Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule... (414.153.1)
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Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug

Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug Vom 14. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna - siums Menzingen, gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst: 2. Abteilung Handel

§ 5 Promotionsfächer

1 Promotionsfächer sind:
a) 4. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechnungswesen, IKA (Information, Kommunikation, Administrati - on), Geschichte, Geografie, Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur.
b) 5. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechnungswesen, IKA (Information, Kommunikation, Administrati - on), Geografie, Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur.
c) 6. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechnungswesen, IKA (Information, Kommunikation, Administrati - on), Geschichte, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur, Projektarbei - ten.

§ 6 Wechsel in die Abteilung Berufsmaturität

1 Schülerinnen und Schüler können in die Abteilung Berufsmaturität wech - seln, wenn sie im ersten oder zweiten Semesterzeugnis der 4. Klasse einen Notendurchschnitt von mindestens 5,00 erreicht haben. 1) BGS 114.11

§ 7 Provisorische Promotion

1 Schülerinnen und Schüler werden nur provisorisch promoviert,
a) wenn der Durchschnitt aus den Promotionsfächern unter 4,00 liegt;
b) wenn mehr als drei Promotionsfächer ungenügend sind;
c) wenn die Summe der Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 den Wert von 3 übersteigt;
d) wenn sie aufgrund einer Nichtpromotion an der Abteilung Berufsma - turität in die Abteilung Handel wechseln.

§ 8 Rückversetzung

1 Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen für eine provisorische Promotion innerhalb dreier aufeinanderfolgender Se - mester zweimal erfüllt sind. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse er - folgt provisorisch.
2 Bei einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition im Anschluss anei - ne gültige Promotion vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entschei - det der zuständige Rektor bzw. die zuständige Rektorin über die Art der Aufnahme in die neue Klasse.
3 Im Semester, in welchem die Handelsdiplomprüfung abgelegt wird, darf eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden.

§ 9 Wegweisung von der Schule

1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen,
a) wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal er - füllt sind.
b) wenn sie am Ende der 4. Klasse zurückversetzt werden müssten.
2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospizium von höchstens einem Semester Dauer gewähren. Die Hospitantin oder der Hospitant muss von der Rektorin bzw. vom Rektor mindestens in einem Promotionsfach dispensiert werden.
3 Bei Nichtbestehen der Handelsdiplomprüfung kann die 6. Klasse einmal wiederholt werden, auch wenn früher bereits einmal eine Rückversetzung erfolgte.
3. Abteilung Berufsmaturität

§ 10 Promotionsfächer

1 Promotionsfächer sind:
a) 4. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechnungswesen, IKA (Information, Kommunikation, Administrati - on), Geschichte, Geografie, Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur.
b) 5. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechnungswesen, IKA (Information, Kommunikation, Administrati - on), Geografie, Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur.
c) 6. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Wirtschaft und Recht, Rechnungswesen, IKA (Information, Kommunikation, Administrati - on), Geschichte, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur, Projektarbei - ten.

§ 11 Provisorische Promotion

1 Schülerinnen und Schüler werden nur provisorisch promoviert,
a) wenn der Durchschnitt aus den Promotionsfächern unter 4,00 liegt;
b) wenn mehr als drei Promotionsfächer ungenügend sind;
c) wenn die Summe der Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 den Wert von 3 übersteigt.

§ 12 Rückversetzung

*
1 Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen für eine provisorische Promotion innerhalb dreier aufeinander folgender Se - mester zweimal erfüllt sind. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse er - folgt provisorisch.
2 Bei einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition im Anschluss an eine gültige Promotion vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt wird. Bei Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entschei - det der zuständige Rektor bzw. die zuständige Rektorin über die Art der Aufnahme in die neue Klasse.
3 Eine Rückversetzung am Ende der 4. Klasse ist nicht möglich.
4 Im Semester, in welchem die Handelsdiplomprüfung abgelegt wird, darf eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden.
5 Bei Nichtbestehen der Handelsdiplomprüfung kann die 6. Klasse einmal wiederholt werden, auch wenn bereits früher einmal eine Rückversetzung erfolgte.

§ 13 Wechsel in die Abteilung Handel

*
1 Schülerinnen und Schüler der Abteilung Berufsmatura können anstelle ei - ner Rückversetzung in die Abteilung Handel wechseln. Die Aufnahme in die Abteilung Handel erfolgt provisorisch.
2 Bei einem Durchschnitt aus den Promotionsfächern von weniger als 4,00 entscheidet der Rektor oder die Rektorin aufgrund einer Empfehlung der Promotionskonferenz.
3 Bei einer definitiven Promotion ist ein Wechsel auf Beginn eines neuen Semesters jederzeit möglich.

§ 14 Wegweisung von der Schule

*
1 Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin - gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind und wenn ein Wechsel in die Abteilung Handel verweigert wird.
2 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen müsste oder sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder der Rektor ein Hospizium von höchstens einem Semester Dauer gewähren. Die Hospitantin oder der Hospitant muss von der Rektorin bzw. vom Rektor mindestens in einem Promotionsfach dispensiert werden.

§ 15 Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA)

1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe in der 5. Klasse eine interdisziplinäre Projektarbeit erstellen und in geeigneter Form mündlich präsentieren.
2 Die Zulassung zur Abschlussprüfung bedingt eine mindestens genügend bewertete IDPA.
3 Eine ungenügend bewertete IDPA kann vor der Abschlussprüfung nachge - bessert werden. Durch eine Nachbesserung kann höchstens die Note 4,0 er - reicht werden.
4 Ein schulinternes Reglement regelt weitere Einzelheiten.
4. Schlussbestimmungen

§ 16 * ...

§ 17 Übergangsbestimmungen

1 Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/07 in den 5.und 6. Klassen befinden, gilt weiterhin die Promotionsordnung für die Kantons - schule vom 1. Februar 1999 1 ) .
2 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Repetition oder eines Austauschjahres in eine Klasse, für die bereits diese Promotionsord - nung gilt, so werden grundsätzlich die neuen Bestimmungen angewendet. Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese vom zuständi - gen Rektorat zusammen mit der Direktion für Bildung und Kultur zu lösen.

§ 18 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Promotionsordnung für die Kantonsschule Zug vom 1. Februar 1999 2 ) wird per 1. August 2008 wie folgt geändert: 3 )

§ 19 Inkrafttreten

1 Diese Promotionsordnung gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 die 4. Klasse besuchen. 1) BGS 414.13 2) ) 3) Die Änderungen sind in der Promotionsordnung der Kantonsschule publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 14.12.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung GS 29, 97 24.09.2007 01.08.2008 § 12 Titel geändert GS 29, 853 24.09.2007 01.08.2008 § 13 Titel geändert GS 29, 853 24.09.2007 01.08.2008 § 14 Titel geändert GS 29, 853 22.12.2008 01.01.2009 § 16 aufgehoben GS 29, 1063
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 14.12.2006 01.08.2006 Erstfassung GS 29, 97

§ 12 24.09.2007

01.08.2008 Titel geändert GS 29, 853

§ 13 24.09.2007

01.08.2008 Titel geändert GS 29, 853

§ 14 24.09.2007

01.08.2008 Titel geändert GS 29, 853

§ 16 22.12.2008

01.01.2009 aufgehoben GS 29, 1063
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