Vereinbarung zwischen der Schweiz und Finnland über den Austausch von Stagiaires (0.142.113.457)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Finnland über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 7. Dezember 1951 In Kraft getreten am 7. Dezember 1951 ¹ AS 1985 1239 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die «Stagiaires», das sind Angehöriger eines der beiden Länder, die zum Antritt einer Stelle für begrenzte Zeit in das andere Land gehen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und sich mit den Handels- oder Berufsgebräuchen dieses Landes vertraut zu machen.
Den Stagiaires wird nach den folgenden Bedingungen die Bewilligung zum Stellenantritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in ihrem Beruf erteilt.
Art. 2
Die Stagiaires können beiderlei Geschlechts sein. Sie sollen in der Regel das 30. Altersjahr nicht überschritten haben.
Art. 3
Die Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
Art. 4
Die Stagiaires dürfen in einem der beiden Länder nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sobald sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen festgesetzten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den berufs- und ortsüblichen Ansätzen zu entschädigen.
In anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Stagiaires einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen entspricht.
Falls ein Arbeitskonflikt im Betrieb ausbricht, wo der Stagiaire angestellt ist, hat die in Artikel 7 genannte Behörde für die Ermittlung eines anderen passenden Arbeitsplatzes zu sorgen.
Art. 5
Die Zahl der Stagiaires, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf im Kalenderjahr fünfzig nicht überschreiten.
Die Stagiaires, die sich am 1. Januar bereits im Gebiet des anderen Staates aufhalten, werden auf das Kontingent des laufenden Jahres nicht angerechnet. Die Zahl von fünfzig Stagiaires jährlich kann ohne Rücksicht auf die Dauer der im Vohrjahre erteilten Bewilligungen voll in Anspruch genommen werden.
Das Kontingent kann nachträglich in beiderseitigem Einverständnis durch eine Vereinbarung abgeändert werden, die auf Vorschlag eines der beiden Staaten spätestens am 1. Dezember für das folgende Jahr zu treffen ist. Wird das vorgesehene Kontingent im Laufe eines Jahres durch die Stagiaires eines der beiden Staaten nicht erreicht, so darf dieser weder die Zahl der Bewilligungen an die Stagiaires des anderen Staates herabsetzten, noch den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf das folgende Jahr übertragen.
Art. 6
Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch zu machen wünschen, haben ein Gesuch an diejenigen, Behörde ihres Heimatstaates zu richten, die mit der Entgegennahme solcher Gesuche beauftragt ist. Sie haben gleichzeitig alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen und insbesondere den Namen und die Adresse des künftigen Arbeitgebers zu nennen sowie die Art der vorgesehenen Anstellung anzugeben.
Die genannte Behörde hat zu prüfen, ob das Gesuch der entsprechenden Behörde des anderen Staates zu übermitteln sei; sie berücksichtigt dabei das ihr zustehende jährliche Kontingent sowie die von ihr selbst vorgenommene Verteilung dieses Kontingentes auf die verschiedenen Berufe.
Die Zulassungsgesuche der schweizerischen Stagiaires-Kandidaten werden vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern entgegengenommen, diejenigen der finnischen Bewerber vom finnischen Sozialministerium. Beide Behörden werden einander die von ihnen in Ordnung befundenen Gesuche direkt übermitteln.
Art. 7
Die zuständigen Behörden beider Länder werden die Suche der Stagiaires-Kandidaten nach einer Anstellung erleichtern. Nötigenfalls können sich diese Bewerber in jedem der beiden Länder an die Stelle wenden, die eigens damit beauftragt ist, ihre Bemühungen zu unterstützen.
Art. 8
Die zuständigen Behörden werden ihr Möglichstes tun, um eine Behandlung der Gesuche in kürzester Frist zu gewährleisten. Sie werden sich ebenfalls bemühen, die Schwierigkeiten, die bei der Einreise oder dem Aufenthalt der Stagiaires entstehen könnte, mit grösster Raschheit zu beheben.
Art. 9
Die zuständigen Behörden der beiden Länder treffen in beiderseitigem Einverständnis die nötigen Massnahmen für die Durchführung der vorliegenden Vereinbarung.
Art. 10
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt gültig bis zum 31. Dezember 1952.
Sie wird jeweils für ein neues Jahr stillschweigend verlängert, sofern nicht einer der vertragschliessenden Teile sie vor dem 1. Juli auf das Ende des Jahres kündigt.
Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Bewilligungen für die Zeitdauer, wofür sie erteilt worden sind, in Kraft.
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