Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistan... (213.361)
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Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft

1 213.361 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 19.09.2012 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) 1 ) sowie Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 2 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft sowie die weiteren von der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde (KESB) festzulegenden Entschädigungen.
2 Die Bestimmungen über die Beistandschaft sind sinngemäss anwendbar auf Vormundschaften über Minderjährige.
2 Entschädigung und Spesenersatz

Art. 2

Anspruch
1 Private Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen.
2 Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände sind für die Führung einer Bei standschaft durch ihr Gehalt abgegolten. Ein weitergehender Anspruch steht ihnen nicht zu.

Art. 2a

* Verzicht
1 Die Beiständin oder der Beistand kann auf die Ausrichtung der Entschädigung und den Spesenersatz verzichten.
1) SR 210
2) BSG 213.316 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-79
213.361 2

Art. 3

Arten von Entschädigungen
1 Die Entschädigung erfolgt in der Regel in Form einer Jahrespauschale oder ausnahmsweise durch Abgeltung des gebotenen Aufwands zum Stundenan satz (Aufwandentschädigung). *
2 Bei der Aufwandentschädigung legt die KESB den Stundenansatz und ein Kostendach vor der Einsetzung der Beiständin oder des Beistands fest. *

Art. 4

Bemessung der Aufwandentschädigung
1 Bei der Abgeltung des gebotenen Aufwands trägt die KESB namentlich dem Umfang und der Komplexität der von der Beiständin oder dem Beistand zu er füllenden Aufgaben Rechnung.
2 Der Stundenansatz beträgt höchstens 120 Franken. Bei seiner Festlegung berücksichtigt die KESB die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich a die wirtschaftliche Situation der verbeiständeten Person, b die Höhe des zu verwaltenden Vermögens, c die berufliche und persönliche Situation der Beiständin oder des Bei stands, d die mit der Führung der Beistandschaft übernommene Verantwortung, e allfällige branchenübliche Tarifansätze.
3 Setzt die Erfüllung der Aufgaben besondere Fachkenntnisse voraus, kann der Zeitaufwand für die fachspezifische Tätigkeit mittels einer detaillierten Honorar note nach den unteren Tarifansätzen des entsprechenden Berufsverbands in Rechnung gestellt werden.
4 In begründeten Fällen kann die KESB von den Regeln nach den Absätzen 1 bis 3 abweichen.

Art. 5

Bemessung der Jahrespauschale
1 Die Jahrespauschale beträgt a 1000 bis 4000 Franken für eine persönliche Betreuung mit oder ohne Rechnungsführung bei insgesamt grossem Aufwand, b 500 bis 2000 Franken für eine persönliche Betreuung mit Rechnungsfüh rung, c bis 1000 Franken für eine persönliche Betreuung ohne Rechnungsführung bei geringem Aufwand.
2 Bei der Festlegung der Jahrespauschale innerhalb der Tarifrahmen berück sichtigt die KESB die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d.
3 213.361
3 In begründeten Fällen kann sie von den Regeln nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.

Art. 6

Bemessung des Spesenersatzes
1 Es werden die tatsächlich verursachten Spesen ausgerichtet. Der Spesener satz richtet sich im Übrigen * a bei privaten Beiständinnen und Beiständen, die von einer kantonalen KESB eingesetzt worden sind, nach der kantonalen Personalgesetzge bung, wobei für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Billette zweiter Klasse zu verrechnen sind, b bei privaten Beiständinnen und Beiständen, die von der burgerlichen KESB eingesetzt worden sind, nach dem Personalrecht der Burgerge meinde Bern, c bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie gelten den Personalrecht.
2 In begründeten Fällen kann die KESB von den Regeln nach Absatz 1 abwei chen.
3 Soweit Infrastrukturspesen von privaten Beiständinnen und Beiständen (Tele fon-, Porto-, Papier-, Kopierkosten und dergleichen) nicht bereits in der Ent schädigung enthalten sind, werden sie durch eine Infrastrukturpauschale von jährlich 100 bis 200 Franken abgegolten.

Art. 7

Festlegung von Entschädigung und Spesenersatz
1 Die KESB legt die Art der Entschädigung (Aufwandentschädigung oder Jahre spauschale) wenn möglich bereits bei der Bestellung der Beiständin oder des Beistands fest.
2 Über die Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes entscheidet sie in der Regel gleichzeitig mit der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung (Art. 36 Abs. 1 KESG) durch Verfügung. Die Beiständin oder der Beistand macht der KESB die dazu nötigen Angaben und reicht die erforderlichen Un terlagen ein.
3 ... *

Art. 8

Akontozahlung
1 Bei besonders aufwendigen Beistandschaften oder Einzelgeschäften kann die KESB einer privaten Beiständin oder einem privaten Beistand eine angemes sene Akontozahlung zusprechen.
213.361 4
3 Kostentragung

Art. 9

Grundsätze *
1 Die Entschädigung und der Spesenersatz werden bis zu einem Freibetrag von 8000 Franken aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt. *
2 Können die Mittel für die Entschädigung und den Spesenersatz nicht vollum fänglich dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden, so wer den die Kosten vom Kanton oder von der für die Sozialhilfe zuständigen Bur gergemeinde vorfinanziert. *
3 Den Eltern von Minderjährigen werden für die Führung einer Beistandschaft oder Vormundschaft keine Kosten auferlegt. *
4 ... *

Art. 9a

* Sozialversicherungsbeiträge
1 Die vom Kanton für die Entschädigung der privaten Beiständinnen und Bei stände ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge werden den betroffenen Personen nicht in Rechnung gestellt.

