Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (613.41)
CH - SO

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Vom 12. Mai 1967 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 73 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965
1 ) (VStG) beschliesst:

1. Behörden

§ 1 Organisation

1 Der Vollzug der Vorschriften über die Verrechnungssteuer wird, soweit er dem Kanton obliegt, folgenden Organen übertragen : a) dem Finanzdepartement; b) * dem Kantonalen Steueramt; c) * ... d) * den Veranlagungsbehörden für natürliche Personen; e) * ...

§ 2 Finanzdepartement

1 Das Finanzdepartement überwacht den Vollzug der Vorschriften über die Verrechnungssteuer.

§ 3 * Kantonales Steueramt

1 Das Kantonale Steueramt leitet das gesamte Rückerstattungswesen (Ver - rechnung und Barrückerstattung) und sorgt für die richtige und einheitli - che Anwendung der Vorschriften im Kanton.

§ 4 Aufgaben im Einzelnen *

1 Das Kantonale Steueramt trifft als ausführendes Organ alle erforderli - chen Massnahmen und Entscheide, soweit sie nach den Bundesvorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht einer andern Behörde vorbehalten sind. *
2 Ihm obliegen insbesondere: * a) * die Leitung und Überwachung des Rückerstattungswesens bei den Veranlagungsbehörden für natürliche Personen; b) die Prüfung und der Entscheid über Anträge auf vorzeitige Rücker - stattung;
1) SR 642.21. GS 84, 38
1
c) der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Rücker - stattungsfragen; d) die Rechnungsstellung an die Eidgenössische Steuerverwaltung über die bewilligten Rückerstattungen; e) die Geltendmachung der Rückleistungsansprüche und die Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage nach Artikel 58 Absätze 1 und 4 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG).

§ 5 Veranlagungsbehörden für natürliche Personen

1 Die Veranlagungsbehörden für natürliche Personen prüfen und entschei - den über die Anträge auf ordentliche Rückerstattung. *

§ 6 * ...

§ 7 Rekursbehörde

1 Kantonale Rekursbehörde nach Artikel 35 Absatz 2 VStG ist das Kantona - le Steuergericht
1 )
.

2. Verrechnung und Barrückerstattung

§ 8 Öffentliche Bekanntmachung

1 Das Kantonale Steueramt sorgt für die öffentliche Bekanntmachung der Rückerstattungsmöglichkeit. *

§ 9 * Verrechnung

1 Die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer wird mit der direkten Staatssteuer jener Steuerperiode verrechnet, in welcher der verrechnungs - steuerbelastete Ertrag fällig geworden ist.
2 Verbleibt nach der Verrechnung gemäss Absatz 1 ein Überschuss, wird er mit anderen verfallenen Steuerausständen verrechnet.

§ 10 * Barrückerstattung

1 Der nicht zur Verrechnung gelangende Betrag wird ausbezahlt.

3. Rückerstattungsverfahren

3.1. Ordentliche Rückerstattung

§ 11 Antrag

1 Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist mit einem besonderen Antrag geltend zu machen.
2 Als Antragsformular dient das Wertschriftenverzeichnis, das allen Steuer - pflichtigen für die Steuererklärung im Doppel zugestellt wird. *
1) Fassung nach § 74 VV StG.
2

§ 12 Eingabefrist

1 Die Eingabefrist für den Rückerstattungsantrag entspricht jener für die Steuererklärung, auch wenn der Antragsteller nicht steuerpflichtig ist.

§ 13 Fristerstreckung

1 Begehren um Verlängerung der Eingabefrist sind im Sinne von § 51
1 ) der Vollzugsverordnung zum kantonalen Steuergesetz (StG) an die zuständige Amtsstelle zu richten. Die von dieser Stelle gewährte Fristerstreckung für die Abgabe der Steuererklärung gilt auch für den Rückerstattungsantrag, soweit die Verwirkungsfrist nach Artikel 32 VStG gewahrt bleibt. *

§ 14 * ...

§ 15 Ergänzung

1 Die Veranlagungsbehörde für natürliche Personen überprüft die Rücker - stattungsanträge auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit. *
2 Ungenügende Anträge sind zur Ergänzung innert 8 Tagen zurückzusen - den.
3 Antragsteller, die während der Steuerperiode, in der die verrechnungs - steuerbelastete Leistung fällig wurde, aus einem andern Kanton zugezo - gen sind, haben auf Verlangen eine Bescheinigung beizubringen, dass die Steuer am früheren Wohnort nicht vorzeitig verrechnet oder ausbezahlt wurde. *

§ 16 Prüfung und Entscheid

1 Nach ihrer Vervollständigung prüft die zuständige Veranlagungsbehörde für natürliche Personen die Anträge und fällt nach Abschluss der Untersu - chung einen Entscheid nach Artikel 52 VStG. *
2 Der Entscheid über den Rückerstattungsantrag wird, sofern eine Veranla - gungsverfügung nach § 148 StG ergeht, mit dieser verbunden und eröff - net. *
3 Wird dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht in vollem Umfange ent - sprochen, ist der Entscheid zu begründen.

