Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden
                            Verordnung  über die Entschädigung der Mitglieder des  Verwaltungsrates des Spitalverbundes  Appenzell Ausserrhoden  vom 26. November 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a des Gesetzes  über den Spitalverbund Ap  -  penzell Ausserrhoden vom 19. September 2011  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Entschädigungsarten
                            1  Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR) richtet den Mitgliedern  seines Verwaltungsrates folgende Entschädigungen aus:  a)  Jährliche Entschädigung;  b)  Sitzungsgelder;  c)  Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und  nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der SVAR richtet die jährliche Entschädigung für das Mitglied des Verwal  -  tungsrates,  das  dem   Regierungsrat  angehört,   dem  Kanton  Appenzell   Aus  -  serrhoden aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pauschalen für die jährliche Entschädigung sowie für die Sitzungsgel  -  der  enthalten   keine  Spesenentschädigungen.   Diese   werden   separat   abge  -  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SVARG, bGS 812.11  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jährliche Entschädigung
                            1  Der  SVAR   richtet   als  Entgelt   für  die   Erfüllung   der   Aufgaben,   welche   das  SVARG   dem   Verwaltungsrat   als   oberstem   Leitungs-   und   Aufsichtsorgan  des  SVAR überträgt, eine jährliche Entschädigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Entschädigung beträgt:  a)  für die Präsidentin oder den Präsidenten  Fr. 35'000.–  b)  für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten  Fr. 30'000.–  c)  für die übrigen Mitglieder  Fr. 14'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitglieder   des   Verwaltungsrates,   ausgenommen   Präsidentin   oder   Präsi  -  dent sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident, erhalten als Vorsitzende ei  -  nes Ausschusses zusätzlich Fr. 2'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Entschädigungen   nach   Abs.   2   und   Abs.   3   werden   bei   unterjähriger  Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitzungsgelder
                            a) Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der SVAR richtet den Mitgliedern des Verwaltungsrates des SVAR für die  Teilnahme an Sitzungen  des Verwaltungsrates  und seiner Ausschüsse fol  -  gende Sitzungsgelder aus:  a)  ganzer Tag  Fr. 1'000.–  b)  halber Tag  Fr. 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Telefonkonferenzen
                            1  Die Mitglieder des Verwaltungsrates des SVAR erhalten für die Teilnahme  an   Telefonkonferenzen   des   Verwaltungsrates   und   seiner   Ausschüsse   ein  Sitzungsgeld von Fr. 500.–, sofern:  a)  wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind,  b)  die Konferenz länger als eine Stunde dauert,  c)  eine Traktandenliste vorliegt und  d)  Protokoll geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   werden   je   Tag   höchstens   Sitzungsgelder   für   zwei   Telefonkonferen  -  zen  oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung  nach  Art. 3  dieser Verordnung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spesen
                            1  Für Spesen werden Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von  Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. November 2007  1  )  und Art. 12 der  Besoldungsverordnung  vom 30. Okto  -  ber 2006  2  )   sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung beträgt:  a)  für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;  b)  bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1.  Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Offenlegung
                            1  Im Geschäftsbericht des SVAR werden  die Funktionen der Mitglieder  des  Verwaltungsrates,   die   jährlichen   Entschädigungen   und   die   Summe   der   im  Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  REIS; bGS 142.211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BVO; bGS 142.211