Gesetz über die Pensionskasse AR (142.22)
CH - AR

Gesetz über die Pensionskasse AR

Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) vom 10. Juni 2013 (Stand 1. Juni 2018) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter - lassenen- und Invalidenvorsorge 1 ) und Art. 74 und 108 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) , beschliesst: I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

1 Unter dem Namen Pensionskasse AR besteht im Sinne von Art. 108 KV eine nach versicherungstechnischen Grundsätzen geführte öffentlich-rechtli - che Vorsorgeeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in He - risau.

Art. 2 Zweck

1 Die Pensionskasse AR dient der beruflichen Vorsorge der Versicherten ge - gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

Art. 3 Obligatorischer und freiwilliger Anschluss

1 Der Pensionskasse AR sind von Gesetzes wegen angeschlossen: a) die Angestellten und Behördenmitglieder des Kantons;
1) BVG (SR 831.40 )
2) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) das Personal der selbständigen öffentlichen Anstalten des Kantons einschliesslich Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden und AR Informa - tik AG; c) die Lehrenden an den Volksschulen.
2 Durch Vertrag kann weiteres Personal der Pensionskasse AR angeschlos - sen werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Arbeitgeber vorwiegend öffentliche Aufgaben im Kanton wahrnimmt.

Art. 4 Versicherungssystem

1 Das Versicherungssystem der Pensionskasse AR ist das Beitragsprimat. Es gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung. II. Finanzierung (2.)

Art. 5 Beitragspläne

1 Die Standardversicherung beruht auf einem Beitragsplan mit paritätisch fi - nanzierten Spar- und Risikobeiträgen. Die Pensionskasse AR kann Ver - sicherungen mit anderen Beitragsplänen anbieten.

Art. 6 Bemessungsgrundlagen

1 Der versicherte Jahreslohn ist die Grundlage für die Bemessung der Jahresbeiträge und der Sanierungsbeiträge.
2 Er entspricht dem Jahreslohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) , vermindert um gelegentlich anfallende Lohn - bestandteile und um den Koordinationsabzug gemäss BVG. Für Teilzeitbe - schäftigte vermindert sich der Koordinationsabzug anteilmässig.
3 Die Verwaltungskommission bestimmt, welche gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile vom Jahreslohn in Abzug gebracht werden können.
4 Der maximal versicherbare Jahreslohn entspricht dem Maximum der Ge - haltsklasse 20 gemäss Besoldungsverordnung.
1) AHVG (SR 831.10 )

Art. 7 Jahresbeiträge

1 Die Jahresbeiträge setzen sich aus den Spar-, Risiko- und Verwaltungs - kostenbeiträgen zusammen.
2 Die Sparbeiträge im Standardbeitragsplan in Prozent des versicherten Jahreslohnes betragen: Alter Versicherte und Arbeitgeber
18 - 24 je 0 - 6 %
25 - 27 je 6.0 - 8.0 %
28 - 32 je 6.0 - 8.5 %
33 - 37 je 6.5 - 9.0 %
38 - 42 je 7.0 - 9.5 %
43 - 47 je 7.5 - 10.5 %
48 - 52 je 8.5 - 11.5 %
53 - 57 je 9.5 - 12.5 %
58 - 65 je 10.5 - 13.5 %
66 - 70 je 8.0 - 11.0 %
3 Der einheitliche Risikobeitrag im Standardbeitragsplan beträgt maximal je 2 % für die Versicherten und für die Arbeitgeber.
4 Die Verwaltungskommission legt die Beiträge innerhalb des Rahmens ge - mäss Abs. 2 und Abs. 3 im Vorsorgereglement fest. Neufestlegungen kön - nen nur auf den Beginn eines Jahres erfolgen und sind spätestens sechs Monate bevor sie wirksam werden zu veröffentlichen.
5 Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Verwaltungskommission auf der Grundlage der letzten Verwaltungskostenrechnung und aufgrund des Budgets für das Erhebungsjahr festgelegt. Er wird von den Arbeitgebern ge - tragen und beträgt maximal 0.5 % aller versicherten Besoldungen.

Art. 8 Sanierung

1 Im Sanierungsfall kann die Pensionskasse AR aufgrund eines Sanierungs - konzeptes des Experten für berufliche Vorsorge einen befristeten Sanie - rungsbeitrag festlegen und erheben. Die Arbeitgeber tragen mindestens 50 % der gesamten Sanierungsmassnahmen, unter Einbezug einer allfälligen Minder- bzw. Nichtverzinsung der Sparguthaben der Versicherten.
2 Das Sanierungskonzept ist den Arbeitgebern und den Versicherten mindes - tens sechs Monate vor der erstmaligen Erhebung der Sanierungsbeiträge zur Kenntnis zu bringen. III. Leistungen (3.)

