Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
                            1  Interkantonale Vereinbarung  zur Harmonisierung von Ausbildungs-  beiträgen  vom 18. Juni 2009  I. Zweck und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vereinbarungszweck
                            Die  Vereinbarung  fördert  die  gesamtschweizerische  H  armonisierung  von  A  usbildungsbeiträgen  auf  der  Sekundarstufe  II  und  au  f  der  Tertiärstufe,  insbe  sondere  durch  a)  die  Festlegung  von  Mindestvoraussetzungen  bezügl  ich  der  beitragsbe-  rechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der   Bemessung sowie  der Dauer der Beitragsberechtigung;  b)  die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsit  zes und  c)  die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskanton  en und mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
                            Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das   Bildungspotenzial auf  gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden.  Insbesondere sollen  a)  die Chancengleichheit gefördert;  b)  der Zugang zur Bildung erleichtert;  c)  die Existenzsicherung während der Ausbildung unt  erstützt;  d)  die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildung  sstätte gewährleistet und  e)  die Mobilität gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Subsidiarität der Leistung
                            Ausbildungsbeiträge  werden  ausgerichtet,  wenn  die  f  inanzielle  Leistungsfä-  higkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und an  derer gesetzlich Verpflich-  teter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dr  itter nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1    Im  Hinblick  auf  die  angestrebte  Harmonisierung  der    Ausbildungsbeiträge  fördern  die  Vereinbarungskantone  im  Bereich  der  Aus  bildungsbeiträge  die  Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrun  gsaustausch unterei-  nander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremie  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig A  mtshilfe.  II. Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Personen
                            1  Beitragsberechtigte Personen sind:  a)  Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Woh  nsitz in der Schweiz,  unter Vorbehalt von lit. b;  b)  Schweizer  Bürgerinnen  und  Bürger,  deren  Eltern  i  m  Ausland  leben  oder  die  elternlos  im  Ausland  leben,  für  Ausbildungen  in    der  Schweiz,  sofern  sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender   Zuständigkeit nicht  beitragsberechtigt sind;  c)  Personen mit  ausländischem Bürgerrecht,  die  über    eine  Niederlassungs-  bewilligung  verfügen  oder  seit  fünf  Jahren  in  der  S  chweiz  aufenthaltsbe-  rechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung  verfügen;  d)  in  der  Schweiz  wohnhafte  und  von  ihr  anerkannte  Flüchtlinge  und  Staa-  tenlose;  e)  Bürgerinnen  und  Bürger  von  EU-/EFTA-Mitgliedstaa  ten,  soweit  sie  ge-  mäss  dem  Freizügigkeitsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bzw.  dem  EFTA-Übereinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  zwischen  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  und  den  EU-/EFTA-  Mitgliedstaaten  in  der  Frage  der  Stipendien  und  Stu  diendarlehen  den  Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sin  und  Bürger  aus  Staaten,  mit  denen  entsprechende  int  ernationale  Ab-  kommen geschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszw  ecken in der Schweiz  aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Gesuch  um  die  Gewährung  von  Ausbildungsbeiträg  en  ist  in  demjeni-  gen Kanton zu stellen, in welchem die Person in Aus  bildung den stipendien-  rechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 0142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 0.632.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
                            1   Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt  a)  unter  Vorbehalt  von  lit.  d  der zivilrechtliche W  ohnsitz  der  Eltern  oder  der  Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;  b)  unter  Vorbehalt  von  lit.  d  für  Schweizer  Bürgeri  nnen  und  Bürger,  deren  Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die   elternlos im Ausland  wohnen: der Heimatkanton;  c)  unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche W  ohnsitz für mündige, von der  Schweiz  anerkannte  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  der  en  Eltern  im  Aus-  land Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flü  chtlinge gilt diese Re-  gel,  wenn  sie  dem  betreffenden  Vereinbarungskanton  zur  Betreuung  zu-  gewiesen sind; sowie  d)  der  Wohnortskanton  für  mündige  Personen,  die  nac  h  Abschluss  einer  ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn   der Ausbildung, für  die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruche  n, während mindes-  tens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort   auf Grund eigener  Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in versch  iedenen Kantonen ist der  Wohnsitz  des/der  bisherigen  oder  letzten  Inhabers/I  nhaberin  der  elterlichen  Sorge  massgebend  oder,  bei  gemeinsamer  elterlicher  Sorge,  der  Wohnsitz  desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Pers  on in Ausbildung haupt-  sächlich  steht  oder  zuletzt  stand.  Begründen  die  El  tern  ihren  Wohnsitz  in  verschiedenen  Kantonen  erst  nach  Mündigkeit  der  ges  uchstellenden  Per-  son, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständi  g, bei welchem sich diese  hauptsächlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erwor  bene Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  einmal  begründete  stipendienrechtliche  Wohnsit  z  bleibt  bis  zum  Er-  werb eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit
