Geschäftsreglement für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Appenzell Ausserrhoden
Geschäftsreglement Der Regierungsrat erlässt, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft, folgendes Geschäftsreglement Die Landwirtschaftliche Kreditkasse ist dem Landwi rtschaftsamt angegliedert. Die Aufgaben der Organe richten sich nach Art. 6 der Strukturverbess erungsverordnung. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin bea ob die Eintretensbedingungen erfüllt sind. Zu Hande Bericht über die betrieblichen und finanziellen Ver hältnisse der Gesuchstellenden und beurteilt das vorgesehene Investitionsvorhaben bezüglich Nachhalt igkeit und Tragbarkeit. Die Betriebe sind in der Regel einem Rating zu unterziehen. Fachberatung Für die Gesuchsabklärung kann eine Betriebsberatun g und bei Bedarf eine externe Fachberatung beigezogen werden. Der Kanton haftet gegenüber dem Bund für die gewäh rten Darlehen. Für eine Darlehensgewäh- rung müssen daher hinreichende Sicherheiten seitens der Person, die ein Darlehen aufnimmt, ge- boten werden. Grundpfandsicherheiten werden bevorzugt, sofern das Vorgangskapital die Belastungsgrenze nach BGBB
1 nicht übersteigt. Im Falle von Bürgschaften oder a des Bürgen oder der Bürgin massgebend. Um den Erfolg einer Investition oder Umschuldung z u sichern, kann die Darlehensgewährung mit einer Betriebsbegleitung verbunden werden.
4. Kreditüberwachung / Mahnwesen Die laufenden Kredite sind bezüglich Einhaltung de r Modalitäten zu überwachen. Für die Rückzah-
5. Darlehen aus dem Agrarfonds
6. Kompetenzen/Unterschriftenregelung - Protokolle Präsident/in und Protokollführer/in - Unterzeichnung von Pfandverträgen über die Gesc häftsführer/in Errichtung von Grundpfandverschreibungen - Meldeblätter an Bund Geschäftsführer/in - Kreditauszahlungen / Zahlungen Geschäftsführer (elektronische Freigabe zu zweit) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ist befugt, in Einzelfällen Amortisationsraten zu stunden oder Rückzahlungstermine zu verschieben. Er oder sie informiert darüber den Präsidenten oder die Präsidentin.
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