Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgle... (831.11)
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgle... (831.11)
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2016 (Stand 1. Juni 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. d) des Einführungsgesetzes zu den Bundesge - setzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invali - denversicherung vom 21. September 2015 1 ) verordnet:
Art. 1 Entschädigungsarten
1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle richten an die Mitglieder der Verwal - tungskommission folgende Entschädigungen aus: a) Jährliche Entschädigung; b) Sitzungsgelder; c) Spesen.
2 Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.
Art. 2 Jährliche Entschädigung
1 Die jährliche Entschädigung beträgt: a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 6'000.- b) für die übrigen Mitglieder je Fr. 2'500.-
2 Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.
1) EG AHVG/IVG, (bGS 831.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Ordentliche Sitzungsgelder
1 Die ordentlichen Sitzungsgelder betragen: a) für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden) Fr. 1'000.- b) für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden) Fr. 500.-
Art. 4 Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen
1 Die Sitzungsgelder für die Teilnahme an Telefonkonferenzen betragen Fr. 500.-, sofern a) wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind, b) die Konferenz länger als eine Stunde dauert, c) eine Traktandenliste vorliegt und d) Protokoll geführt wird.
2 Es werden pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 die - ser Verordnung ausgerichtet.
Art. 5 Spesen
1 Für Spesen werden Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Okto - ber 2006 1 ) und Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkon - venienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom
20. November 2007
2 ) sinngemäss angewendet.
2 Die Entschädigung beträgt: a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer; b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1. Klasse.
Art. 6 Offenlegung
1 Im Jahresbericht der Ausgleichskasse und der IV-Stelle werden die Funk - tionen der Mitglieder der Verwaltungskommission, die jährlichen Entschädi - gungen und die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder auf - geführt.
1) BVO, (bGS 142.211)
2) REIS, (bGS 142.211.1)