Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche ... (621.11.2)
CH - AR

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
1 ) vom 23. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 2 ) , verordnet:

Art. 1 Unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 20 StG)

1 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Steuergesetzes dar.

Art. 2 Unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 29 StG)

1 Art. 29 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes gilt als aufgehoben.

Art. 3 Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 30 StG)

1 Zu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten gemäss Art. 30 Abs. 2 des Steuergesetzes gehören insbesondere die Kosten der berufsori - entierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, des eigenen Personals.
1) AS 2014 1105
2) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Allgemeine Abzüge (Art. 35 StG)

1 Von den Einkünften werden die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbe - trag von Fr. 12 000.- abgezogen, sofern a) ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder b) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs - kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 5 Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen (Art. 37 StG)

1 Art. 37 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes gilt als aufgehoben.

Art. 6 Geschäftsmässig begründeter Aufwand (Art. 70 StG)

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gemäss Art. 70 Abs. 1 des Steuergesetzes gehören auch die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, des eigenen Perso - nals.
Markierungen
Leseansicht