Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Appenzell I.Rh. ü... (648.927)
CH - AI

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Kanton Appenzell Innerrhoden Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Appenzell

I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen

von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. Mai 2008 (Stand 26. Mai 2008) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vereinbaren:

Art. 1

1 Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schen - kung zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden ge - genseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit: a) Empfänger im Kanton Basel-Landschaft:

1. der Bund und seine Anstalten gemäss der Bundesgesetzge -

bung;

2. der Kanton und seine Anstalten sowie die Basellandschaftli -

che Kantonalbank, soweit im Gesetz nicht Ausnahmen vorge - sehen sind;

3. die basellandschaftlichen Einwohnergemeinden und ihre An -

stalten sowie die basellandschaftlichen Bürgergemeinden mit Ausnahme der Betriebe, die im wesentlichen Umfang Er - werbszwecken dienen;

4. die übrigen basellandschaftlichen öffentlich-rechtlichen Kör -

perschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kul - tus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Ver - mögen;

5. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit

Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ih - nen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Ein - richtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen;

6. Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere

Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der kon - zessionierten Versicherungsanstalten;

7. konzessionierte Transportunternehmungen, die von erhebli -

cher volkswirtschaftlicher und verkehrspolitischer Bedeutung sind oder an denen der Kanton, seine Anstalten oder die Gemeinden beteiligt sind, für den konzessionspflichtigen Betriebszweig;

8. juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen;

9. juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen;

10. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch

Kultuszwecke verfolgen;

11. juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen.

b) Empfänger im Kanton Appenzell I.Rh.:

1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundes -

rechts;

2. der Kanton und seine Anstalten;

3. die Bezirke, die Schul-, Kirch- und Feuerschaugemeinden so -

wie ihre Anstalten;

4. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen

mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen na - hestehenden Unternehmen, sofern deren Mittel der Einrich - tung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge die - nen;

5. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen

nach Massgabe des Bundesrechts;

6. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige

Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus - schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentli - chen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemein - nützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine ge - schäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;

7. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweize -

risch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapi - tal, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken ge - widmet sind;

8. die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmit -

telbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;

9. die konzessionierten, von der Standeskommission aufgrund

der verkehrspolitischen Bedeutung und der finanziellen Lage von der Steuerpflicht befreiten Verkehrsunternehmen.

Art. 2

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Standeskommission des Kantons Appen - zell I.Rh. zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeit - punkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

Art. 3

1 Die Steuerbehörden der beiden Kantone benachrichtigen sich gegenseitig, sofern im einen oder im anderen Kanton eine Änderung der Steuergesetzge - bung eintritt, die sich auf diese Vereinbarung auswirkt.

Art. 4

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhalten einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.05.2008 26.05.2008 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.05.2008 26.05.2008 Erstfassung -
Markierungen
Leseansicht