Übereinkunft betreffend die Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken zwischen... (0.631.242.349)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft betreffend die Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken zwischen der Schweiz und Frankreich

Abgeschlossen am 10. August 1877 Vom Bundesrat genehmigt am 20. November 1877 In Kraft getreten am 10. April 1878 ¹ BS 12 816 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Zwischen
1.  der Regierung der Französischen Republik, vertreten durch:
(Es folgen die Namen der französischen Bevollmächtigten)
einerseits, und
2.  der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch:
(Es folgen die Namen der schweizerischen Bevollmächtigten)
andererseits,
ist unter Ratifikationsvorbehalt Nachstehendes vereinbart worden:
Art. 1
Jeder französische Geleitschein, welcher eine nach der schweizerischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, ist, um seine endgültige Löschung zu erhalten, von der schweizerischen Zollbehörde zu visieren.
Das Visum wird von derjenigen Zollstätte beigesetzt, die, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, dem französischen Ausgangsbüro entspricht und welche die Ware zur Einfuhr oder zum Transit durch die Schweiz abgefertigt hat.
Art. 2 ³
Desgleichen ist jeder schweizerische Geleitschein, welcher eine nach der französischen Grenze gehende Sendung von Wein, Branntwein, Likör, Bier oder Obstwein, in Fässern oder Flaschen, begleitet, von der französischen Behörde zu visieren, um hierauf seine definitive Löschung zu erhalten.
Das Visum wird von demjenigen französischen Büro beigesetzt, welches, nach Mitgabe des nachstehenden Verzeichnisses, der schweizerischen Austrittszollstätte gegenüber liegt und bei welchem die Ware die für den Verkehr in Frankreich erforderliche Abfertigung erhalten hat.
³ Siehe auch die Zusatzerkl. vom 30. Juli/18. Aug. 1897 ( SR 0.631.242.349.1 ).
Art. 3
Das Visum besteht in den Worten «vu et reconnu» nebst Datum, Unterschrift und Stempel des betreffenden Büros.
In Frankreich wird dasselbe unmittelbar nach Ausstellung der steueramtlichen Begleitpapiere, in der Schweiz sofort nach der Einfuhr‑ oder Transitabfertigung der Ware beigesetzt; und in beiden Fällen nach Einsichtnahme der Transportpapiere, welchen der betreffende Geleitschein beigeheftet sein muss.
Art. 4
Sofort nach Beisetzung des Visums ist der Geleitschein dem Warenführer einzuhändigen, welcher verpflichtet ist, denselben ohne Verzug dem zur Löschung kompetenten Büro zuzustellen.
Immerhin, wenn die Ware mit Bestimmung nach Savoyen oder der Landschaft Gex durch die Schweiz transitiert, behält der Warenführer den visierten Schein, um ihn dem französischen Grenzbüro in der Zone vorzuweisen.
Art. 5
Die zum Visum ermächtigten Büros sind im nachstehenden Verzeichnis aufgezählt.
Die vertragschliessenden Teile können jedoch, in gegenseitigem Einverständnis, dieses Verzeichnis, je nach Umständen, ganz oder teilweise ändern.
Art. 6
Die gegenwärtige Übereinkunft wird bis Ende des Jahres eintausendachthundertundachtzig in Kraft bestehen, und von da an stillschweigend von Jahr zu Jahr fort­dauern, sofern sie nicht von dem einen oder andern der vertragschliessenden Teile drei Monate zum voraus gekündigt wird.
Also beschlossen in Genf, in Aufhebung der diesbezüglichen Übereinkunft vom 19. Juli 1875⁴ und unter Vorbehalt der gesetzlichen Ratifikationen, den 10. August eintausendachthundertundsiebenundsiebenzig.

Chs. de Lentulus
E.Paccaud

de Salve
J. Thomas

⁴ In der AS nicht veröffentlicht.

Anhang

Verzeichnis der Büros, die zur gegenseitigen Kontrollierung des Verkehrs mit Getränken zwischen der Schweiz und Frankreich ermächtigt sind ⁵

⁵ Fassung dieses Verzeichnisses gemäss Notenaustausch vom 30. Okt./26. Nov. 1926 ( AS 42 782 ).

