Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalve... (812.111.3)
CH - AR

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden vom 26. November 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Spitalverbund Ap - penzell Ausserrhoden vom 19. September 2011 1 ) , verordnet:

Art. 1 Entschädigungsarten

1 Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR) richtet den Mitgliedern seines Verwaltungsrates folgende Entschädigungen aus: a) Jährliche Entschädigung; b) Sitzungsgelder; c) Spesen.
2 Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.
3 Der SVAR richtet die jährliche Entschädigung für das Mitglied des Verwal - tungsrates, das dem Regierungsrat angehört, dem Kanton Appenzell Aus - serrhoden aus.
4 Die Pauschalen für die jährliche Entschädigung sowie für die Sitzungsgel - der enthalten keine Spesenentschädigungen. Diese werden separat abge - golten.
1) SVARG, bGS 812.11 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Jährliche Entschädigung

1 Der SVAR richtet als Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben, welche das SVARG dem Verwaltungsrat als oberstem Leitungs- und Aufsichtsorgan des SVAR überträgt, eine jährliche Entschädigung aus.
2 Die jährliche Entschädigung beträgt: a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 35'000.– b) für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten Fr. 30'000.– c) für die übrigen Mitglieder Fr. 14'000.–
3 Mitglieder des Verwaltungsrates, ausgenommen Präsidentin oder Präsi - dent sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident, erhalten als Vorsitzende ei - nes Ausschusses zusätzlich Fr. 2'000.–.
4 Die Entschädigungen nach Abs. 2 und Abs. 3 werden bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.

Art. 3 Sitzungsgelder

a) Sitzungen
1 Der SVAR richtet den Mitgliedern des Verwaltungsrates des SVAR für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse fol - gende Sitzungsgelder aus: a) ganzer Tag Fr. 1'000.– b) halber Tag Fr. 500.–

Art. 4 b) Telefonkonferenzen

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates des SVAR erhalten für die Teilnahme an Telefonkonferenzen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von Fr. 500.–, sofern: a) wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind, b) die Konferenz länger als eine Stunde dauert, c) eine Traktandenliste vorliegt und d) Protokoll geführt wird.
2 Es werden je Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferen - zen oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 dieser Verordnung ausgerichtet.

Art. 5 Spesen

1 Für Spesen werden Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom
20. November 2007 1 ) und Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Okto - ber 2006 2 ) sinngemäss angewendet.
2 Die Entschädigung beträgt: a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer; b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1. Klasse.

Art. 6 Offenlegung

1 Im Geschäftsbericht des SVAR werden die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrates, die jährlichen Entschädigungen und die Summe der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt.
1) REIS; bGS 142.211.1
2) BVO; bGS 142.211
Markierungen
Leseansicht