Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds (935.521)
CH - SH

Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds

1 Gegenstand
1/2007 Lotteriege- winnfonds und Sport-Toto- Fonds
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Der Regierungsrat legt die Aufteilung der Erträge auf die beiden Fonds mit separatem Beschluss fest.
§ 3
1 Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten nach § 1 wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet, insbesondere für: a) die Kulturförderung, die Kulturvermittlung und die Kulturpflege; b) gemeinnützige und wohltätige Projekte aller Art; c) humanitäre Hilfsaktionen und Katastrophenhilfe.
2 Die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Die Ausrichtung von Beiträgen zur Förderung des Sportes sowie das entsprechende Verfahren richten sich nach der Sport-Toto- Verordnung
1)
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3 Die von den Lotterie- und Wettunternehmen zu leistende Spiel- suchtabgabe wird dem Fonds für Suchtprophylaxe und Gesund- heitsförderung zugewiesen. II. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen
§ 4
1 Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Beiträgen aus dem Lot- teriegewinnfonds sind schriftlich beim zuständigen Departement bzw. bei der Staatskanzlei einzureichen und müssen Folgendes enthalten: a) Name und Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstelle- rin und gegebenenfalls Name des Projektverfassers oder der Projektverfasserin mit Werdegang; b) Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des Inhalts und der Angaben zur Umsetzung enthält sowie Mitwirkende nennt; c) einen Kostenvoranschlag (Budget) über die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen; d) einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer mög- lichen Finanzierungslücke ausspricht und insbesondere Anga- ben über zu erwartende oder zugesagte Deckungsbeiträge ent- hält; e) Angaben zu den weiteren Beitragsvoraussetzungen gemäss

§ 5. Verwendungs-

zweck Gesuche
3 Berichterstattung Weitere Voraus- setzungen Ausnahmen
1/2013 Form der Leistungen
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 werden und mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein. Sie können als Gesamtzahlung oder in Raten ausgerichtet werden. Im Rahmen von befristeten Leistungsvereinbarungen können Rah- menkredite gewährt werden.
2 Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Leistungen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.
3 Eine Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von zwei Jahren, soweit keine andere Frist festgelegt wurde.
§ 9
1 Beitragszusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie missbräuchlich erwirkt wurden, die zeitgerechte Unter- breitung einer aussagekräftigen Abrechnung über das Projekt nach erfolgter Aufforderung unterbleibt oder bei missbräuchlichem Ver- halten nach der Zusage.
2 Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn a) im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden; b) das Projekt anders als vorgestellt verwirklicht wurde; c) finanzielle Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wur- den; d) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.
3 Erbrachte Leistungen können unter den gleichen Voraussetzun- gen teilweise oder ganz zurückgefordert werden.

§ 10 Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder

auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Lotte- riegewinnfonds und dem Sport-Toto-Fonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projekte und über die Rechnungen der Fonds. IIII. Schlussbestimmung
§ 11
1 Diese Verordnung ersetzt die folgenden Regierungsratsbeschlüs- se: - Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1984 betreffend Verwendung der Lotteriegewinne; - Regierungsratsbeschluss vom 26. Januar 1993 betreffend Lotte- riegewinn-Fonds/Ausrichtung von Beiträgen. Widerruf und Rückforderung Bericht- erstattung Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
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