Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (626.33)

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Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (626.33)

Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 11. Februar 2020 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 1 ) , verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern und die Führung des besonderen Registers werden der Kantonalen Steuerverwal - tung übertragen.

Art. 2 Rückerstattung und Verrechnung

1 Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den be - rechtigten Personen in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern so - wie direkten Bundessteuern verrechnet werden.

Art. 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

1 Der nach der Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs.1 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern 2 ) verbleibende Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person belastet.
2 Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatte - ten Betrag der Steueranrechnung mindestens einmal jährlich ab.
1) bGS 621.11
2) SR 672.201 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Organisation und Verfahren

1 Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmun - gen der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 2000 2 ) Anwendung.
2) bGS 625.21
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