Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewi... (955.351)
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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom
7.1.2005 (IVLW) vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019) Die Kantone, in Erwägung, dass am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September
2017 (BGS; SR 935.51 ) in Kraft tritt; die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfolgend GSK) abgelöst werden soll; ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. Juli 2020 möglich ist; gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulas - sen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugs - behörde (interkantonale Behörde) schaffen; das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde re - gelt (vgl. insb. Art. 105–112 BGS ); die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für inter - kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden; gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seiner - seits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBl 2015 8485); * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
vereinbaren
1 )

Art. 1 Interkantonale Behörde

1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS . Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

Art. 2 Unabhängigkeit

1 Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkor - dats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

Art. 3 Geltungsdauer

1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Art. 4 Zustandekommen

1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustan - de. Der Vereinbarung haben sämtliche 26 Kantone zugestimmt und diese tritt somit auf den 1. Februar 2019 in Kraft.
1) Beitritt von Appenzell Ausserrhoden mit Regierungsratsbeschluss vom 23. Oktober
2018 (RRB-2018-446)
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