Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) (211.913)
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Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Kanton Appenzell Innerrhoden Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in Ausführung von Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 und Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 sowie in Anwendung von Art. 11 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ost - schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005, erlässt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für a) Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau; b) Stiftungen im Sinne von Art. 80 bis 89 ZGB (klassische Stiftungen) mit Sitz in den Kantonen St.Gallen und Thurgau.
2 Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftun - gen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thur - gau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde.
2 Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen ist sie zudem Än - derungs- und Umwandlungsbehörde. Dies gilt auch für die einer Gemein - deaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.

II. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen

Stiftung

II.1. Einreichung von Unterlagen

Art. 3 Reglemente

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichts - behörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.

Art. 4 Berichte

a. von Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
2 Sie stellt zu a) die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung; b) den Bericht über die Geschäftstätigkeit; c) den Bericht der Revisionsstelle; d) den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodi - sche Überprüfung.

Art. 5 b. von klassischen Stiftungen

1 Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
2 Sie stellt zu a) die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung; b) den Bericht über die Geschäftstätigkeit; c) den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Art.
83b Abs. 2 ZGB vorliegt.

Art. 6 Weitere Unterlagen

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen weitere Unterlagen ein.

Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten

1 Die Vorsorgeeinrichtung: a) stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise über deren Änderung und Aufhebung; b) erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen; c) informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Ge - schäftsgang; d) gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den Bericht der Revisionsstelle.

Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

III. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Art. 9 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde: a) erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben; b) führt das Register über die berufliche Vorsorge; c) trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.

Art. 10 Einsichtnahme

1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
2 Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtungen oder der klassischen Stiftung.

Art. 11 Verfügungen

a. Gegenstände
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über: a) Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung unter ihre Aufsicht; b) Registrierung der Vorsorgeeinrichtung; c) Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge; d) Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechts - grundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung; e) Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen zwi - schen Vorsorgeeinrichtungen; f) Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen; g) Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsreglemente von Vor - sorgeeinrichtungen.

Art. 12 b. Massnahmen zur Behebung von Mängeln

1 Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten Massnahmen, indem sie insbesondere: a) der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Kontrollstelle, der Revisionsstelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisungen erteilt; b) Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung abbe - ruft und interimistische Verwaltungen einsetzt; c) Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung ändert oder aufhebt; d) Expertisen einholt; e) die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vorsor - geeinrichtung oder der klassischen Stiftung prüft; f) Ersatzvornahmen anordnet; g) Ordnungsbussen verhängt.

IV. Rechtsschutz

Art. 13 Zuständigkeit

1 Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betref - fen, können angefochten werden.
2 Das zuständige kantonale Gericht beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.
3 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassische Stiftungen betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen Rekurs beim Fi - nanzdepartement des Kantons St.Gallen, bei Stiftungen mit Sitz im Kanton Thurgau Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erho - ben werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Vor - sorgeeinrichtungen und Stiftungen (AVS) vom 19. April 2007 werden aufge - hoben.

Art. 15 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
2 Er wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschwei - zer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 in den Vereinba - rungskantonen publiziert.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.11.2010 01.01.2011 Erstfassung -
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