Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz
                            Verordnung  über die Entschädigung der Mitglieder des  Verwaltungsrates der Assekuranz  vom 17. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäude- und Grundstück  -  versicherung vom 30. April 1995  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Entschädigungsarten
                            1  Die  Assekuranz   richtet   an   die   Mitglieder   des   Verwaltungsrates   folgende  Entschädigung aus:  a)  Jährliche Entschädigung;  b)  Sitzungsgelder;  c)  Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und  nachbearbeitende Tätigkeiten abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jährliche Entschädigung
                            1  Die jährliche Entschädigung beträgt:  a)  für die Präsidentin oder den Präsidenten  Fr. 6'000.–  b)  für die übrigen Mitglieder je  Fr. 2'500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   jährliche   Entschädigung   wird   bei   unterjähriger  Ausübung   des  Amtes  pro rata temporis ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Assekuranzgesetz (bGS  862.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ordentliche Sitzungsgelder
                            1  Die ordentliche Sitzungsgelder betragen:  a)  für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden)  Fr. 1'000.–  b)  für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden)  Fr. 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen
                            1  Die   Sitzungsgelder   für   die   Teilnahme   an   Telefonkonferenzen   betragen  Fr.  500.–, sofern  a)  wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind,  b)  die Konferenz länger als eine Stunde dauert,  c)  eine Traktandenliste vorliegt und  d)  Protokoll geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen  oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 die  -  ser Verordnung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spesen
                            1  Für   Spesen   werden  Art.  12   der   Besoldungsverordnung   vom   30.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     und   Art.   6–10   des   Reglements   über   die   Entschädigung   von   In  -  konvenienzen,   Spesen,   Pikettdienst   und   ausserordentliche  Arbeitszeit   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung beträgt:  a)  für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;  b)  bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Offenlegung
                            1  Im Geschäftsbericht der Assekuranz werden die Funktionen der Mitglieder  des Verwaltungsrates, die jährlichen Entschädigungen und die Summen der  im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  REIS (bGS  142.211.1  )