Verordnung des UVEK über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen
vom 10. Januar 2000 (Stand am 2. Mai 2000)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998¹, mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes,
verordnet:
¹ SR 814.201
Art. 1 Genehmigung
Die in Anhang 1 aufgeführten internationalen Beschlüsse und die in Anhang 2 aufgeführten internationalen Empfehlungen werden genehmigt.
Art. 2 Wirkung der Genehmigung
¹ Die genehmigten Beschlüsse sind für die ganze Schweiz verbindlich.
² Die genehmigten Empfehlungen sind nicht verbindlich. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, sie beim Vollzug von Umweltschutzvorschriften zu berücksichtigen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 1)
Internationale Beschlüsse ²
² Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
PARCOM-Beschluss 85/1: Programme und Massnahmen zu Grenzwerten und Qualitätszielen für Quecksilbereinleitungen aus anderen Sektoren als der Chlor-Alkali-Industrie
PARCOM-Beschluss 85/2: Programme und Massnahmen zu Grenzwerten und Qualitätszielen für Cadmiumeinleitungen
PARCOM-Beschluss 90/2 über Programme und Massnahmen für quecksilber- und cadmiumhaltige Batterien
PARCOM-Beschluss 92/1 zur Reduzierung der Einträge von chlorierten organischen Substanzen aus der Produktion von gebleichtem Sulfatzellstoff und Sulfitzellstoff
PARCOM-Beschluss 92/3 zur schrittweisen Beseitigung von PCB und gefährlichen PCB-Ersatzstoffen
PARCOM-Beschluss 95/2 zu Einleitungen und Emissionsgrenzwerten für die integrierte und nicht-integrierte Sulfitzellstoffindustrie
PARCOM-Beschluss 96/1 zur Einstellung der Anwendung von Hexachlorethan (HCE) in der Nichteisen-Metallindustrie
OSPAR-Beschluss 98/1 über den Status von Beschlüssen und Empfehlungen und sonstigen Übereinkünften der damaligen Kommissionen von Oslo und Paris im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens
OSPAR-Beschluss 98/2 über die Versenkung von radioaktiven Abfällen
Anhang 2
(Art. 1)
Internationale Empfehlungen ³
³ Bezugsquelle: Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern
PARCOM-Empfehlung 85/1 zu Grenzwerten für Quecksilberemissionen in Gewässer aus bestehenden Chlor-Alkali-Anlagen für die Salzsolerezirkulation (Ausgang der Betriebsanlage)
PARCOM-Empfehlung 87/1 über die Verwendung von Tributyl-Zinn-Verbindungen
OSCOM-Empfehlung 88/1 betreffend den Export von Abfällen zur Entsorgung auf See
PARCOM-Empfehlung 88/2 über die Reduzierung von Nährstoffeinträgen in das Vertragsgebiet des Paris-Übereinkommens
PARCOM-Empfehlung 88/4 bezüglich nuklearer Wiederaufbereitungsanlagen
PARCOM-Empfehlung 89/3 über Programme und Massnahmen zur Reduktion der Quecksilbereinleitungen aus verschiedenen Quellen
PARCOM-Empfehlung 89/4 über ein koordiniertes Programm zur Reduzierung von Nährstoffen
PARCOM-Empfehlung 89/5 betreffend Raffinerien
PARCOM-Empfehlung 90/1 zur Definition des Standes der Technik für die sekundäre Eisen- und Stahlindustrie
PARCOM-Empfehlung 91/3 über zu treffende Massnahmen und durchzuführende Untersuchungen zur Reduktion von Verunreinigungen aus der sekundären Eisen- und Stahlproduktion
PARCOM-Empfehlung 91/4 über radioaktive Ableitungen
PARCOM-Empfehlung 91/5 über die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Lagerstätten unter dem Meeresboden, welche vom Lande aus erreichbar sind
PARCOM-Empfehlung 92/1 zum Stand der Technik für Anlagen der Anodenherstellung und für neue Elektrolyseinstallationen der primären Aluminiumindustrie
PARCOM-Empfehlung 92/3 betreffend die Verschmutzungsbegrenzung aus neuen verarbeitenden Stahlproduktionsbetrieben und Rolling Mills Walzwerken
PARCOM-Empfehlung 92/4 zur Reduzierung der Emissionen aus der Galvanik-Industrie
PARCOM-Empfehlung 92/5 betreffend Stand der Technik in der pharmazeutischen Industrie
PARCOM-Empfehlung 92/7 über die Reduzierung von Nährstoffeinträgen aus der Landwirtschaft in Gebieten, in denen diese Einträge mittelbar oder unmittelbar eine Verunreinigung zur Folge haben könnten
PARCOM-Empfehlung 92/8 zu Nonylphenolethoxylaten
PARCOM-Empfehlung 93/2 zur weiteren Beschränkung der Einleitung von Quecksilber aus Zahnarztpraxen
PARCOM-Empfehlung 93/4 zur Einstellung der Verwendung von kationischen Detergentien DTDMAC, DSDMAC und DHTDMAC in Weichspülern
PARCOM-Empfehlung 93/5 bezüglich Erhöhung der radioaktiven Ableitungen von nuklearen Wiederaufbereitungsanlagen
PARCOM-Empfehlung 94/2 zum Stand der Technik und zur besten Umweltpraxis bei der integrierten und nicht-integrierten Sulfitzellstoffindustrie
PARCOM-Empfehlung 94/4 zum Stand der Technik für die organische chemische Industrie
PARCOM-Empfehlung 94/5 betreffend Stand der Technik und bester Umweltpraxis für Nassprozesse in der textilverarbeitenden Industrie
PARCOM-Empfehlung 94/7 zur Erarbeitung nationaler Aktionspläne und besten Umweltpraxis zur Reduzierung der Einträge von Pestiziden aus der Landwirtschaft in die Umwelt
PARCOM-Empfehlung 94/8 über die Umweltbelastung durch Ableitungen von radioaktiven Substanzen
PARCOM-Empfehlung 94/9 über die Behandlung abgebrannter Kernbrennstoffe
PARCOM-Empfehlung 96/1 zum Stand der Technik und zur besten Umweltpraxis für bestehende Aluminiumelektrolyseanlagen
PARCOM-Empfehlung 96/4 zur Einstellung der Anwendung von Ein-Komponenten-Teeranstrichen für Binnenschiffe
PARCOM-Empfehlung 97/1 zu Referenzwerten für Abwasser von Nassverfahren in der textilverarbeitenden Industrie
PARCOM-Empfehlung 97/2 über zu treffende Massnahmen zur Emissionsbegrenzung von Schwermetallen und persistenten organischen Schadstoffen aus grossen Verbrennungsanlagen zur Energiegewinnung (≥ 50 MWth)
OSPAR-Empfehlung 98/2 über Emissions- und Einleitungsgrenzwerte für bestehende Aluminiumelektrolyseanlagen
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