Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (550.710)
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Kanton Appenzell Innerrhoden Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Stand 18. Juni 2012) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto - ren verabschiedet folgenden Konkordatstext:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach die - sem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.

Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens

1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–
113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Straf - gesetzbuches (StGB); b) Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB; c) Nötigung nach Art. 181 StGB; d) Brandstiftung nach Art. 221 StGB; e) Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB; f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; g) Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB; h) Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB; i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB. j) Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Si - cherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in de - ren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollver - waltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -ver - eine; c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

2. Bewilligungspflicht und Auflagen

Art. 3a Bewilligungspflicht

1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obers - ten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unte - rer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Si - cherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimm - ter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmann - schaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Be - steigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsaus - weise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informations - system HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen wer - den, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen wer - den. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzli - chen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostener - satz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zu - rückzuführen sind

3. Polizeiliche Massnahmen

Art. 3b Durchsuchungen

1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskon - trollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsu - chen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstal - ter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am gan - zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport - veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

Art. 4 Rayonverbot

1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportver - anstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständi - ge Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 Rayonverbot wird für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte; b) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Per - son wohnt; c) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihen - folge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten bean - tragen.

Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot

1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizu - fügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Ab - satz 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.

Art. 6 Meldeauflage

1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde be - zeichnenden Amtsstelle zu melden, wenn: a) sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalt - tätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchsta - ben a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Ar - tikel 126 Absatz 1 StGB; b) sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absatz 2 und 3 StGB begangen hat;
c) sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen - stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d) gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkor - dats verstossen hat; e) aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten an - lässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder f) die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzel - fall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amts - stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde be - rücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönli - chen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Mel - deauflagen beantragen.

Art. 7 Handhabung der Meldeauflage

1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), ist namentlich anzunehmen, wenn: a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umge - hen würde; oder b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadi - ons, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten ab - gehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Grün - den nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 Wird eine Meldeauflage ohne entschuldbare Gründe nach Abs. 2 verletzt, wird ihre Dauer verdoppelt.

Art. 8 Polizeigewahrsam

1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anläss - lich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weg - gefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei - stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu blei - ben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt wer - den, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams

1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationa - len Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buch - stabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113,
122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB 1 ) .
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und be - stimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsent - zug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Artikel 8 Absatz 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrich - tigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.

Art. 10 Empfehlung Stadionverbot

1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9 und die Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen emp - fehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusam - menhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten ge - mäss Artikel 24a Absatz 3 BWIS.

Art. 11 Untere Altersgrenze

1 Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Al - tersjahr vollendet haben.
1) SR 311.0

4. Verfahrensbestimmungen

Art. 12 Aufschiebende Wirkung

1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von

Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdein -

stanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Arti - keln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Absatz
2–4, 3b und 4–9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Mass - nahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB 1 ) hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ge - stützt auf Artikel 24a Absatz 4 BWIS
2 ) : a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln
4–9 und 12; b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die ent - sprechenden Strafentscheide; c) die von ihnen festgelegten Rayons.
1) SR 311.0
2) SR 120

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Information des Bundes

1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi - rektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV 3 ) .

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beige - treten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010. 4 )
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustim - men, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.

Art. 16 Kündigung

1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD

1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Kon - kordats.
3) SR 172.010.1
4) Konkordat ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

15.11.2007 01.01.2010 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 15.11.2007 01.01.2010 Erstfassung -
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