Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
                            Vorläufige Verordnung  zum Bundesgesetz vom 27. September 2013  über die steuerliche Behandlung der  berufsorientierten Aus- und  Weiterbildungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 23. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 20 StG)
                            1  Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und  Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, stellen unabhängig  von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 20  Abs.  1 des Steuergesetzes dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 29 StG)
                            1  Art. 29 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes gilt als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 30 StG)
                            1  Zu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten gemäss Art. 30  Abs. 2 des Steuergesetzes gehören insbesondere die Kosten der berufsori  -  entierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten,  des eigenen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AS  2014  1105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Allgemeine Abzüge (Art. 35 StG)
                            1  Von den Einkünften werden die Kosten der berufsorientierten Aus- und  Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbe  -  trag von Fr. 12 000.- abgezogen, sofern  a)  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder  b)  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs  -  kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen (Art. 37 StG)
                            1  Art. 37 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes gilt als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geschäftsmässig begründeter Aufwand (Art. 70 StG)
                            1  Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gemäss Art. 70 Abs. 1 des  Steuergesetzes gehören auch die Kosten der berufsorientierten Aus- und  Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, des eigenen Perso  -  nals.