Schweizerische Büros

Französische Büros

Lisbüchel

St‑Louis‑Strasse

Basel

St‑Louis‑Bahnhof

Allschwil I

Hegenheim‑Süd

Allschwil II

Schönenbuch

Neuwiller

Benken

Rodersdorf

Leymen‑Strasse

Rodersdorf

Burg

Biderthal

Roggenburg‑Neumühle

Kiffis

Lützel

Winkel

Miécourt

Courtavon

Bonfol

Pfetterhausen‑Bahnhof

Beurnevésin II

Pfetterhausen‑Strasse

Beurnevésin I

Réchésy

Lugnez

Courcelles

Boncourt

Pruntrut (Zoll und Post)

Delle

Fahy

Grandfontaine

Abbevillers

Damvant

Villars‑sous‑Blamont

Reclère

Vaufrey

La Motte⁶

Brémoncourt⁵

Chaufour

Chauvillers

Goumois

La Goule

Goumois

La Goule

Biaufond

La Cheminée

Les Brenets

Villers‑Strasse
(für Transporte auf der Strasse)

Le Col des Roches (Strasse)

Col France

Le Col des Roches (Bahnhof) für die mit
Eilgut spedierten Waren mit Bestim­-
mungsort Col des Roches‑Bahnhof

Morteau
(für Transporte mit der Eisenbahn)
Le Locle (Stadt) für die mit Eilgut
spedierten Waren mit Bestimmungsort
Le Locle‑Bahnhof
Le Locle‑Col des Roches für die mit
Frachtgut spedierten Waren nach
Col des Roches, nach Locle und weiter

Morteau
(für Transporte mit der Eisenbahn)
Pontarlier‑Schweizer Zoll
(Post und Reisende)

Verrières‑Bahnhof

Pontarlier‑Bahnhof für Postsendungen
und im Reisendenverkehr
mit direkten Zügen

Meudon

Verrières de Joux

L’Auberson

Les Fourgs

Vallorbe‑Strasse

La Ferrière‑sous‑Jougne
(für Transporte auf der Strasse)

Vallorbe, internationaler Bahnhof

Vallorbe, internationaler Bahnhof
(für Transporte mit der Eisenbahn)

Les Charbonnières* ⁷

Mouthe*

Brassus

La Cure

Bois d’Amont

Les Rousses

Crassier

Chavanne‑de‑Bogis

Divonne

Sauverny** ⁸

Sauverny**

Vireloup

Saconnex

Ferney‑Voltaire

*

Mit Ausnahme des Alkohols.

**

Nur für Weine.

Mategnin* ⁹

Prévessin*

Meyrin

St‑Genis Pouilly

La Plaine‑Gare

Pougny‑Gare

Genf‑Eilgutbahnhof¹⁰

Bellegarde‑Eilgutbahnhof

Genf‑Frachtgutbahnhof¹¹

Bellegarde‑Frachtgutbahnhof

La Plaine‑Route** ¹²

Challex**

Chancy I

Pougny‑Bahnhof

Perly

St‑Julien

Croix‑de‑Rozon

Collonges‑sous‑Salève

Pierregrand* ¹³

Bossey*

Veyrier I

Collonges‑sous‑Salève

Veyrier I

Etrembières‑Veyrier

Moillesulaz

Moillesulaz

Chêne‑Bahnhof

Genf‑Bahnhof Eaux‑Vives

Annemasse

Cara*** ¹⁴

Carraz***

Moniaz

Moniaz

Veigy

Anières

Veigy‑Tramway

Veigy‑Strasse

Hermance

Chens‑le‑Pont

Genf‑See

Nyon

Chens

Thonon

Evian

St‑Gingolph

*

Nur für den Import von Weinen für die Schweiz, mit Ausnahme des Alkohols.

**

Nur für Weine.

***

Nur für den Import von Weinen und Most, mit Ausnahme des Alkohols.

Coppet

Rolle

Morges

Ouchy

Cully

Vevey

Montreux‑See

Villeneuve

Thonon

Evian

St‑Gingolph

Bouveret‑Bahnhof

St‑Gingolph‑Bahnhof

St‑Gingolph

St‑Gingolph‑Strasse

Le Châtelard

Trient

Vallorcine‑Bahnhof

Morgins

Champéry

Abondance

⁶ Das schweizerische Zollbüro in La Motte ist ermächtigt, mit dem französischen Büro in Brémoncourt mit Bezug auf die Kontrollierung des Getränkeverkehrs zwischen der Schweiz und Frankreich zu korrespondieren (Art. 2 der Erkl. vom 17. Sept. 1907 betreffend Abänderung des Verzeichnisses der mit dem Visum der Geleitscheine im Getränkeverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich betrauten Büros) ( AS 23 687 ).
⁷ Eingefügt durch eine im Januar 1932 getroffene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich ( AS 48 100 ).
⁸ Eingefügt durch eine im September 1927 getroffene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich ( AS 43 358 ).
⁹ Fassung gemäss einer im Juli 1937 getroffenen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich ( AS 53 743 ).
¹⁰ Fassung gemäss einer im September 1927 getroffenen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich ( AS 43 358 ).
¹¹ Fassung gemäss einer im September 1927 getroffenen Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich ( AS 43 358 ).
¹² Eingefügt durch eine im September 1927 getroffene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich ( AS 43 358 ).
¹³ Eingefügt durch Notenaustausch vom 12./22. Jan. 1929 zwischen der Schweiz und Frank­reich ( AS 45 144 ).
¹⁴ Eingefügt durch eine im Juni 1935 getroffene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich ( AS 51 520 ).
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