Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in ... (153.771)
Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in ... (153.771)
Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
Verf ü gung ü ber die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zust ä ndigkeiten in der Finanzdirektion Vom 18. Dezember 2018 (Stand 5. Januar 2019) Die Finanzdirektion des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 5 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes ü ber die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998 1 ) , § 1 Abs. 4 des Gesetzes ü ber das Arbeitsverh ä ltnis des Staatspersonals (Per sonalgesetz, PG) vom 1. September 1994 2 ) , § 40 des Gesetzes ü ber den Fi nanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 3 ) und auf § 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017 4 ) , verf ü gt:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verf ü gung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Vertr ä gen ohne unmittelbare finanzielle Verpflichtungen, von Verf ü gungen und von anderen verbindlichen Willenserkl ä rungen f ü r den Kanton.
2 Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personalge sch ä ften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu dele gieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen.
3 Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Vertr ä gen mit unmittelbaren fi nanziellen Verpflichtungen f r den Kanton richtet sich nach § 16 der Fi nanzhaushaltverordnung (FHV) vom 21. November 2017 5 ) sowie nach dem auf der Webseite des Kantons ö ffentlich zug ä nglichen und von der Direkti onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher visierten Verzeichnis ü ber spezielle Unterschriftenregelungen. 1) BGS 153.1 2) BGS 154.21 3) BGS 611.1 4) BGS 153.3 5) BGS 611.11
§ 2 Grundsatz
1 Soweit die Unterzeichnung von Dokumenten notwendig ist, gilt unter Vor behalt abweichender Regelungen Einzelunterschrift.
2 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter k ö nnen f ü r bestimmte Sachgebiete Kollektivunterschrift festlegen (siehe § 4).
§ 3 Zeichnungsberechtigungen
1 Zeichnungsberechtigt sind:
a) f ü r den ganzen Zust ä ndigkeitsbereich der Finanzdirektion: 1. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher; 2. die Generalsekret ä rin oder der Generalsekret ä r bis zu einem Be trag von 150 000 Franken;
b) f ü r den Zust ä ndigkeitsbereich eines Amtes: 1. die Amtsleiterinnen oder Amtsleiter bis zu einem Betrag von 150 000 Franken.
2 Die Zeichnungsberechtigungen gem ä ss Abs. 1 gelten auch f ü r die Stellver tretungen der erw ä hnten Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ih ren Stellvertretungen unterzeichnen.
§ 4 Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Zeichnungsberechtigung innerhalb ihrer Ä mter in Weisungen und in den Stellenbeschreibungen.
§ 5 Personalgesch
ä fte
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und Ziff. 1 der Delegationsverordnung 1 ) ü ber individuelle Perso nalgesch ä fte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ge st ü tzt auf das Personalgesetz 2 ) , die Vollziehungsverordnung zum Gesetz ü ber das Arbeitsverh ä ltnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994 3 ) sowie die Verordnung ü ber die Arbeitszeit (Arbeits zeitverordnung) vom 4. November 2011 4 ) . Ausgenommen sind folgende Personalgesch ä fte
a) Bef ö rderungen;
b) Aufl ö sung des Arbeitsverh ä ltnisses mit Kostenfolgen; 1) BGS 153.3 2) BGS 154.21 3) BGS 154.211 4) BGS 154.214
c) Verg ü tung von Ü berstundenarbeit.
2 Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt nach R ü cksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
3 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter treffen s ä mtliche Entscheide gem ä ss Abs. 1 und 2 nach vorg ä ngiger R ü cksprache mit dem Personalamt (§ 3a Personalverordnung). Die Entscheide sind dem Personalamt zur Kenntnis nahme zuzustellen.
§ 6 Entscheide gem
ä ss Submissionsverordnung
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bei einem Lieferauftrag bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken und bei einem Dienstleis tungsauftrag bis zu einem Auftragswert von 150 000 Franken ü ber die an wendbare Verfahrensart gem ä ss § 41 Abs. 1 Bst. c der Submissionsverord nung (SubV) vom 20. September 2005 5 ) .
§ 7 Entscheide gem
ä ss Delegationsverordnung
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bis zu einem Betrag von 150 000 Franken ü ber die Einholung von verwaltungsexternen Gutachten gem ä ss § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung 6 ) . 5) BGS 721.53 6) BGS 153.3
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 18.12.2018 05.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2019/007
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 18.12.2018 05.01.2019 Erstfassung GS 2019/007