§ 17 Einsprache

1 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der zuständigen Veranlagungsbehörde für natürliche Personen schriftlich Ein - sprache eingereicht werden. *
2 Das Einspracheverfahren richtet sich nach §§ 149 ff. StG. Ist jedoch der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch nicht mit einer Veranlagungs - verfügung verbunden worden, so finden auf das Verfahren die Artikel 42 und 44 VStG sinngemäss Anwendung. *
3 Die Veranlagungsbehörde für natürliche Personen überprüft die Einspra - che und trifft einen Entscheid, der dem Einsprecher unter Hinweis auf das Beschwerderecht, gegebenenfalls mit dem Einspracheentscheid in Staats - steuersachen, eröffnet wird. *

§ 18 Rekurs

1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erhoben werden. *
1) Paragraph geändert am 4. Juli 2000.
3
2 Das Rekursverfahren richtet sich nach Artikel 54 VStG. Im übrigen finden §§ 160-164 StG sinngemäss Anwendung. *

§ 19 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1 Der Entscheid des Kantonalen Steuergerichtes kann nach Artikel 56 VStG innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. *

3.2. Vorzeitige Rückerstattung

§ 20 * Voraussetzungen

1 Wo wichtige Gründe vorliegen oder wo besondere Härten es rechtferti - gen, kann nach Artikel 29 Absatz 3 VStG der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer vor Ablauf der Steuerperiode gestellt werden, in der die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde.
2 Pro Steuerperiode kann in der Regel nur ein Antrag auf vorzeitige Rück - erstattung eingereicht werden.

§ 21 * Verfahren

1 Der Antrag ist auf besonderem amtlichen Formular beim Kantonalen Steueramt einzureichen.
2 Auf den Entscheid des Kantonalen Steueramtes und auf das Rechtsmittel - verfahren finden die §§ 16 Absatz 3, 17 Absätze 1 und 3 sowie 18 und 19 sinngemäss Anwendung.

§ 22 * Vollzug

1 Das Kantonale Steueramt verrechnet die vorzeitig zurückzuerstattende Verrechnungssteuer mit der direkten Staatssteuer gemäss Vorbezugsrech - nung jener Steuerperiode, in der die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig geworden ist. Im Übrigen gelten die §§ 9 und 10 sinngemäss. Die zu - rückzuerstattende Verrechnungssteuer wird nur soweit ausbezahlt, als sie die voraussichtliche Staatssteuer übersteigt.
2 Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist verpflichtet, im Wert - schriftenverzeichnis dieser Steuerperiode darauf hinzuweisen.

4. Aktenaufbewahrung

§ 23 Aktensicherung

1 Die Rückerstattungsanträge, Beweismittel und Entscheide werden mit den kantonalen Steuerakten aufbewahrt.
4

5. Abrechnung

§ 24 * Grundlagen

1 Das Kantonale Steueramt führt über die verfügten Verrechnungen und Barrückerstattungen gemeindeweise Listen, welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden.

§ 25 * Rechnungsstellung

1 Das Kantonale Steueramt stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung pe - riodisch Rechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG.

6. Widerhandlungen

§ 26 Anzeigepflicht

1 Die Beamten und Angestellten des Staates und die Staatssteuerregister - führer sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie Kenntnis erhalten, dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen, welches die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterlei - tet. *

§ 27 Bussen

1 Das Kantonale Steueramt kann nach Artikel 67 Absatz 3 VStG für Ord - nungswidrigkeiten Bussen bis zu 500 Franken verhängen. *
2 Das Verfahren richtet sich nach § 195 StG. *

7. Schlussbestimmungen

§ 28 Genehmigungen

a) durch den Bundesrat
1 Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

§ 29 b) durch den Kantonsrat

1 Die Kompetenzdelegationen in den §§ 1 und 2 unterliegen der Genehmi - gung durch den Kantonsrat.

§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vollzugsverordnung vom 9. Mai 1944 zum Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer wird aufgehoben.

§ 31 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1967 in Kraft.

