Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz (862.111)
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz vom 17. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäude- und Grundstück - versicherung vom 30. April 1995 1 ) , verordnet:

Art. 1 Entschädigungsarten

1 Die Assekuranz richtet an die Mitglieder des Verwaltungsrates folgende Entschädigung aus: a) Jährliche Entschädigung; b) Sitzungsgelder; c) Spesen.
2 Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und nachbearbeitende Tätigkeiten abgegolten.

Art. 2 Jährliche Entschädigung

1 Die jährliche Entschädigung beträgt: a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 6'000.– b) für die übrigen Mitglieder je Fr. 2'500.–
2 Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.
1) Assekuranzgesetz (bGS 862.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Ordentliche Sitzungsgelder

1 Die ordentliche Sitzungsgelder betragen: a) für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden) Fr. 1'000.– b) für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden) Fr. 500.–

Art. 4 Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen

1 Die Sitzungsgelder für die Teilnahme an Telefonkonferenzen betragen Fr. 500.–, sofern a) wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind, b) die Konferenz länger als eine Stunde dauert, c) eine Traktandenliste vorliegt und d) Protokoll geführt wird.
2 Es werden pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 die - ser Verordnung ausgerichtet.

Art. 5 Spesen

1 Für Spesen werden Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober
2006
1 ) und Art. 6–10 des Reglements über die Entschädigung von In - konvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom
20. November 2007
2 ) sinngemäss angewendet.
2 Die Entschädigung beträgt: a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer; b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett
1. Klasse.

Art. 6 Offenlegung

1 Im Geschäftsbericht der Assekuranz werden die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrates, die jährlichen Entschädigungen und die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt.
1) BVO (bGS 142.211 )
2) REIS (bGS 142.211.1 )
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