Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Öster... (0.742.140.316.321)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) betreffend den Ausbau der Arlberglinie (Buchs‑Salzburg)

Abgeschlossen am 22. Juli 1957 In Kraft getreten am 21. Oktober 1957 ¹ AS 1957 900
Gestützt auf das Abkommen vom 22. Juli 1957² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Finanzierung des Aus­baues der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) vereinbaren
die Schweizerischen Bundesbahnen und die Österreichischen Bundesbahnen
was folgt:
² SR 0.742.140.316.32
Art. 1
Die ÖBB verpflichten sich, innert einer Frist von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die in Artikel 2 umschriebenen Ausbauarbeiten durchzuführen.
Art. 2
Im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) wird das schweizerische Darlehen für folgende Ausbauarbeiten verwendet:

Millionen
Schilling

Millionen
Franken*

1.

Oberbauerneuerungen und ‑verbesserungen der Strecke Buchs–Salzburg


84,0


14,1

2.

Trisannabrücke

35,0

5,9

3.

Weitere Brückenerneuerungen

5,0

0,8

4.

Lawinenverbauungen und Tunnelsicherung
(in Arbeit)

9,2

1,6

5.

Verbesserung der Kreuzungsanlagen

25,0

4,2

6.

Fernmelde‑ und Sicherungsanlagen westlich Innsbruck
(im Bau)


22,1


3,7

Übertrag

180,3

30,3

Übertrag

180,3

30,3

7.

Erneuerung von Rollmaterial einschliesslich Ein­satz
von zwei neuen elektrischen Triebwagenzü­gen für einen
den modernen Bedürfnissen ange­passten Schnellverkehr
auf der Strecke Wien­–Arlberg–Schweiz




60,0




10,1

8.

Erweiterung des Einzugsgebietes des Spullersees und Bau
des Formarinseespeichers


86,7


14,6

Total

327,0

55,0

*

Errechnet auf dem Paritätswert von 100 Schilling = 16,8185 Franken.

Die ÖBB verpflichten sich, dieses auf der heutigen Preisbasis berechnete Ausbauprogramm ungeachtet allfälliger Kostensteigerungen durchzuführen.
Art. 3
Die ÖBB werden im Rahmen des österreichischen Programmes für den Ausbau der Arlberglinie (Buchs–Salzburg) innerhalb von vier Jahren weitere 200 (zweihundert) Millionen Schilling, insbesondere für die Erneuerung des Oberbaues, aufwenden.
Art. 4
Die SBB sind ermächtigt, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Darlehen an die Republik Österreich zustehenden Zinsen und Amortisationen mit altfälligen Guthaben der ÖBB gegenüber den SBB aus dem Bahnabrechnungsverkehr zu verrechnen.
Art. 5
Die SBB und die ÖBB verpflichten sich:
– alle geeigneten betrieblichen und tarifarischen Massnahmen zu ergreifen, um den Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Ländern sowie den Transitverkehr über die Grenzpunkte Buchs und St. Margrethen zu fördern und von Massnahmen abzusehen, die eine Beeinträchtigung des normalerweise über diese Strecke zu leitenden Verkehrs zur Folge haben könnten;
– ihre Anstrengungen zur Erhöhung der kommerziellen Geschwindigkeit der Züge im Verkehr zwischen den beiden Ländern weiter zu verfolgen und zu verstärken.
Art. 6
Auf Wunsch einer der beiden Bahnverwaltungen ist eine Kommission zu bestellen, welche die Eisenbahnverkehrs‑ und Konkurrenzfragen behandelt, die zwischen den beiden Staaten entstehen können oder die sich aus der Anwendung dieser Verein­barung ergeben.
Art. 7
Die vorliegende Vereinbarung ist von den schweizerischen und österreichischen Eisen­bahnbehörden zu genehmigen und tritt mit dem oben erwähnten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich in Kraft.
Erstellt in doppelter Ausfertigung in Wien, am 22. Juli 1957.

Für die
Schweizerischen Bundesbahnen:

Für die
Österreichischen Bundesbahnen

Gschwind

Schantl

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