Art. 10

Besondere Ansprüche bei der Berufsbeistandschaft *
1 Soweit die Entschädigung für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände, die von einer kantonalen KESB eingesetzt wurden, aus dem Vermögen der betrof fenen Person bezahlt wird, tritt der Kanton in den entsprechenden Anspruch des Arbeitgebers ein (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB).
2 Der aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlte Spesenersatz steht dem Arbeitgeber der Berufsbeiständin oder des Berufsbeistandes zu.

Art. 11

Nachzahlung
1 Werden die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz vorfinan ziert, so ist die betroffene Person zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit verbessert haben, dass ihr Vermögen min destens dem Wert von 30'000 Franken entspricht und ihr eine Nachzahlung bis zum Wert von Artikel 9 Absatz 1 zugemutet werden kann. *
2 Eine Nachzahlungspflicht besteht auch dann, wenn die betroffene Person von einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand betreut wird. Der Nachzah lungsanspruch steht in diesem Fall zu: a dem Kanton für die Entschädigung, b der Burgergemeinde für die Entschädigung und den Spesenersatz.
5 213.361
3 Beim Tod der betroffenen Person sind die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet.

Art. 12

Verfahren und Verjährung
1 Die KESB, welche die Beiständin oder den Beistand eingesetzt hat, ordnet die Nachzahlung durch Verfügung an.
2 Der Nachzahlungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, seit dem die Be hörde nach Absatz 1 von seiner Entstehung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.
4 Besondere Bestimmungen

Art. 13

Entschädigung bei entgeltlichem Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1 ZGB)
1 Die Festlegung der Entschädigung für die mit einem Vorsorgeauftrag betraute Person richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Entschädi gung der Beiständinnen und Beistände.
2 Der Kanton und die Burgergemeinde sind nicht zur Vorfinanzierung verpflich tet.

Art. 14

Entschädigung von nach Artikel 392 ZGB beauftragten Personen
1 Soweit eine Entschädigung von nach Artikel 392 ZGB beauftragten Personen zwar nicht verabredet, aber üblich ist, wird sie von der KESB in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände festgelegt.
2 Die Bestimmungen über die Kostentragung finden sinngemäss Anwendung, wenn die Mittel nicht dem Vermögen der betroffenen Person entnommen wer den können.
213.361 6
5 Rechtspflege

Art. 15

1 Gegen Verfügungen in Anwendung dieser Verordnung kann beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Beschwerde geführt werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach KESG und dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Übergangsrechtliche Wirkung
1 Diese Verordnung findet auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hän gigen Verfahren Anwendung.
2 Die dem Vermögen der betroffenen Person entnommenen Mittel für die Ent schädigung von Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen, die vor dem In krafttreten dieser Verordnung eingesetzt wurden, stehen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung betreffen. Dasselbe gilt für Nachzahlungsansprüche aufgrund von Vorfinanzierungen, welche die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung betreffen.

Art. 17

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 17. Januar 1996 über Gebühren und Entschädigungen im Vormundschaftswesen (GEVV) wird aufgehoben (BSG 213.361).

Art. 18

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Bern, 19. September 2012 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 155.21
7 213.361 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-79 13.12.2017 01.01.2018

Art. 2a

eingefügt 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 3 Abs. 1

geändert 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 3 Abs. 2

geändert 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 7 Abs. 3

aufgehoben 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 9

Titel geändert 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 9 Abs. 1

geändert 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 9 Abs. 2

geändert 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 9 Abs. 3

geändert 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 9 Abs. 4

aufgehoben 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 10

Titel geändert 17-070 13.12.2017 01.01.2018

Art. 11 Abs. 1

geändert 17-070 30.06.2021 01.01.2022

Art. 6 Abs. 1

geändert 21-061 30.06.2021 01.01.2022

Art. 9 Abs. 3

geändert 21-061 30.06.2021 01.01.2022

Art. 9a

eingefügt 21-061
213.361 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.09.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-79

Art. 2a

13.12.2017 01.01.2018 eingefügt 17-070

Art. 3 Abs. 1

13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070

Art. 3 Abs. 2

13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070

Art. 6 Abs. 1

30.06.2021 01.01.2022 geändert 21-061

Art. 7 Abs. 3

13.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-070

Art. 9

13.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 17-070

Art. 9 Abs. 1

13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070

Art. 9 Abs. 2

13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070

Art. 9 Abs. 3

13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070

Art. 9 Abs. 3

30.06.2021 01.01.2022 geändert 21-061

Art. 9 Abs. 4

13.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-070

Art. 9a

30.06.2021 01.01.2022 eingefügt 21-061

Art. 10

13.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 17-070

Art. 11 Abs. 1

13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070
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