Übereinkunft
zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Durchführung der Schulpflicht in den beidseitigen Gebieten, insbesondere in den Grenzortschaften Abgeschlossen am 14. Dezember 1887 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. März 1888³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 13. Juni 1888 In Kraft getreten am 13. Juni 1888 ¹ BS 12 418; BBl 1888 I 413 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 10 628
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik,
in der Absicht, den Kindern der beiden Nationen, insbesondere in den angrenzenden Schweizerkantonen und französischen Departementen, die Wohltat des obligatorischen und unentgeltlichen Primarunterrichts zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke eine Spezial‑Übereinkunft abzuschliessen, und zu ihren diesfälligen Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche Bevollmächtigten, nach Austausch und Richtigbefinden ihrer Vollmachten, die folgenden Artikel vereinbart haben:
Art. 1
Die Kinder schweizerischer Nationalität werden in Frankreich, in allem was Bezug hat auf das Obligatorium des Primarunterrichts und die Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichts, auf dem gleichen Fusse wie die französischen behandelt.
Ebenso werden die Kinder französischer Nationalität in der Schweiz in allem, was das Obligatorium des Primarunterrichts und die Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichts betrifft, auf dem gleichen Fusse wie die schweizerischen behandelt.
Art. 2
Vater, Vormund und Pflegevater eines dem obligatorischen Primarunterricht unterworfenen Kindes, der Lehrmeister, bei welchem es untergebracht ist, überhaupt alle für das Kind verantwortlichen Personen sind in Frankreich, wenn das Kind schweizerischer Nationalität ist, zur Beobachtung der französischen Gesetze gehalten und bei Zuwiderhandlung den gleichen Strafen unterworfen, wie wenn das Kind französischer Nationalität wäre.
Und umgekehrt sind in der Schweiz die für ein Kind französischer Nationalität verantwortlichen Personen den nämlichen Gesetzen und bei Zuwiderhandlung den gleichen Strafen unterworfen, wie wenn das Kind schweizerischer Nationalität wäre.
Art. 3
Wenn die für das Kind verantwortliche Person auf dem Gebiete des andern Staates wohnt, so sind die Schulbehörden gegenseitig gehalten, sich die Kinder zu verzeigen, welche den Gesetzen über den obligatorischen Primarunterricht nicht nachkommen, und die Behörden des Wohnortes der verantwortlichen Person sind befugt, gegen letztere in gleicher Weise einzuschreiten und die gleichen Strafen gegen sie anzuwenden, wie wenn die Zuwiderhandlung auf dem Gebiete des eigenen Staates stattgefunden hätte.
Den Berichten der Schulbehörden eines der beiden Länder kommt, Gegenbeweis vorbehalten, vor den Behörden des andern Landes Beweiskraft zu.
Art. 4
Die über dreizehn Jahre alten schweizerischen Kinder, welche nach den Gesetzen ihres Heimatkantons noch schulpflichtig sind, werden in Frankreich zu den gleichen Bedingungen wie die in der Gemeinde wohnhaften französischen Kinder, zu den Fortbildungs‑, gewerblichen oder Oberprimarschulen oder Unterrichtskursen zugelassen.
Art. 5
Die Schulbehörden jedes der beiden Staaten sind gehalten, denjenigen des andern Staates in der Auskunfterteilung über den wirklichen Besuch der Primarschulen seitens der Kinder, welche sie einander bekannt zu geben hätten, behilflich zu sein, sowie unentgeltlich und beförderlich die Schulzeugnisse auszustellen, welche von den Behörden des andern Staates verlangt werden möchten. Diese Auskunftbegehren können auch in bezug auf die Kinder gestellt werden, welche Artikel 4 im Auge hat.
Art. 6
Zum Zwecke der Vollziehung der vorstehenden Artikel sind die Schulbehörden der beiden Länder befugt, direkt miteinander zu korrespondieren. Hiefür ist alljährlich in jedem der beiden Staaten eine Liste der zur direkten Korrespondenz ermächtigten schweizerischen und französischen Beamten aufzustellen, welche jeweilen im Laufe des Monats Juli auf diplomatischem Wege der andern Regierung mitzuteilen ist.
Art. 7
Gegenwärtige Übereinkunft bleibt in Kraft bis nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der Kündigung an gerechnet. Letztere hat, wenn eine Vertragspartei sich zu derselben entschliesst, was ihr jederzeit freisteht, auf diplomatischem Wege zu geschehen.
Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft sind innerhalb sechs Monaten in Paris auszutauschen, worauf dieselbe sofort in Kraft treten wird.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Ausgefertigt in Paris, in zwei Exemplaren, den 14. Dezember 1887.
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