Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien
Abgeschlossen am 14. November 1879 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1879³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. Mai 1880 In Kraft getreten am 25. Mai 1880 ¹ BS 11 750; BBl 1897 III 901 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 5 96
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien,
von dem Wunsche geleitet, die Bande der Freundschaft, welche die beiden Staaten vereinigen, enger zu knüpfen und die Beziehungen, welche zwischen den Angehörigen der beiden Länder bestehen, zu vermehren, haben beschlossen. die Bedingungen für die Niederlassung der Schweizer in Spanien und der Spanier in der Schweiz in beiderseitigem Einverständisse durch einen besonderen Vertrag zu regeln, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigen ernannt, nämlich
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über die folgenden Artikel sich geeinigt haben:
Art. 1
Die Spanier sind in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in bezug auf Person und Eigentum auf dem nämlichen Fusse und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Schweizer sind oder es in Zukunft werden sollten, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ausdrücklich abweichende Verfügungen enthält. Sie können demzufolge in der Schweiz ab- und zugehen und sich daselbst zeitweilig aufhalten, vorausgesetzt, dass sie mit regelmässigen Pässen versehen sind und den Landesgesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.
Jeder Industriezweig, welcher den Bürgern oder Untertanen eines begünstigteren andern Staates erlaubt ist oder später erlaubt werden möchte, ist in gleicher Weise auch den Spaniern bewilligt, ohne dass von ihnen eine pekuniäre Mehrleistung gefordert werden dürfte, welche nicht gleichfalls von den Schweizern zu bezahlen wäre.
Es sind jedoch die wissenschaftlichen Berufsarten ausgenommen, zu deren Ausübung akademische Ausweise oder vom Staate ausgestellte Diplome erforderlich sind.
Art. 2
Die Schweizer sind in dem ganzen Königreiche Spanien in bezug auf Person und Eigentum auf dem nämlichen Fusse und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu behandeln, wie es die spanischen Untertanen sind oder es in Zukunft werden sollten, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ausdrücklich abweichende Verfügungen enthält. Sie können demzufolge in Spanien ab- und zugehen und sich daselbst zeitweilig aufhalten, vorausgesetzt, dass sie mit regelmässigen Pässen versehen sind und den Landesgesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.
Jeder Industriezweig, welcher den Bürgern oder Untertanen eines begünstigteren andern Staates erlaubt ist oder später erlaubt werden möchte, ist in gleicher Weise auch den Schweizern bewilligt, ohne dass von ihnen eine pekuniäre Mehrleistung gefordert werden dürfte, welche nicht gleichfalls den Spaniern zu bezahlen wäre.
Es sind jedoch die wissenschaftlichen Berufsarten ausgenommen, zu deren Ausübung akademische Ausweise oder vom Staate ausgestellte Diplome erforderlich sind.
Art. 3
Um in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen oder um daselbst ein Gewerbe zu betreiben, müssen die spanischen Untertanen mit einem Immatrikulationsschein versehen sein, welcher von dem Vertreter Seiner Majestät oder den spanischen Konsuln in der Schweiz ausgestellt und ihnen nur erteilt wird, wenn sie durch authentische Urkunden über ihre sittliche Aufführung sich ausgewiesen haben.
Die gleichen Regeln haben die Schweizer zu beobachten, welche in Spanien sich niederlassen oder daselbst ein Gewerbe betreiben wollen.
Art. 4
Die Bürger oder Untertanen des einen der beiden Staaten, die in dem anderen wohnhaft sind und in die Lage kommen sollten, durch gerichtliches Urteil oder gemäss den Gesetzen und Verordnungen über die Sitten- und Armenpolizei weggewiesen zu werden, sollen samt ihren Familien jederzeit in ihrer ursprünglichen Heimat wieder aufgenommen werden, sofern sie dort nach dem Gesetze ihre Heimatrechte beibehalten haben.
Art. 5
Die Bürger oder Untertanen des einen der beiden Staaten, die in dem andern wohnhaft sind, bleiben mit Bezug auf den Militärdienst und die an die Stelle des persönlichen Dienstes tretenden Ersatzleistungen den Gesetzen ihres Vaterlandes unterworfen; sie können deshalb in dem Lande, in welchem sie wohnen, weder zum Militärdienst irgendwelcher Art noch zu Ersatzleistungen für den persönlichen Dienst angehalten werden.
Art. 6
Jeder Vorteil in bezug auf Niederlassung und Ausübung von Gewerben, welchen eine der gegenwärtigen Vertragsparteien einer dritten Macht, auf welche Weise es immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit auf die Untertanen und Bürger der andern Partei zur Anwendung kommen, ohne dass hiefür eine neue Erklärung nötig wäre.
Art. 7
Der gegenwärtige Vertrag tritt, sobald er die Ratifikation der beiden Parteien erhalten hat, in Kraft und bleibt für die Zeit von zehn Jahren, und nachher noch weiter verbindlich bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem eine der hohen Vertragsparteien der andern ihre Absicht, davon zurückzutreten, amtlich kundgegeben hat.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel beigedrückt.
Geschehen in Bern, den 14. November 1879.
Anderwert | Vte de la Vega |
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