Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen
                            Weisungen  über die Entschädigung von  Stellvertretungen und besonderen Aufgaben  an kantonalen Schulen  vom 16. Juni 2009 (Stand 1. August 2010)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 18 Abs. 5 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Entschädigungen
                            1  Kantonale Lehrende erhalten für Aufgaben und Verantwortungen, die über  den Berufsauftrag hinausgehen, folgende Entschädigungen:  a)  Fachvorstand am Berufsbildungszentrum Herisau:  Nach Massgabe der zeitlichen Belastung und des Umfangs der Ver  -  antwortung beträgt die Pauschale für den Fachvorstand Fr.  1 200.- bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 800.- pro Jahr, ausbezahlt in zwölf Monatsraten.  b)  Betreuung von Maturaarbeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einzelarbeit Fr.  775.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gruppenarbeit (zwei Personen) Fr.  1 025.-, zusätzlich Fr.  250.-  pro weitere Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * Klassenlehrerfunktion
                            1  Lehrenden mit Klassenlehrerfunktion in den ersten zwei Jahren der Fach  -  mittelschule, der Berufsfachschule Wirtschaft und des Gymnasiums wird  eine Lektion an das Pensum angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrenden mit Klassenlehrerfunktion in der beruflichen Grundbildung, im  Brückenangebot, in den letzten zwei Jahren des Gymnasiums und im dritten  Jahr der Fachmittelschule und der Berufsfachschule Wirtschaft wird ein Drit  -  tel einer Lektion an das Pensum angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellvertretungen
                            1  Lehrende sind im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, zur Verhinde  -  rung von unvorhergesehenen Schulausfällen kurzfristige Stellvertretungen  ohne zusätzliche Entschädigung zu übernehmen. Im Vollpensum sind maxi  -  mal zehn zusätzliche Lektionen pro Schuljahr zu leisten; im Teilpensum re  -  duziert sich die Verpflichtung entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellvertretungen unter einem Monat werden nach Anzahl der geleisteten  Lektionen abgerechnet. Es gelten folgende Ansätze:  a)  Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 23 Wochenlektionen: 80 Prozent  der ordentlichen Besoldung;  b)  Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenlektionen oder mehr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Prozent der ordentlichen Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stellvertretungen, die mindestens einen Monat dauern, ist für die ge  -  samte Dauer der Stellvertretung die ordentliche Besoldung auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkrafttreten
                            1  Diese Weisungen treten auf den 1. August 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2010  01.08.2010  Art. 1a  eingefügt  1159 / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010, S. 638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a 26.05.2010 01.08.2010 eingefügt 1159 / Abl.
                            2010, S. 638