Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Peru
Abgeschlossen am 9. September 1964 In Kraft getreten am 31. Oktober 1964 (Stand am 31. Oktober 1964) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Peru
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
haben beschlossen, ein Abkommen über technische Zusammenarbeit abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben,
über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1
Die schweizerische Regierung und die peruanische Regierung werden hinsichtlich der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung ihrer beiden Staaten nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenwirken und einander beistehen. Sie werden als gleichberechtigte Partner zusammenarbeiten.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf alle Vorhaben der technischen Zusammenarbeit der beiden Staaten anwendbar.
Sie sind, wenn nichts anderes vereinbart ist und mit Ausnahme von Artikel 6, auch anwendbar auf Vorhaben technischer Zusammenarbeit, die schweizerischerseits von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgehen.
Art. 3
Die beiden Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebungen und unter Beobachtung der üblichen Gepflogenheiten und des internationalen Rechts im gegenseitigen Einvernehmen Programme auf, die einzelne Vorhaben technischer Zusammenarbeit zum Gegenstand haben.
Jede Vertragspartei übernimmt einen angemessenen Teil der Kosten, wobei die in Landeswährung zahlbaren Kosten grundsätzlich von der Regierung desjenigen Staates zu tragen sind, in dem das Vorhaben ausgeführt wird.
Art. 4
Die schweizerische Regierung erwägt im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten die Entsendung von Sachverständigen und Fachleuten nach Peru zur Mitwirkung bei der Entwicklung der Hilfsquellen der peruanischen Wirtschaft.
Art. 5
Die schweizerische Regierung gewährt nach Massgabe ihrer Möglichkeiten den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für die berufliche oder technische Ausbildung.
Art. 6
Inhalt und Ausführung von Vorhaben technischer Zusammenarbeit werden Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden, die auf schweizerischer Seite vom Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und auf peruanischer Seite vom peruanischen Aussenminister abgeschlossen werden.
Art. 7
Die Vertragsparteien werden bei Vorhaben technischer Zusammenarbeit folgende administrative und finanzielle Verpflichtungen übernehmen:
1. auf schweizerischer Seite: – die Gehälter und Versicherungen der schweizerischen Sachverständigen sowie deren Reisekosten ausserhalb Perus;
– die Auslagen für Anschaffung und Beförderung des Materials, das in Peru nicht erhältlich ist;
– die Kosten für Aufenthalt, Ausbildung und Reisen in der Schweiz von peruanischen Staatsangehörigen, die in die Schweiz eingeladen werden, um im Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens technischer Zusammenarbeit sich zu erkundigen oder eine Ausbildung zu erhalten.
2. auf peruanischer Seite; – die Gehälter und Versicherungen der peruanischen Sachverständigen und Mitarbeiter;
– Material und Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind;
– Unterkunft und Aufenthaltskosten des Personals der technischen Zusammenarbeit;
– Zurverfügungstellung und Mietkosten der Büros und anderen erforderlichen Räumlichkeiten;
– die Kosten für Reisen, Beförderungen, Postversand, dienstlichen telephonischen und telegraphischen Verkehr im Inland;
– die Dienstleistungen, die von einheimischem Personal erbracht werden können, einschliesslich der Sekretariats- und Übersetzungskosten sowie der Kosten anderer ähnlicher Dienstleistungen;
– die ärztliche Behandlung des Personals der technischen Zusammenarbeit.
Art. 8
Die peruanische Regierung übernimmt ferner folgende Verpflichtungen:
1. Material und Ausrüstung öffentlicher wie privater Herkunft, die für die technische Zusammenarbeit nötig sind, werden von den Zollgebühren, Steuern und andern auf der Einfuhr erhobenen Abgaben befreit.
2. Die schweizerischen Sachverständigen und Fachleute geniessen die Vorrechte, welche die peruanische Regierung gemäss den Bestimmungen der Obersten Dekrete Nr. 69 vom 18. Februar 1954 und Nr. 418 vom 12. Juli 1962 den Sachverständigen internationalen Organisationen gewährt.
Art. 9
Dieses Abkommen erstreckt seine Wirkungen vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1965. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.
Es ist nach der Unterzeichnung provisorisch anwendbar und tritt an dem Tage in Kraft, an dem jede Vertragspartei der andern die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert hat.
Geschehen in Lima in vier Urschriften, zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache, am neunten September 1964.
Für die Regierung René Fässler | Für die Regierung Fernando Schwalb Lopez Aldana |
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