Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus (842.15)
Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus (842.15)
Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 10. Mai 2011 (Stand 1. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 und § 106a Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) sowie auf § 1 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1990
2 ) über die Wohnbau- und Eigentumsförde - rung, beschliesst:
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
1 Der Kanton richtet Förderungsbeiträge aus für:
a. Sanierungen bestehender Gebäude, sofern die Anforderungen des natio - nalen Förderprogramms «Das Gebäudeprogramm» mit dem Standard «Bonus Gesamtsanierung, Stufe ohne Minergie» erfüllt sind;
b. Neubauten und Sanierungen bestehender Gebäude, sofern die Anforde - rungen des Standards Minergie erfüllt sind;
c. Neubauten und Sanierungen bestehender Gebäude, sofern die Anforde - rungen des Standards Minergie-P erfüllt sind.
2 Das betreffende Gebäude muss sich im Kanton Basel-Landschaft befinden.
§ 2 Beitragsberechtigte
1 Beitragsberechtigt sind Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit Sitz in der Schweiz.
2 Bezüglich der Anforderungen an die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März
2003
3 ) über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförde - rungsgesetz; WFG) sowie der Bundesverordnung vom 26. November 2003
4 ) über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsver - ordnung; WFV).
1) SGS 100 , GS 29.276
2) SGS 842 , GS 30.393
3) SR 842
4) SR 842.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516
§ 3 Höhe der Förderungsbeiträge
1 Bei Einhaltung der Anforderungen des nationalen Förderprogramms «Das Gebäudeprogramm» mit dem Standard «Bonus Gesamtsanierung, Stufe ohne Minergie» werden pro Wohnungsgrösse die folgenden einmaligen Beiträge ausgerichtet:
a. 1 Zimmer-Wohnung: 1'000 Fr.
b. 2 Zimmer-Wohnung: 1'400 Fr.
c. 3 Zimmer-Wohnung: 1'800 Fr.
d. 4 Zimmer-Wohnung: 2'200 Fr.
e. 5 Zimmer-Wohnung und mehr: 2'600 Fr.
2 Bei Einhaltung der Anforderungen des Standards Minergie werden pro Woh - nungsgrösse die folgenden einmaligen Beiträge ausgerichtet:
a. 1 Zimmer-Wohnung: 2'000 Fr.
b. 2 Zimmer-Wohnung: 2'800 Fr.
c. 3 Zimmer-Wohnung: 3'600 Fr.
d. 4 Zimmer-Wohnung: 4'400 Fr.
e. 5 Zimmer-Wohnung und mehr: 5'200 Fr.
3 Bei Einhaltung der Anforderungen des Standards Minergie-P werden pro Wohnungsgrösse die folgenden einmaligen Beiträge ausgerichtet:
a. 1 Zimmer-Wohnung: 4'000 Fr.
b. 2 Zimmer-Wohnung: 5'600 Fr.
c. 3 Zimmer-Wohnung: 7'200 Fr.
d. 4 Zimmer-Wohnung: 8'800 Fr.
e. 5 Zimmer-Wohnung und mehr: 10'400 Fr.
4 Bei Wohnungen mit halben Zimmerzahlen erfolgt jeweils eine Aufrundung auf die nächst höhere ganze Zahl.
§ 4 Verhältnis zu anderen Massnahmen
1 Die Ausrichtung der Beiträge gemäss § 3 erfolgt zusätzlich zu allfälligen an - deren Förderungsmassnahmen der Gemeinden, des Kantons oder des Bun - des.
§ 5 Prüfung der Gesuche
1 Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus haben ihre Beitragsge - suche rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.
2 Das KIGA Baselland prüft die Gesuche. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516
3 Es holt zur Beurteilung, ob die Anforderungen gemäss § 1 Absatz 1 erfüllt sind, eine fachliche Stellungnahme beim Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) ein.
§ 6 *
Beitragszusicherung
1 Das KIGA Baselland entscheidet über die Ausschüttung von Förderungsbei - trägen nach Massgabe dieser Verordnung.
§ 7 Auszahlung
1 Das KIGA Baselland zahlt die Beiträge an die Berechtigten aus, sofern
a. die Anforderungen des Bundesrechts an die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus eingehalten sind;
b. die allgemeinen Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind;
c. die Arbeiten abgeschlossen und wo nötig abgenommen worden sind;
d. die Abrechnungsunterlagen vollständig vorliegen;
e. die mit der Beitragszusicherung allenfalls verbundenen Auflagen und Be - dingungen erfüllt sind, soweit dies bereits möglich ist.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann das KIGA Baselland angemessene Akon - tozahlungen leisten.
§ 8 Finanzierung
1 Die Förderungsbeiträge werden aus dem Fonds zur Förderung des Woh - nungsbaus gemäss § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1990
1 ) über die Wohnbau- und Eigentumsförderung finanziert.
§ 9 Rückerstattung von Beiträgen
1 Erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen wur - den oder wesentliche Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
§ 10 Information
1 Das KIGA Baselland sorgt dafür, dass die Gemeinden, die im Kanton domizi - lierten Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie deren Ver - bände über die Möglichkeit der Ausrichtung von Förderungsbeiträgen informiert werden.
§ 11 *
...
1) SGS 842 , GS 30.393 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.05.2011 01.06.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0516
31.05.2011 01.06.2011 § 6 totalrevidiert GS 37.555
27.05.2014 01.06.2014 § 11 totalrevidiert GS 2014.050
26.05.2015 01.06.2015 § 11 aufgehoben GS 2015.034 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.05.2011 01.06.2011 Erstfassung GS 37.0516
§ 6 31.05.2011 01.06.2011 totalrevidiert GS 37.555
§ 11 27.05.2014 01.06.2014 totalrevidiert GS 2014.050
§ 11 26.05.2015 01.06.2015 aufgehoben GS 2015.034
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0516