Verordnung über die Erhebung von Ausleihgebühren in der Basler Berufsinformation
                            Verordnung über die Erhebung von Ausleihgebühren in der  Basler Berufsinformation  Vom 18. August 1992 (Stand 23. August 1992)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 5 2. Satz der eidgenössischen Verordnung über die  Berufsbildung (BBV) vom 7. November 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  Die Basler Berufsinformation erhebt folgende Ausleihgebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erwachsene Einwohner und Einwohnerinnen der Kantone Basel-
                            Stadt und Basel-Landschaft bezahlen Fr. 5.-, Jugendliche dieser beiden  Kantone Fr. 3.- Ausleihgebühr für eine Benützungsdauer von einem  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übrige Benützer oder Benützerinnen bezahlen Fr. 7.- Ausleihgebühr
                            für eine Benützungsdauer von einem Jahr.  Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Erhebung von  Ausleihgebühren in der Basler Berufsinformation vom 8. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                1983. Sie ist zu publizieren und wird sofort wirksam.
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 23. 8. 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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