Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005
                            Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen  Vereinbarung über die Aufsicht sowie die  Bewilligung und Ertragsverwendung von  interkantonal oder gesamtschweizerisch  durchgeführten Lotterien und Wetten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1.2005 (IVLW)  vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019)  Die Kantone,  in Erwägung, dass  am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 (BGS; SR  935.51  ) in Kraft tritt;  die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat  (nachfolgend GSK) abgelöst werden soll;  ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. Juli 2020 möglich ist;  gemäss  Art.  105  BGS   die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulas  -  sen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugs  -  behörde (interkantonale Behörde) schaffen;  das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde re  -  gelt (vgl. insb.  Art.  105–112  BGS  );  die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission  bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für inter  -  kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten  wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen  Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten  Organe in die neue Organisation überführt werden;  gemäss  Art.  106  BGS   die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig  ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die  Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seiner  -  seits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein  muss (BBl 2015 8485);  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Interkantonale Behörde
                            1  Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission  ist die interkantonale Behörde gemäss  Art.  105  BGS  . Sie nimmt die im BGS  der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über  die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unabhängigkeit
                            1  Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die  FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von  Geldspielen unabhängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkor  -  dats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der  Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der  Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsdauer
                            1  Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen  Geldspielkonkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zustandekommen
                            1  Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustan  -  de. Der Vereinbarung haben sämtliche 26 Kantone zugestimmt und diese  tritt somit auf den 1. Februar 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt von Appenzell Ausserrhoden mit Regierungsratsbeschluss vom 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 (RRB-2018-446)