gewährte Befreiung durch eine Änderung seiner Gesetzgebung zurückzieht, so fällt diese Erklärung ohne weiteres an dem Tag dahin, an dem schweizerische Unternehmungen, die einen Betrieb der Luftfahrt unterhalten, aufhören, in Kenia in Übereinstimmung mit der so geänderten Gesetzgebung von der kenianischen Einkommenssteuer befreit zu sein.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mwai Kibaki | |
Finanz‑ und Planungsminister |
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