Verordnung über Nettowohnflächen und Raum­programm sowie über Ausstattung von Küch... (843.142.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Nettowohnflächen und Raum­programm sowie über Ausstattung von Küche und Hygie­nebereich

vom 12. Mai 1989 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ¹ ,
gestützt auf Artikel 48 der Verordnung vom 30. November 1981² zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ² SR 843.1
Art. 1 Minimale Nettowohnfläche im allgemeinen und minimales Raumpro­gramm
Die minimale Nettowohnfläche und das minimale Raumprogramm ergeben sich wie folgt:

Minimales Raumprogramm

Personen-Haushalt
(Normalbelegung,
PHH)

Individualbereich

Gemeinschafts-
bereich

Küche

Hygienebereich

Abstellraum
innerhalb
der Wohnung

Restfläche**

Total minimale
Nettowohnfläche

1*

Total 26

5

4

  5

  40

2*

14

18

5

4

  9

  50

3

24

19

5,5

4

  7,5

  60

4

30

20

5,5

4

10,5

  70

5

36

21

6,0

5,5

11,5

  80

6

42

22

6,0

5,5

14,5

  90

7

48

23

6,5

5,5

2

15

100

8

54

24

6,5

5,5

2

18

110

*

Die Broschüre Nr. 23d «Die altersgerechte Wohnung: Grundlagen, Mindest-
anforderungen und Empfehlungen»/1981 der Eidgenössischen Forschungskommission Wohnungswesen (FWW) gilt als Grundlage, soweit diese Verordnung keine strengeren Bestimmungen enthält.

**

Die Restfläche wird gebildet aus der Summe der Verkehrsflächen und den Flächen,
die über die Mindestwerte des Raumprogrammes hinausgehen.

Art. 2 Minimale Nettowohnfläche im besonderen
¹ Die Nettowohnfläche eines Individualraumes für eine Person darf 10 m² nicht unterschreiten. Kleinere Räume werden zugelassen, sofern sie mit andern Räumen zu­sammengelegt werden können.
² Die Nettowohnfläche des ersten Individualraumes für zwei Personen darf 14 m² nicht unterschreiten.
³ Die Nettowohnfläche der weiteren Individualräume für zwei Personen darf 12 m² nicht unterschreiten.
Art. 3 Minimale Ausstattung der Küche
¹ In der Küche muss die folgende Anzahl von Elementen zu 55 cm Breite und 60 cm Tiefe aufgestellt werden können:

Personen-Haushalt (PHH)

1 und 2

3 und 4

5 und 6

7 und 8

Anzahl Elemente

² Der Bewegungsraum vor der Ausstattung muss bei 1- und 2-PHH-Wohnungen min­de­stens 140 cm und bei 3- bis 8-PHH-Wohnungen mindestens 120 cm breit sein.
Art. 4 Minimale Ausstattung des Hygienebereichs
Der Hygienebereich muss ein Raumprogramm mit folgender Ausstattung auf­wei­sen:

für 1 und 2 PHH:

einen rollstuhlgängigen Duschenraum mit bodenebener Du­sche, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem separa­ten Raum vorgesehen ist;

für 3 und 4 PHH:

einen Baderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem sepa­raten Raum vorgesehen ist;

für 5 bis 8 PHH:

einen Baderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch, einen weiteren Sanitärapparat oder eine
An­­schlussmöglichkeit für ei­nen weiteren sanitären Apparat
(z. B. zweiter Waschtisch, WC, Bidet, Waschma­schine)
und einen WC-Raum mit WC und Waschtisch.

Art. 5 Schlussbestimmungen
¹ Die Verordnung vom 17. Dezember 1986³ über Nettowohnflächen und Raumpro­gramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.
³ [ AS 1987 372 ]
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