                            1    Vier  Jahre  finanzielle  Unabhängigkeit  durch  eigene    Erwerbstätigkeit  ent-  spricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähige  nden Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines  eigenen Haushaltes mit  Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Ziv  ildienst sowie Arbeitslo-  sigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen
                            1    Beitragsberechtigt  sind  zumindest  folgende  Lehr-  u  nd  Studienangebote,  wenn sie gemäss Art. 9 anerkannt sind:  a)  die  für  das  angestrebte  Berufsziel  verlangte  Aus  bildung  auf  der  Sekun-  darstufe II und auf der Tertiärstufe;  b)  die  für  die  Ausbildung  obligatorischen  studienvo  rbereitenden  Massnah-  men  auf  der  Sekundarstufe II und auf der  Tertiärstu  fe  sowie  Passerellen  und Brückenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beitragsberechtigung endet:  a)  auf  der  Tertiärstufe  A  mit  dem  Abschluss  eines  B  achelor-  oder  eines  darauf aufbauenden Masterstudiums;  b)  auf  der  Tertiärstufe  B  mit  der  eidgenössischen  B  erufsprüfung  und  der  eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem D  iplom einer höhe-  ren Fachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf  der Tertiärstufe B folgt,  ist ebenfalls beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anerkannte Ausbildungen
                            1   Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu ein  em vom Bund oder von  den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten   Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausbildungen,  die  auf  einen  von  Bund  oder  Kantonen    anerkannten  Ab-  schluss  vorbereiten,  können  von  den  Vereinbarungska  ntonen  anerkannt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vereinbarungskantone  können  für  sich  weitere  A  usbildungen  als  bei-  tragsberechtigt bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
                            1    Ausbildungsbeiträge  werden  mindestens  für  die  erst  e  beitragsberechtigte  Ausbildung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vereinbarungskantone  können  für  Zweitausbildun  gen  und  Weiterbil-  dungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung
                            Die  Voraussetzung  für  die  Beitragsberechtigung  erfü  llt,  wer  die  Aufnahme-  und  Promotionsbestimmungen  hinsichtlich  des  Ausbild  ungsganges  nach-  weislich erfüllt.  III. Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
                            1   Ausbildungsbeiträge sind  a)  Stipendien:  einmalige  oder  wiederkehrende  Geldle  istungen,  die  für  die  Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuza  hlen sind;  b)  Darlehen:  einmalige  oder  wiederkehrende  Geldleis  tungen,  die  für  die  Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahl  en sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Bezug von Stipendien können die Kantone ei  ne Alterslimite festle-  gen.  Die  Alterslimite  darf  35  Jahre  bei  Beginn  der  Ausbildung  nicht  unter-  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alt  erslimite für Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung
                            1   Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt f  ür die Dauer der Ausbil-  dung;  bei  mehrjährigen  Ausbildungsgängen  besteht  de  r  Anspruch  bis  zwei  Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei eine  m einmaligen Wechsel  der  Ausbildung  nicht  verloren.  Die  Dauer  der  Beitra  gsberechtigung  richtet  sich  grundsätzlich  nach  der  neuen  Ausbildung,  wobei    die  Kantone  bei  der  Berechnung  der  entsprechenden  Beitragsdauer  die  Zei  t  der  ersten  Ausbil-  dung in Abzug bringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
                            1   Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf i  m Rahmen der Ausrich-  tung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, da  ss die Person in Aus-  bildung  die  Aufnahmebedingungen  für  eine  gleichwert  ige  Ausbildung  in  der  Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  die  frei  gewählte  anerkannte  Ausbildung  nicht  die  kostengünstigste,  kann  ein  angemessener  Abzug  gemacht  werden.  Dabei  s  ind  aber  mindes-  tens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, d  ie auch bei der kosten-  günstigsten Lösung anfallen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
                            1   Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträ  ge betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 000.–;  b)  für  Personen  in  Ausbildungen  auf  der  Tertiärstuf  e  mindestens  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 1 erhöhen   sich bei Personen in  Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflicht  ig sind, um CHF 4 000.–  pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Höchstansätze  können  von  der  Konferenz  der  Ver  einbarungskantone  an die Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  Ausbildungen  auf  der  Tertiärstufe  können  Stipe  ndien  teilweise  durch  Darlehen  ersetzt  werden  (Splitting),  wobei  der  Stip  endienanteil  mindestens  zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen sol  l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    In  der  Gestaltung  der  Ausbildungsbeiträge,  die  übe  r  die  Höchstansätze  hinausgehen, sind die Kantone frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besondere Ausbildungsstruktur
