Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche ... (621.11.2)
Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche ... (621.11.2)
Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
1 ) vom 23. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 2 ) , verordnet:
Art. 1 Unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 20 StG)
1 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Steuergesetzes dar.
Art. 2 Unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 29 StG)
1 Art. 29 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes gilt als aufgehoben.
Art. 3 Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 30 StG)
1 Zu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten gemäss Art. 30 Abs. 2 des Steuergesetzes gehören insbesondere die Kosten der berufsori - entierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, des eigenen Personals.
1) AS 2014 1105
2) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 Allgemeine Abzüge (Art. 35 StG)
1 Von den Einkünften werden die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbe - trag von Fr. 12 000.- abgezogen, sofern a) ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder b) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungs - kosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 5 Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen (Art. 37 StG)
1 Art. 37 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes gilt als aufgehoben.
Art. 6 Geschäftsmässig begründeter Aufwand (Art. 70 StG)
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gemäss Art. 70 Abs. 1 des Steuergesetzes gehören auch die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, des eigenen Perso - nals.