Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die... (632.15)
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Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte

Verordnung über die Verlustscheinbewirtschaftung für die kantonale Verwaltung und die Gerichte Vom 10. April 2012 (Stand 1. Juli 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 106 bis des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 1 ) , beschliesst:

§ 1 Allgemeines und Umfang der zentralen

Verlustscheinbewirtschaftung
1 Die Steuerverwaltung bewirtschaftet die Verlustscheine der im Anhang A1 2 ) genannten Ämter und Gerichte, soweit der Kanton Zug Forderungs - gläubiger ist. Ämter und Gerichte werden durch Regierungsratsbeschluss in den Anhang A1 aufgenommen oder daraus entlassen.

§ 2 Pflichten der Steuerverwaltung

1 Die Steuerverwaltung bewirtschaftet die Verlustscheine nach den Grund - sätzen der Gesetzmässigkeit und Wirtschaftlichkeit und beachtet dabei ins - besondere die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässig - keit. Sie strebt ein angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis an.
2 Ein Verlustschein wird in der Regel aktiv bewirtschaftet:
a) ab einem steuerbaren Einkommen von 30’000 Franken, oder
b) ab einem Reinvermögen von 15’000 Franken, bei AHV- und IV-Rent - nerinnen und -Rentnern ab einem Reinvermögen von 50’000 Franken, oder
c) wenn in einem der letzten 3 Jahre Einzahlungen in eine Säule 3a getä - tigt wurden. Besonderen familiären, beruflichen, gesundheitlichen oder anderen persön - lichen Umständen ist angemessen Rechnung zu tragen. 1) 2) BGS 632.15-A1
3 Die Steuerverwaltung kann Vereinbarungen über den Rückkauf von Ver - lustscheinen abschliessen und sich an gerichtlichen und aussergerichtlichen Schuldenbereinigungen beteiligen.
4 Die Steuerverwaltung legt interne Richtlinien fest, unter welchen Bedin - gungen vorläufig auf eine aktive Bewirtschaftung eines Verlustscheins ver - zichtet wird.

§ 3 Pflichten der Ämter und Gerichte

1 Die Ämter und Gerichte unterstützen die Steuerverwaltung auch nach er - folgter Übertragung der Verlustscheine im Einzelfall auf spezielle Anfrage hin kostenlos bei der Geltendmachung bestrittener Forderungen, indem sie der Steuerverwaltung notwendige Informationen und Unterlagen zur Klä - rung der Sach- und Rechtslage liefern.

§ 4 Verrechnung

1 Die Steuerverwaltung kann Guthaben der Verlustscheinschuldnerin oder des Verlustscheinschuldners gegenüber dem Kanton mit noch ausstehenden Verlustscheinforderungen verrechnen.

§ 5 Erträge

1 Alle Betreibungskosten, Rückerstattungen und Erträge im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Verlustscheinen werden zentral zugunsten bzw. zulasten der Staatsrechnung gutgeschrieben oder belastet.

§ 6 Rechenschafts- und Berichterstattungspflicht

1 Eine generelle Rechenschafts- oder Berichterstattungspflicht der Steuer - verwaltung gegenüber den abliefernden Ämtern oder Gerichten besteht nicht.
2 Im Einzelfall können die Ämter und Gerichte Auskunft über den Stand ei - nes Verfahrens oder über dessen Ergebnis verlangen.

§ 7 Übertragung der Verlustscheine

1 Wird ein Amt oder ein Gericht neu in den Anhang A1 aufgenommen, so liefert es die bestehenden Verlustscheine im Original an die Steuerverwal - tung.
2 Neu entstehende Verlustscheine liefern die Ämter und Gerichte quartals - weise im Original zusammen mit einer allfälligen Pfändungsurkunde an die Steuerverwaltung.
3 Die Übertragung wird in einem Protokoll festgehalten und von beiden Sei - ten unterzeichnet oder anderweitig bestätigt. Die Steuerverwaltung kann Richtlinien zur Protokollierung erlassen.

§ 8 Entlassung eines Amts oder Gerichts aus der zentralen

Verlustscheinbewirtschaftung
1 Übernimmt ein Amt oder Gericht die Bewirtschaftung der auf die Steuer - verwaltung übertragenen Verlustscheine wieder selbst, so liefert die Steuer - verwaltung die bestehenden Verlustscheine im Original sowie die zur weite - ren Bewirtschaftung erforderlichen Unterlagen aus.

§ 9 Von baldiger Verjährung bedrohte Verlustscheine

1 Verlustscheine, die am 31. Dezember 2016 gemäss Art. 149a des Bundes - gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) erstmals verjähren, werden prioritär aktiv bewirtschaftet. Lassen die Abklärungen gemäss § 2 Abs. 2 keine Aussicht auf Erfolg innert nützlicher Frist erkennen, wird auf eine er - neute Betreibung verzichtet, solange nicht neue Informationen über eine wesentliche Änderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse vor - liegen.

§ 10 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 1) SR 281.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 10.04.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 463
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 10.04.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 31, 463
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