Verordnung der Bundeskanzlei über die Personensicherheitsprüfungen (120.421)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Bundeskanzlei über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV-BK)

(PSPV-BK) vom 30. November 2011 (Stand am 1. Juni 2016)
Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 2011¹ über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
¹ SR 120.4
Art. 1 Gegenstand
¹  Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb der BK nach Anhang 1 PSPV die jewe i lige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
²  Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
Art. 2 Aktualisierung der Anhänge
¹  Der Direktionsstab der BK beantragt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskan z ler mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung des A n hangs.
²  Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt der Direktionsstab der BK spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änd e rung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durch­geführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anhang ²

² Fassung gemäss Ziff. I der V der BK vom 29. April 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 ( AS 2016 1365 ).
(Art. 1 Abs. 2)

Funktionen, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Funktionen innerhalb der BK

Funktion

Prüfstufe

1.1 Vizekanzler/in

12

1.2 Leiter/in des Bereichs Interne Dienste und Stellvertreter/in

12

1.3 Leiter/in des Direktionsstabs

12

1.4 Persönliche/r Mitarbeiter/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

12

1.5 Referent/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

12

1.6 Mitarbeiter/in der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei

12

1.7 Assistent/in der Direktion

11

1.8 Mitglied des Krisenstabs der BK

11

1.9 Sicherheitsverantwortliche/r; Risikomanager/in

11

1.10 Leiter/in der Sektion Recht und Stellvertreter/in

11

1.11 Leiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen und Stellvertreter/in

11

1.12 Leiter/in der Sektion Kommunikation und Stellvertreter/in

11

1.13 Mitarbeiter/in der Sektion Kommunikation mit Zugang zu geheimen Dokumenten

11

1.14 Leiter/in der zentralen Sprachdienste und Stellvertreter/in

11

1.15 Verantwortliche/r für den Datenschutz, den Informationsschutz, die Informatiksicherheit und den Objektschutz

11

1.16 Mitarbeiter/in des Service Center Informatik

11

1.17 Chauffeuse/Chauffeur der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

11

1.18 Bundesratsweibel/in

11

1.19 Mitarbeiter/in der Sektion Bundesratsgeschäfte

10

1.20 Mitarbeiter/in der Sektion Recht

10

1.21 Mitarbeiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen

10

1.22 Pressesprecher/in der Sektion Kommunikation

10

1.23 Aussteller/in von elektronischen Zertifikaten (Local Registration Authority Officer, LRA-Officer)

10

2. Funktionen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

Funktion

Prüfstufe

2.1 Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r und Stellvertreter/in

12

2.2 Leiter/in des ständigen Sekretariats und Stellvertreter/in

11

2.3 Leiter/in der Einheit 1, 2 oder 3

11

2.4 Mitarbeiter/in der Einheit 3 (Öffentlichkeitsprinzip)

11

2.5 Informatikkoordinator/in

11

2.6. Mitarbeiter/in mit regelmässigem Zugang zu geheimen Informationen über die innere oder äussere Sicherheit

11

2.7 Mitarbeiter/in des ständigen Sekretariats

10

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