§ 32 * Übergangsbestimmung zur Änderung 2000

1 Die Verrechnungssteuer, die auf steuerbaren Leistungen erhoben wird, die im Jahr 2000 fällig geworden sind, wird im Jahr 2001 zurückerstattet.
5
2 Die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer wird in erster Linie mit ver - fallenen Steuerausständen verrechnet. Verbleibt nach der Verrechnung ein Überschuss, wird dieser ausbezahlt.
3 Für das Rückerstattungsverfahren gelten die §§ 11 - 19 dieser Verord - nung. Vom Schweizerischen Bundesrat am 21. Juni 1967 genehmigt. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 30. Mai 1967 genehmigt. Inkrafttreten am 1. Januar 1967.
6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.01.1986 01.01.1986 § 1 Abs. 1, d) geändert -

28.01.1986 01.01.1986 § 4 Abs. 2, a) geändert -

28.01.1986 01.01.1986 § 5 Abs. 1 geändert -

28.01.1986 01.01.1986 § 13 Abs. 1 geändert -

28.01.1986 01.01.1986 § 17 Abs. 1 geändert -

28.01.1986 01.01.1986 § 17 Abs. 2 geändert -

28.01.1986 01.01.1986 § 18 Abs. 1 geändert -

28.01.1986 01.01.1986 § 18 Abs. 2 geändert -

28.01.1986 01.01.1986 § 19 Abs. 1 geändert -

28.01.1986 01.01.1986 § 27 Abs. 2 geändert -

04.07.2000 01.01.2000 § 1 Abs. 1, b) geändert -

04.07.2000 01.01.2001 § 1 Abs. 1, c) aufgehoben -

04.07.2000 01.01.2001 § 3 totalrevidiert -

04.07.2000 01.01.2001 § 4 Sachüberschrift

geändert -

04.07.2000 01.01.2001 § 4 Abs. 1 geändert -

04.07.2000 01.01.2001 § 4 Abs. 2 geändert -

04.07.2000 01.01.2001 § 8 Abs. 1 geändert -

04.07.2000 01.01.2001 § 9 totalrevidiert -

04.07.2000 01.01.2001 § 10 totalrevidiert -

04.07.2000 01.01.2001 § 14 aufgehoben -

04.07.2000 01.01.2001 § 15 Abs. 3 geändert -

04.07.2000 01.01.2001 § 17 Abs. 3 geändert -

04.07.2000 01.01.2001 § 20 totalrevidiert -

04.07.2000 01.01.2001 § 21 totalrevidiert -

04.07.2000 01.01.2001 § 22 totalrevidiert -

04.07.2000 01.01.2001 § 24 totalrevidiert -

04.07.2000 01.01.2001 § 25 totalrevidiert -

04.07.2000 01.01.2001 § 26 Abs. 1 geändert -

04.07.2000 01.01.2001 § 27 Abs. 1 geändert -

04.07.2000 01.01.2001 § 32 eingefügt -

11.01.2005 01.01.2006 § 1 Abs. 1, e) aufgehoben -

11.01.2005 01.01.2006 § 6 aufgehoben -

11.01.2005 01.01.2006 § 11 Abs. 2 geändert -

11.01.2005 01.01.2006 § 15 Abs. 1 geändert -

11.01.2005 01.01.2006 § 16 Abs. 1 geändert -

11.01.2005 01.01.2006 § 16 Abs. 2 geändert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, b) 04.07.2000 01.01.2000 geändert -

§ 1 Abs. 1, c) 04.07.2000 01.01.2001 aufgehoben -

§ 1 Abs. 1, d) 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 1 Abs. 1, e) 11.01.2005 01.01.2006 aufgehoben -

§ 3 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 4 04.07.2000 01.01.2001 Sachüberschrift

geändert -

§ 4 Abs. 1 04.07.2000 01.01.2001 geändert -

§ 4 Abs. 2 04.07.2000 01.01.2001 geändert -

§ 4 Abs. 2, a) 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 5 Abs. 1 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 6 11.01.2005 01.01.2006 aufgehoben -

§ 8 Abs. 1 04.07.2000 01.01.2001 geändert -

§ 9 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 10 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 11 Abs. 2 11.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 13 Abs. 1 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 14 04.07.2000 01.01.2001 aufgehoben -

§ 15 Abs. 1 11.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 15 Abs. 3 04.07.2000 01.01.2001 geändert -

§ 16 Abs. 1 11.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 16 Abs. 2 11.01.2005 01.01.2006 geändert -

§ 17 Abs. 1 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 17 Abs. 2 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 17 Abs. 3 04.07.2000 01.01.2001 geändert -

§ 18 Abs. 1 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 18 Abs. 2 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 19 Abs. 1 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 20 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 21 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 22 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 24 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 25 04.07.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 26 Abs. 1 04.07.2000 01.01.2001 geändert -

§ 27 Abs. 1 04.07.2000 01.01.2001 geändert -

§ 27 Abs. 2 28.01.1986 01.01.1986 geändert -

§ 32 04.07.2000 01.01.2001 eingefügt -

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