Art. 9 Vorsorgeleistungen

1 Die Verwaltungskommission legt die Leistungen im Vorsorgereglement fest. Es ist sicherzustellen, dass die BVG-Mindestleistungen in jedem Fall erbracht werden. IV. Organisation (4.)

Art. 10 Organe

1 Die Organe der Pensionskasse AR sind: a) die Verwaltungskommission b) die Geschäftsführung c) die Revisionsstelle

Art. 11 Verwaltungskommission

a) Aufgaben
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse AR. Sie nimmt die Gesamtleitung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze sowie die im Rahmen dieses Gesetzes erforderlichen Mittel zu deren Erfüllung.
2 Die Verwaltungskommission legt die Organisation der Pensionskasse AR fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung. Sie erlässt die erforderlichen Reglemente, namentlich über Vorsorge, Anla - gen, technische Rückstellungen, Organisation sowie Wahl der Kommissi -

Art. 12 b) Zusammensetzung und Konstituierung

1 Die Verwaltungskommission besteht aus acht oder zehn Mitgliedern, die in der Pensionskasse AR versichert sein müssen. Sie setzt sich je zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebervertretern zusammen.
2 Der Finanzdirektor oder die Finanzdirektorin gehört der Verwaltungskom - mission als Arbeitgebervertreter von Amtes wegen an.
3 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst. Wird das Präsidium von einem Arbeitnehmervertreter besetzt, ist das Vizepräsidium einem Arbeitgebervertreter vorbehalten und umgekehrt.
4 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Der Stichentscheid wechselt jedes Amtsjahr zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Zirkulationsentscheide sind zulässig.

Art. 13 Wahlkreise, Wahlreglement und Amtsdauer

1 Die Verwaltungskommission teilt die Versicherten in vier oder fünf Wahl - kreise ein. Dabei achtet sie auf eine möglichst ausgewogene Aufteilung der Versicherten auf die Wahlkreise.
2 Im Wahlreglement legt sie die Modalitäten für die Wahl der Arbeitnehmer - vertreter und der Arbeitgebervertreter in den einzelnen Wahlkreisen fest.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Art. 14 Geschäftsführung

1 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin trägt die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Pensionskasse AR. Er oder sie ist der Verwal - tungskommission unterstellt und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Die Anstellungsverhältnisse des Geschäftsführers oder der Geschäftsfüh - rerin und des übrigen Personals der Pensionskasse AR richten sich nach dem kantonalen Personalrecht. Die Verwaltungskommission kann in durch das BVG gebotenen Fällen abweichende Vorschriften erlassen.

Art. 15 Revisionsstelle

1 Die Verwaltungskommission beauftragt eine anerkannte Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des BVG.

Art. 16 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat nimmt im Rahmen seiner Oberaufsicht den Jahresbericht und die Jahresrechnung jährlich zur Kenntnis. V. Übergangsbestimmung (5.)

Art. 17 Teuerungszulagen

1 Die bis 31. Dezember 1993 vom Regierungsrat zulasten der Arbeitgeber bewilligten, lebenslänglich auszurichtenden Teuerungszulagen werden von den Arbeitgebern mit einer vom Experten für berufliche Vorsorge nach ver - sicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Einmaleinlage per 31. De - zember 2014 abgegolten.

Art. 17a * Einmalige Arbeitgebereinlage

1 Die angeschlossenen Arbeitgeber leisten per 1. Januar 2018 eine einmali - ge Einlage zur Minderung von Leistungseinbussen bei künftigen Altersren - ten. Die Einlage beträgt maximal 15‘000 Franken pro versicherte Person. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 18 Rechtsmittel

1 Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse AR, Arbeitgebern und an - spruchsberechtigten Personen werden vom Obergericht entschieden. Auf - ren Standpunkt schriftlich festzuhalten und zu begründen.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem BVG und dem Gesetz über die Ver - waltungsrechtspflege 1 ) .
1) VRPG (bGS 143.1 )

Art. 19 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
19.02.2018 01.06.2018 Art. 17a eingefügt 1355 / 2018, S. 266
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 17a 19.02.2018 01.06.2018 eingefügt 1355 / 2018, S. 266

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