                            1   Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten S  tudiengängen ist bei der  Ausrichtung  von  Stipendien  und  Studiendarlehen  im  E  inzelfall  gebührend  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder  gesundheitlichen Grün-  den  als  Teilzeitstudium  absolviert  werden  muss,  ist    die  beitragsberechtigte  Studienzeit entsprechend zu verlängern.  IV. Bemessung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bemessungsgrundsatz
                            Ausbildungsbeiträge  stellen  einen  Beitrag  an  den  fi  nanziellen  Bedarf  der  Person in Ausbildung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berechnung des finanziellen Bedarfs
                            1    Der  finanzielle  Bedarf  umfasst  die  für  Lebenshaltu  ng  und Ausbildung  not-  wendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die   zumutbare Eigenleis-  tung  und  die  zumutbare  Fremdleistung  der  Eltern,  an  derer  gesetzlich  Ver-  pflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die V  ereinbarungskantone legen  den  finanziellen  Bedarf  unter  Berücksichtigung  der  folgenden  Grundsätze  fest:  a)  Budget  der  Person  in  Ausbildung:  Anrechenbar  sin  d  Ausbildungs-  und  Lebenshaltungskosten  sowie  eventuelle  Mietkosten.  D  er  Person  in  Aus-  bildung  kann  eine  minimale  Eigenleistung  angerechne  t  werden.  Zudem  können  vorhandenes  Vermögen  oder  ein  allfälliger  Le  hrlingslohn  ange-  rechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleis  tung ist der Struktur  der Ausbildung Rechnung zu tragen.  b)  Familienbudget:  als  Fremdleistung  darf  höchstens    jener  Einkommensteil  angerechnet  werden,  der  den  Grundbedarf  der  beitrag  leistenden  Person  oder ihrer Familie übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind P  auschalierungen zuläs-  sig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Famil  ie dürfen die vom jewei-  ligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschr  itten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzi  elle Bedarf kann auf  Grund  eines  allfälligen  Zusatzverdienstes der  Perso  n in  Ausbildung  gekürzt  werden,  wenn  die  Summe  der  Ausbildungsbeiträge  und  der  übrigen  Ein-  nahmen  die  anerkannten  Kosten  für  Ausbildung  und  Le  benshaltung  am  Studienort übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Teilweise elternunabhängige Berechnung
                            Auf  die  Anrechnung  der  zumutbaren  Leistungen  der  El  tern  kann  teilweise  verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung da  s 25. Altersjahr vollen-  det  und  eine  erste  berufsbefähigende  Ausbildung  abg  eschlossen  hat  sowie  vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch ei  gene Erwerbstätigkeit  finanziell unabhängig war.  V. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich  aus je einer Vertretung  der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetre  ten sind. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  a)  überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausb  ildungsbeiträge gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerun g an;
                            b)  erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausb  ildungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Anpassung  der  Höchstansätze  an  die  Teuerun  g  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  Mitglieder der  Konfe  renz  der Vereinbarungs-  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Geschäftsstelle
                            1    Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konfere  nz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende   Aufgaben:  a)  die Information der Vereinbarungskantone;  b)  die  Überprüfung  und  Ausarbeitung  von  Vorschlägen    für  die  Anpassung  der  Höchstansätze  für  Ausbildungsbeiträge  sowie  die    Vorbereitung  der  übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungska  ntone und  c)  andere laufende Vollzugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  der  Geschäftsstelle  für  den  Vollzug  die  ser  Vereinbarung  wer-  den  von  den  Vereinbarungskantonen  nach  Massgabe  der    Einwohnerzahl  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schiedsinstanz
                            1   Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegu  ng dieser Vereinbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungs  kantonen  wird  ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, w  elche durch die Partei-  en  bestimmt  werden.  Können  sich  die  Parteien  nicht  einigen,  so  wird  das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  des  Konkordates  über  die  Schiedsg  erichtsbarkeit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beitritt
                            Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  wird  dem  Vorsta  nd  der  EDK  gegenüber  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Austritt
                            Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand   der EDK gegenüber  erklärt  werden.  Er  tritt  in  Kraft  auf  Ende  des  drit  ten  der  Austrittserklärung  folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Umsetzungsfrist
                            Die  Vereinbarungskantone  sind  verpflichtet,  die  Anp  assung  des  kantonalen  Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten   der Vereinbarung bezie-  hungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Ver  einbarung zwei Jahre  nach  deren  Inkrafttreten  unterzeichnen,  innerhalb  v  on  drei Jahren  nach  der  Unterzeichnung, vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraf  t, wenn ihr mindestens  zehn Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 8 Abs. 2 lit. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nach-
                            dem  und  soweit  von  der  Plenarversammlung  der  EDK  ei  ne  interkantonale  Vereinbarung  über  Beiträge  an  die  höhere  Berufsbild  ung  verabschiedet  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu gebe  n.