Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden
                            Verordnung  über die Entschädigung der Mitglieder der  Verwaltungskommission der  Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell  Ausserrhoden  vom 19. April 2016 (Stand 1. Juni 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden  gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. d) des Einführungsgesetzes zu den Bundesge  -  setzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invali  -  denversicherung vom 21. September 2015  1  )  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Entschädigungsarten
                            1  Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle richten an die Mitglieder der Verwal  -  tungskommission folgende  Entschädigungen aus:  a)  Jährliche Entschädigung;  b)  Sitzungsgelder;  c)  Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und  nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jährliche Entschädigung
                            1  Die jährliche Entschädigung beträgt:  a)  für die Präsidentin oder den Präsidenten  Fr. 6'000.-  b)  für die übrigen Mitglieder je  Fr. 2'500.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes  pro rata temporis ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EG AHVG/IVG, (bGS 831.1)  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ordentliche Sitzungsgelder
                            1  Die ordentlichen Sitzungsgelder betragen:  a)  für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden)  Fr. 1'000.-  b)  für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden)  Fr. 500.-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen
                            1  Die   Sitzungsgelder   für  die   Teilnahme   an   Telefonkonferenzen   betragen  Fr.  500.-, sofern  a)  wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind,  b)  die Konferenz länger als eine Stunde dauert,  c)  eine Traktandenliste vorliegt und  d)  Protokoll geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden  pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen  oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art.  3 die  -  ser Verordnung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spesen
                            1  Für   Spesen   werden  Art.  12   der   Besoldungsverordnung   vom   30.  Okto  -  ber  2006  1  )  und Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkon  -  venienzen,   Spesen,   Pikettdienst   und   ausserordentliche  Arbeitszeit   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  November  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung beträgt:  a)  für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;  b)  bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1.  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Offenlegung
                            1  Im Jahresbericht der Ausgleichskasse und der IV-Stelle werden die Funk  -  tionen der Mitglieder der Verwaltungskommission, die jährlichen Entschädi  -  gungen und die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder auf  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO, (bGS 142.211)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  REIS, (bGS 142.211.1)