Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen St.Gallen und  Appenzell Ausserrhoden  über die gegenseitige Aufnahme von  Mittelschülerinnen und Mittelschülern  vom 4. Mai 2010  Die Regierung des Kantons St.Gallen  und  der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schül  erinnen und Schülern  mit  Wohnsitz  in  den  Kantonen  St.Gallen  oder  Appenze  ll  Ausserrhoden  (Wohnsitzkanton) an einer Mittelschule im anderen K  anton (Standortkanton)  sowie die Leistung von Schulbeiträgen durch den Woh  nsitzkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Diese  Vereinbarung  bezweckt  die  Bildung  von  Klassen    mit  ausgeglichenen  Beständen  und  die  angemessene  räumliche  Auslastung  in  den  Standort-  kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuteilung
                            1  Einer  Schule  im  anderen  Kanton  zugeteilt  werden  kön  nen  Schülerinnen  und   Schüler,   welche   die   Aufnahmebedingungen   des   Woh  nsitzkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Mittelschülerinnen und Mittelschülern  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Es  besteht  kein  Anspruch  auf  den  Besuch  einer  Schu  le  im  anderen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zuteilung  einer  St.Galler  Schülerin  oder  eines  St.Galler  Schülers  an  die  Ausserrhodische  Mittelschule  steht  unter  dem  Vo  rbehalt,  dass  die  Voraussetzungen   von   Art. 84bis   des   Mittelschulgeset  zes   des   Kantons  St.Gallen vom 12. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zuteilung   erfolgt   im   Einzelfall   durch   die   zustä  ndige   Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     im  Einverständnis  mit  den  Erziehungsberechtigten  der  S  chülerin  oder  des  Schülers. Sie gilt bis zum ordnungsgemässen Schulab  schluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gleichbehandlung
                            Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons si  nd nach der Zuteilung  jenen des Standortkantons gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schulbeitrag
                            Der Schulbeitrag richtet sich nach Art 9 der Verein  barung über die Leistung  von  Schulbeiträgen  für  Auszubildende  an  Schulen  der    Sekundarstufe II  (Regionales Schulabkommen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   (Tarif 'ohne Aufnahmepflicht').
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stichtag
                            1  Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsb  erechtigten Schülerinnen  und Schüler sind:  a) 15. November für das erste Semester;  b) 15. Mai für das zweite Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Kanton St.Gallen: Art. 84bis Bst. e des Mittelschu  lgesetzes (sGS 215.1); Kanton  Appenzell Ausserrhoden: Weisung vom 2. März 2009 üb  er die Aufnahme an die  Kantonsschule Trogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Dauernder Aufenthalt in Randregion, Schulweg wesen  tlich einfacher, langjähriges  allgemeines Bedürfnis, keine Beeinträchtigung der S  chulorganisation im Kanton  St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ausserrhoden: Departement Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   bGS 411.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug
                            Diese  Vereinbarung  tritt  sofort  in  Kraft.  Zuteilung  en  können  frühestens  auf  Beginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kündigung
                            1  Diese  Vereinbarung  kann  bis  Ende  eines  Schuljahres  mit  Wirkung  ab  Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Schülerinnen  und  Schüler,  die  nach  Massgabe  von    Art. 3  dieser  Vereinbarung  im  Zeitpunkt  der  Kündigung  eine  Schule    im  anderen  Kanton  besuchen,   wird   die   Vereinbarung   bis   zum   ordnungsgem  ässen   Schul-  abschluss angewendet.  St.Gallen, 13. April 2010  Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen,  Der Präsident:  Dr. Josef Keller  Der Staatssekretär:  Canisius Braun  Herisau, 4. Mai 2010  Im Namen des Regierungsrates von Appenzell Ausserrh  oden,  Der Landammann:  Jakob Brunnschweiler  Der Ratschreiber:  Martin Birchler