Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
                            Verordnung  über die Anrechnung ausländischer  Quellensteuern  vom 11. Februar 2020 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die   Durchführung   der  Anrechnung   ausländischer   Quellensteuern   und   die  Führung   des   besonderen   Registers  werden   der   Kantonalen   Steuerverwal  -  tung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rückerstattung und Verrechnung
                            1  Der   Betrag   der  Anrechnung   ausländischer   Quellensteuern   wird   den   be  -  rechtigten Personen  in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den  laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern so  -  wie direkten Bundessteuern verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
                            1  Der nach der Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs.1 der Verordnung  über   die  Anrechnung   ausländischer   Quellensteuern  2  )    verbleibende   Betrag  der   Anrechnung   ausländischer   Quellensteuern   wird  zu   einem   Drittel   dem  Kanton   und   zu   zwei   Dritteln   der   Wohnsitzgemeinde   der   antragstellenden  Person  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatte  -  ten Betrag der Steueranrechnung mindestens einmal jährlich ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  621.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  672.201  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation und Verfahren
                            1  Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmun  -  gen der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965  über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 2000  2  )   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  625.21