Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (414.26)
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen

1 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012
1) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den ge mäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Beruf sbildungsgesetz, BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschu len und die Abgel- tung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden d en Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausglei ch, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende un d dient deren finanzieller Entlastung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höhe ren Fachschulen ge- mäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG) 2) .
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbere ich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinba- rung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
1) Vom Kantonsrat genehmigt am 23. Februar 2015 (Abl. 2015, S. 222), Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 28. April 2015 (Abl. 2015, S. 651) Beitritt per 1. Juni 2015
2) Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsb ildung (Berufsbildungsge- setz, BBG); SR 412.10
2 II. Beitragsberechtigung

Art. 3 Beitragsberechtigte Bildungsgänge

1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind: a) die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zust ändige Bundesamt, b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwisch en Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewähr leistung der Kosten- transparenz ersichtlich ist, und c) die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4 .
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei de r Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der S tudiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.

Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge

1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unte r Nachweis der Vo- raussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungs- grad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgän ge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsbe rechtigten Bildungsgän- ge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studi enjahres angepasst. III. Beiträge

Art. 5 Zahlungspflichtiger Kanton

1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art ikel 3, 6 und 7 der Ver- einbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündi- ge Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwe i Jahre ununterbro- chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildun g zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelte n auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militä r- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Ab satz 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:
3 a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweize r, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen ; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrec ht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge u nd Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für m ündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

Art. 6 Höhe der Beiträge

1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert n ach Vollzeit- und Teil- zeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro S tudierende bezie- hungsweise Studierenden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge ge mäss Absatz 1 gelten folgende Grundsätze: a) Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Au sbildungskosten (Brutto- bildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende be ziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (An zahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchsch nittlichen Klassen- grösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskanton e die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Ref erenzklassengrös- se festlegt; b) die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durch- schnittlichen Kosten.

Art. 7 Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Intere sse

1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Lan d- und Waldwirt- schaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Bei träge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlich en Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierf ür ein erhöhtes öffentli- ches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachz uweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsa uftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im S inne von Absatz 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden de r Konferenz der Ver-
4 einbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprü- fen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für ei nen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.

Art. 8 Auszahlung der Beiträge

1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbiete r ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfi- nanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studie renden mindestens die- selben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegend e Vereinbarung vorsieht.

Art. 9 Studiengebühren

1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erh eben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Stu diengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträg e festlegen. Über- steigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstg renze, werden die Bei- träge für den betreffenden Bildungsgang entsprechen d gekürzt. IV. Studierende

Art. 10 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskanton en

1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen S chulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarun g untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rec htsstellung wie den eigenen Studierenden.

Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungsk antonen

1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärte r aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsg ang zugelassen wer- den, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskan tonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbaru ng nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausb ildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den A rtikeln 6 oder 7 ent- sprechen.
5 V. Vollzug

Art. 12 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich a us den Bildungsdirek- torinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusamme n, die der Vereinba- rung beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Z usammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere a) legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Arti kel 6 und 7 fest, b) legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lekti onen und die minimale Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 lit era a fest, c) legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Stu diengebühren je Bil- dungsgang gemäss Artikel 9 fest, und d) genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäft sstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 lit. a bis c bedürfe n der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 13 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gefüh rt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folge nden Aufgaben: a) die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen, b) für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgäng e der höheren Fach- schulen gemäss Artikel 6 zu sorgen, c) die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskan- tone zuständig ist, vorzubereiten, d) Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszua rbeiten und zu über- prüfen, e) Koordinationsaufgaben wahrzunehmen, f) Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termi ne und Stichdaten festzulegen, und g) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
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3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werd en durch die Verein- barungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl g etragen. Sie wer- den ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 14 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden V ereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahme nvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ( Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entsc heidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsge- setzes. 1) VI. Schlussbestimmungen

Art. 15 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorsta nd der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen über erklärt.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kant onalen Erziehungsdi- rektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjah res 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Ve reinbarung seine Bei- tragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuc h von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu brin gen.

Art. 17 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle
1) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 20 05 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
7 gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrit tsjahren.

Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austr itts in Ausbildung befind- lichen Studierenden bestehen.

Art. 19 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998

1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1 998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die de r HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.

Art. 20 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenste in auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen a lle Rechte und Pflich- ten eines Vereinbarungskantons zu.
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