Notenaustausch vom 3./5. August 1992 zwischen der Schweiz und Slowenien über d... (0.142.116.912)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 3./5. August 1992 zwischen der Schweiz und Slowenien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

In Kraft getreten am 4. September 1992 (Stand am 4. September 1992)
Originaltext
Republik Slowenien Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Ljubljana, den 5. August 1992
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Note vom 3. August 1992 betreffend die Vereinbarung über die gegenseitige Auf­hebung der Visumpflicht zwischen der Republik Slowenien und der Schweize­ri­schen Eid­genossenschaft zu bestätigen, und zwar wie folgt:
Art. 1
Staatsangehörige der Republik Slowenien, die einen gültigen slowenischen Pass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.
Art. 2
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Slowenien aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Slowenien einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.
Art. 3
Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staats ein Einreisevisum einzuholen.
Art. 4
Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staats oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen Pass besitzen.
Art. 5
Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Art . 6
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.
Art . 7
Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Staats die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Art. 8
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staats, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Art . 9
1)  Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Staatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet des anderen Staats die Voraussetzung für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, jederzeit formlos zu übernehmen.
2)  Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Angehörige von Drittstaaten, die im Hoheitsgebiet des anderen Staats die Voraussetzungen für die Ein­reise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, formlos zu übernehmen, sofern diese im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des einen Staats ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel des anderen Staats besessen haben. Eine Rückübernahmepflicht besteht nicht, wenn eine Weiterreise des Ausländers in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, insbesondere, wenn dieser sich inzwischen in einem Drittstaat aufgehalten hat. Eine Rückübernahmepflicht besteht auch dann nicht, wenn der Ausländer bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des um Rücknahme ersuchenden Staats im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitel dieses Staats war oder diesem nach seiner Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitels durch diesen Staat ausgestellt wurde.
3)  Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eine Person gemäss Absätzen 1 und 2 unter den gleichen Voraussetzungen zurückzunehmen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass diese im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheits­gebiet des einen Staats nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit oder eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels des anderen Staats war.
Art. 10
1)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen.
2)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rücknahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.
Art. 11
Beide Vertragsparteien teilen sich die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen zuständigen Behörden innerhalb von dreissig Tagen seit der Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege mit.
Art. 12
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Art. 13
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen Artikel 9 Absatz 1, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
Art . 14
Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Art . 15
Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Sofern diese Bestimmungen das Einverständnis der Regierung der Republik Slowenien finden, schlägt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten vor, dass diese Note und die Antwort des Aussenministeriums der Republik Slowenien eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden, die 30 Tage nach dem Datum ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um das Aussenministerium der Republik Slowenien seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien ist mit den Bestimmungen dieses Abkommens sowie mit dem Vorschlag dessen Inkrafttretens einverstanden. Das Abkommen tritt am 4. September 1992 in Kraft.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien benützt diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft seiner vorzüglichen Hochachtung erneut zu versichern.
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